{"id":"bgbl2-1979-4-5","kind":"bgbl2","year":1979,"number":4,"date":"1979-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/4#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-4-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_4.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Tonga über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-01-09T00:00:00Z","page":70,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["'10                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung des Königreichs Tonga\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Januar 1979\nIn Nuku'alofa ist am 1. Dezember 1978 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nTonga über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 7 Abs. 2\nam 1. Dezember 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Januar 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1979                              71\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Tonga\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland       bereich dieses Abkommens für die Durchführung des\nVorhabens „Regionales Frachtschiff\" abgeschlossen wer-\nund\nden.\ndie Regierung des Königreichs Tonga -           Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für\ndas neben dem Darlehen im Rahmen der Finanziellen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-     Zusammenarbeit vorgesehene Darlehen, sofern die Kre-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und         ditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist.\ndem Königreich Tonga,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu\nfestigen und zu vertiefen,                                    (1) Die Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 1 werden\nausnahmsweise mit jährlich 1,0 vom Hundert verzinst. Sie\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  haben eine Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 fünfzehn tilgungsfreier Jahre für das Vorhaben „Regiona-\nles Frachtschiff\" und zehn tilgungsfreier Jahre für das\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-  Vorhaben „Interinsulare Schiffahrt\".\nwicklung im Königreich Tonga beizutragen -\n(2) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die übrigen\nsind wie folgt übereingekommen:                         Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen\ndie zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt\nArtikel 1                          für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland        schriften unterliegen.\nermöglicht es der Regierung des Königreichs Tonga, bei\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für                           Artikel 3\nfolgende Vorhaben Darlehen im Rahmen der Finanziellen\nZusammenarbeit im Gesamtbetrag bis zu 18 000 000,- DM        Die Regierung des Königreichs Tonga stellt die Kredit-\n(in Worten: Achtzehn Millionen Deutsche Mark) aufzu-       anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nnehmen:                                                    sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\na) für das Vorhaben „Regionales Frachtschiff\" bis zu       im Königreich Tonga erhoben werden.\n17 000 000,- DM (in Worten: Siebzehn Millionen\nDeutsche Mark);\nArtikel 4\nb) für das Vorhaben „lnterinsulare Schiffahrt\" bis zu\n1000000,- DM (in Worten: Eine Million Deutsche          Die Regierung des Königreichs Tonga überläßt bei den\nMark).                                                 sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nblik Deutschland und der Regierung des Königreichs\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nTonga durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland        Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nerklärt sich grundsätzlich bereit, im Rahmen der beste-    gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nhenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen      unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nder übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für\nden nicht aus dem Darlehen im Rahmen der Finanziellen\nArtikel 5\nZusammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswertes\nvon höchstens 3 000 000,- DM (in Worten: Drei Millio-         Lieferungen und Leistungen, die aus dem Darlehen für\nnen Deutsche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte zu über-    das Vorhaben \"Regionales Frachtschiff\" finanziert wer-\nnehmen, die von Firmen mit Sitz im deutschen Geltungs-     den, sind beschränkt auf den deutschen Geltungsbereich"]}