{"id":"bgbl2-1979-4-1","kind":"bgbl2","year":1979,"number":4,"date":"1979-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954","law_date":"1979-01-19T00:00:00Z","page":62,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["62                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber das Internationale Ubereinkommen\nzur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954\nVom 19. Januar 1979\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1978 zu den Änderungen vom 21. Ok-\ntober 1969 und vom 12. Oktober 1971 des Inter-\nnationalen Ubereinkommens zur Verhütung der Ver-\nschmutzung der See durch 01, 1954 (BGBI. 1978 II\nS. 1493) wird nachstehend der Wortlaut des Geset-\nzes über das Internationale Ubereinkommen zur\nVerhütung der Verschmutzung der See durch 01,\n1954 (BGBl. 1956 II S. 379) in der ab 31. Dezember\n1978 geltenden Fassung bekanntgemacht. Das Ge-\nsetz in seiner ursprünglichen Fassung ist am 29. März\n1956 in Kraft getreten. Die Neufassung berücksich-\ntigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 9511-8, veröffentlichte bereinigte Fas-\nsung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1\nSatz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bun-\ndesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I S. 437) und\ndes § 3 des Gesetzes über den Abschluß der\nSammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember\n1968 (BGB!. I S. 1451),\n2. den gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 in Kraft getre-\ntenen Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1964 zu\nden Änderungen vom 11. April 1962 des Interna-\ntionalen Ubereinkommens zur Verhütung der\nVerschmutzung der See durch 01, 1954 und zur\nÄnderung des Gesetzes vom 21. März 1956 (BGBl.\n1964 II S. 749),\n3. den am 1. Januar 1968 in Kraft getretenen Arti-\nkel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des\nWasserhaushaltsgesetzes vom 15. August 1967\n(BGBI. I S. 909),\n4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-\nkel 279' des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nbuch vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469),\n5. den am 31. Dezember 1978 in Kraft getretenen Ar-\ntikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1978 zu\nden Änderungen vom 21. Oktober 1969 und vom\n12. Oktober 1971 des Internationalen Uberein-\nkommens zur Verhütung der Verschmutzung der\nSee durch 01, 1954 (BGB!. 1978 II S. 1493).\nBonn, den 19. Januar 1979\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1979                             63\nGesetz\nüber das Internationale Ubereinkommen\nzur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954\nArtikel 1                          (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\n(Zustimmung zu dem Ubereinkommen)              fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu\neinem Jahr oder Geldstrafe.\nArtikel 2\nArtikel 6 a\n(weggefallen)\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer durch eine in Artikel 6\nArtikel 3\nAbs. 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,      Gesundheit eines anderen oder eine fremde Sache\nzur Durchführung des Ubereinkommens sowie bei           von bedeutendem Wert gefährdet.\nÄnderungen nach Artikel XVI des Ubereinkom-                (2) Der Versuch ist strafbar.\nmens durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung\ndes Bundesrates Vorschriften zu erlassen über              (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1\n1. (weggefallen),                                       1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder\n2. die Bedingungen, denen die Maßnahmen und             2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-\ntechnischen Vorkehrungen nach Artikel VII des           ursacht,\nUbereinkommens zu genügen haben,                    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\n3. (weggefallen),                                       Geldstrafe bestraft.\nArtikel 6 b\n4. die Form und Führung der Oltagebücher,\n5. das bei Mitteilungen nach Artikel X des Uber-           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\neinkommens zu beobachtende Verfahren,               fahrlässig\n6. (weggefallen).                                       1. einer Vorschrift des Artikels III des Ubereinkom-\nmens über das Ablassen von 01 oder ölhaltigem\nArtikel 4                           Gemisch,\nAufgabe des Bundes ist es,                           2. der Vorschrift des Artikels VII Abs. 1 des Uber-\n1. auf den vom Bund verwalteten Wasserstraßen               einkommens über die Ausrüstung des Schiffes,\nund in den bundeseigenen Häfen die Oltagebü-        3. einer Vorschrift des Artikels IX des Uberein-\ncher zu prüfen,                                         kommens über die Führung eines Oltagebuches\n2. die technischen Vorkehrungen zu überwachen,              oder\ndie nach Artikel VII des Ubereinkommens und         4. einer Rechtsverordnung nach Artikel 3 Nr. 2 oder\ndurch Rechtsverordnungen nach Artikel 3 Nr. 2           4 dieses Gesetzes, soweit sie für einen bestimm-\nvorgeschrieben sind.                                    ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nDie Aufgabe nach Nummer 2 wird der See-Berufsge-            weist,\nnossenschaft in Hamburg übertragen.                     zuwiderhandelt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2\nArtikel 5                       und 4, soweit diese Artikel 3 Nr. 2 betrifft, kann mit\neiner Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche\nDas Grundrecht des Artikels 13 des Grundgeset-       Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3\nzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird\nund 4, soweit diese Artikel 3 Nr. 4 betrifft, mit einer\neingeschränkt, soweit es der nach Artikel IX Abs. 5     Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-\ndes Ubereinkommens begründeten Befugnis der zu-\nahndet werden.\nständigen Behörden zur Einsichtnahme des Oltage-\nbuchs auf dem Schiff entgegensteht.                        (3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\ntigt, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-\ndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1\nArtikel 6                       Nr. 1, soweit sie außerhalb der Küstengewässer im\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit  Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes begangen wer-\nGeldstrafe wird bestraft, wer einer Vorschrift des      den, und nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 durch Rechtsver-\nArtikels III des Ubereinkommens über das Ablassen       ordnung auf eine nachgeordnete Behörde zu über-\nvon 01 oder ölhaltigem Gemisch zuwiderhandelt           tragen.\nund dadurch die See verunreinigt oder sonst deren                               Artikel 7\nEigenschaften nachteilig verändert.                        Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder     stellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nGesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-\nheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.         nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.\n(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 2                             Artikel 8\nstrafbar.                                                                    (Inkrafttreten)"]}