{"id":"bgbl2-1979-4-4","kind":"bgbl2","year":1979,"number":4,"date":"1979-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/4#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_4.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-01-09T00:00:00Z","page":68,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["68                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwism.en der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl.land\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Januar 1979\nIn La Paz ist am 8. Dezember 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Bolivien über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 8. Dezember 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 9. Januar 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 4 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1979                                 69\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          nehmers auf Grund der nach Absatz 1 zu schließenden\nVerträge garantieren.\nund\ndie Regierung der Republik Bolivien,                                    Artikel 3\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die Kredit-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nhungen zwischen der Bundesrepublik ·Deutschland und          sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zeitpunkt\nder Republik Bolivien,                                       des Abschlusses oder während der Durchführung der in\nArtikel 2 genannten Verträge in der Republik Bolivien\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen       erhoben werden.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                                     Artikel 4\nDie Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser       sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,              ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nwicklung in der Republik Bolivien beizutragen,               die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nsind wie folgt übereingekommen:                           Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nArtikel 5\nmöglicht es der Regierung der Republik Bolivien oder\neinem anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus-             Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus\nzuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für       dem Darlehen finanziert werden, sind international öf-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben            fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\n„Ländliches Gesundheitswesen\", wenn nach Prüfung die         Abweichendes festgelegt wird.\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Dar-\nlehen bis zu 20 Millionen DM (in Worten: Zwanzig-                                   Artikel 6\nmillionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-          lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Bo-          gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-\nlivien durch andere Vorhaben ersetzt werden.                 lin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 2                                                   Artikel 7\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt           für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nfür Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in        Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-          der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach\nschriften unterliegen.                                       Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\n(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie       rung abgibt.\nnicht selbst Darlehensnehmer ist, und die Zentralbank\nArtikel 8\nder Republik Bolivien werden gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-       in Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 8. Dezember 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWilfried Gruber\nAnton Zahn\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nRaul Lopez Leyton\nRivera"]}