{"id":"bgbl2-1979-4-2","kind":"bgbl2","year":1979,"number":4,"date":"1979-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/4#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_4.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko über Kapitalhilfe","law_date":"1979-01-05T00:00:00Z","page":64,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["64                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreidls Marokko\ntlber Kapitalhilfe\nVom 5. Januar 1979\nIn Rabat ist am 21. November 1978 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs\nMarokko über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 21. November 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBon~den5.Januar 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1979                                     65\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 3\nund                                    Die Regierung des Königreichs Marokko stellt die\ndie Regierung des Königreichs Marokko -                Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              Verträge in Marokko erhoben werden.\ndem Königreich Marokko,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-                                  Artikel 4\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-          porten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-       che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nwicklung in Marokko beizutragen -                               nehmen' mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-\nses Abkommens ausschließen oder erschweren und er-\nsind wie folgt übereingekommen:                              teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung des Königreichs Marokko                                      Artikel 5\noder anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nzuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt\nDarlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffent-\nKühlcontainerschiffe, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nwürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu 11,9\nAbweichendes festgelegt wird.\nMillionen DM (in Worten: elf Millionen neunhundert-\ntausend Deutsche Mark) aufzunehmen.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im                                    Artikel 6\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\npublik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nMarokko durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nArtikel 2\nwerden.\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen                                      Artikel 7\ndie zwischen den Darlehensnehmern und der Kredit-                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-         für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nvorschriften unterliegen.                                       desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des\n(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit            Königreichs Marokko innerhalb von drei Monaten nach\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die Zentral-        Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nbank werden gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-             rung abgibt.\naufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nArtikel 8\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nder nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garan-                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\ntieren.                                                         nung in Kraft.\nGeschehen zu Rabat am 21. November 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und arabischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W a I t er Je s s er\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nDr. Z i n e E l Ab i d i n e A l a o u i"]}