{"id":"bgbl2-1979-4-6","kind":"bgbl2","year":1979,"number":4,"date":"1979-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/4#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-4-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_4.pdf#page=12","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-01-10T00:00:00Z","page":72,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["72                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\ndieses Abkommens öffentlich auszuschreiben, soweit                                   Artikel 7\nnicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nArtikel 6                              das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland gegenüber der Regierung des König-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt           reichs Tonga innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-       ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nhensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nbevorzugt genutzt werden.                                     in Kraft.\nGeschehen zu Nuku'alofa am 1. Dezember 1978 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDöring\nFür die Regierung des Königreichs Tonga\nTapa\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Januar 1979\nIn Dacca ist am 25. November 1978 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik\nBangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit un-\nterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 25. November 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Januar 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1979                                73\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nund                           blik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch,      Bangladesch durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                           Artikel 2\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Volksrepublik Bangladesch,                              Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die\nBedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen   die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu   Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu schließen-\nfestigen und zu vertiefen,                               den Finanzierungsverträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-    Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die\nwicklung in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,   Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nsind wie folgt übereingekommen:                        menhang mit Abschluß oder Durchführung der in Arti-\nkel 2 erwähnten Finanzierungsverträge in der Volksrepu-\nblik Bangladesch erhoben werden.\nArtikel 1\n(1)  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                             Artikel 4\nermöglicht es der Regierung der Volksrepublik Bangla-\ndesch, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt    Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt\nam Main, Finanzierungsbeiträge bis zu 60 000 000 DM (in  bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbei-\nWorten: Sechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.    träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nim See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\n(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt ver-    die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nwendet:                                                  Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\na) bis zu 30 000 000 DM (in Worten: Dreißig Millionen\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nDeutsche Mark) für die Vorhaben\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\n- Explorationsbohrungen                               ligung dieser Verkehrsunternehmen          erforderlichen\nnadl Erdgas· und Erdöl              15 600 000 DM Genehmigungen.\n- Düngemittelfabrik Ashuganj            11400000 DM\nArtikel 5\n- Schwimmbagger                          3000000DM\nwenn nach Prüfung durch die Vertragsparteien die        Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist;        Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind interna-\ntionpl öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-\nb) bis zu 30 000 000 DM (in Worten: Dreißig Millionen    fall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nDeutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten\nfür den Bezug von Waren und Leistungen in den\nArtikel 6\nSektoren Fernmeldewesen und Eisenbahnwesen, wenn\nnach Prüfung durch die Vertragsparteien deren Förde-     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, und der im   besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr       Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nanfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-\nVersicherung und Montage.                            ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden."]}