{"id":"bgbl2-1979-39-9","kind":"bgbl2","year":1979,"number":39,"date":"1979-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/39#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-39-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_39.pdf#page=9","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Geologischen Wissenschaften und Techniken","law_date":"1979-08-17T00:00:00Z","page":977,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1979                           977\nBekanntmachung\nder deutsch-chinesischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit auf den Gebieten\nder Geologisdten Wissenschaften und Tedmiken\nVom 17. August 1979\nIn Beijing/Peking ist am 19. Juni 1979 eine Ver-\neinbarung zwischen dem Bundesminister für Wirt-\nschaft der Bundesrepublik Deutschland und dem\nStaatlichen Hauptamt für Geologie der Volksrepu-\nblik China über die Zusammenarbeit auf den Gebie-\nten der Geologischen Wissenschaften und Techni-\nken geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach\nihrem§ 5 Abs. 1\nam 19. Juni 1979\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 17. August 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Engelmann\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Wirtschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nvertreten durch den Präsidenten der Bundesanstalt\nfür Geowissenschaften und Rohstoffe\nund dem Staatlichen Hauptamt für Geologie\nder Volksrepublik China\nvertreten durch den Präsidenten der Chinesischen Akademie\nfür Geologische Wissenschaften\nüber die Zusammenarbeit auf den Gebieten\nder Geologischen Wissenschaften und Techniken\nDer Bundesminister für Wirtschaft                in dem Wunsche,\nder Bundesrepublik Deutschland               bei geowissenschaftlichen Untersuchungen und dem wis-\nund                            senschaftlichen Austausch über Themen von gemeinsa-\nmem Interesse weiterhin nutzbringend zusammenzuarbei-\ndas Staatliche Hauptamt für Geologie            ten,\nder Volksrepublik China\nsowie geowissenschaftliche Erkenntnisse und Techniken\nausgehend von                                           gemeinsam weiterzuentwickeln,\ndem schon bisher fruchtbaren Zusammenwirken der Bun-      die Grundlage der wirtschaftlichen, industriellen und\ndesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe der Bun-   technischen Zusammenarbeit der beiden Staaten weiter\ndesrepublik Deutschland mit dem Staatlichen Hauptamt      zu stärken,\nfür Geologie der Volksrepublik China,                       sind wie folgt übereingekommen:\ndem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik                                 § 1\nChina über wissenschaftlich-technologische Zusammenar-       (1) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Roh-\nbeit vom 9. Oktober 1978,                                 stoffe {im folgenden BGR genannt) und das Staatliche","978                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nHauptamt für Geologie (im folgenden HfG genannt) wer-          beitsprogramm für das folgende Jahr aufzustellen. Das\nden auf folgenden Fachgebieten zusammenarbeiten:               Treffen findet nach Möglichkeit abwechselnd in der\nVolksrepublik China und in der Bundesrepublik Deutsch-\nMineralische Rohstoffe, Energierohstoffe, Hydrogeolo-\nland statt.\ngie, Ingenieurgeologie, Meeresgeologie, Geotektonik,\nStratigraphie, Paläontologie, entsprechende Methoden für          (2) Zur Vorbereitung des Treffens tauschen beide Sei-\nFernerkundung, Geophysik, Geochemie, Analysen und              ten zuvor schriftliche Unterlagen aus.\nAufbereitungsmethoden im Labor.\n(3) Soll das Arbeitsprogramm die Rechte eines Dritten\n(2) Beide Seiten stimmen überein, den Austausch und         berühren, so ist dessen Zustimmung einzuholen. Die an\ndie Zusammenarbeit auf den Fachgebieten auf verschie-          dieser Vereinbarung Beteiligten werden sich nach besten\ndene Weise durchzuführen, zum Beispiel durch Austausch         Kräften um die Zustimmung des Dritten bemühen.\nvon Delegationen, Entsendung von Studiengruppen, Ein-\nladung von Wissenschaftlern zu Vorlesungen oder Fach-             (4) Das erste Treffen im Rahmen dieser Vereinbarung\ndiskussionen, Weiterbildung der Fachleute und insbeson-        findet in der Volksrepublik China im Juni 1979 statt. Das\ndere durch gemeinsame Forschungsprojekte.                      folgende Treffen findet im Jahre 1980 in der Bundesrepu-\nblik Deutschland statt.\n(3) Beide Seiten stimmen überein, in dem durch § 1\ndieser Vereinbarung festgesetzten Rahmen entsprechend                                      § 3\ndem jeweiligen Bedarf und den jeweiligen Möglichkeiten            Zur Durchführung der Arbeitsprogramme werden beide\n1. Bücher, Zeitschriften, Karten und sonstige Informatio-\nSeiten in Obereinstimmung mit den Prinzipien der Gegen-\nnen auszutau~chen;                                         seitigkeit und des beiderseitigen Nutzens hinsichtlich der\nFinanzierung eine besondere Ubereinkunft treffen. Bis\n2. Standard- und Vergleichsproben von Gesteinen, Erzen,        zum Abschluß dieser Ubereinkunft werden die Vertreter\nMineralien und Böden zur Teil-, Komplett- und Isoto-       beider Seiten bei den jährlichen Treffen nach § 2 Abs. 1\npenanalyse und zu anderen Analysen auszutauschen;          entsprechend denselben Prinzipien für die Finanzierung\n3. Erfahrungen, Methoden und Verfahren zur Vorberei-           des zu beschließenden Arbeitsprogramms eine Regelung\ntung von Standard- und Vergleichsproben auszu-             treffen.\ntauschen.                                                                              § 4\n(4) Wenn eine Seite Ergebnisse der beiderseitigen              Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehen-\nZusammenarbeit und durch den Austausch erhaltene               den Lage auch für Berlin (WEst).\nBücher, Zeitschriften, Karten und sonstige Informationen\nan einen Dritten weitergibt, wird sie die Zustimmung der\n§ 5\nanderen Seite einholen.\n(1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeich-\n(5) Bei der Durchführung der Zusammenarbeit werden          nung in Kraft. Die Geltungsdauer dieses Abkommens\ndie geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland           beträgt fünf Jahre. Danach verlängert sich die Gültigkeit\nund der Volksrepublik China beachtet werden.                   jeweils um weitere fünf Jahre, es sei denn, daß eine der\nbeiden Seiten die Vereinbarung sechs Monate vor Ablauf\n§ 2                               der Geltungsdauer schriftlich kündigt.\n(1) Vertreter beider Seiten treffen sich einmal im Jahr,       (2) Tritt die Vereinbarung außer Kraft, werden alle\num die Fortschritte der vorangegangenen Arbeitsperiode         laufenden Projekte nach den Regeln dieser Vereinbarung\nauszuwerten und um das schriftliche gemeinsame Ar-             zu Ende geführt.\nGeschehen zu Beijing am 19. Juni 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nDer Präsident der Bundesanstalt für Geowissenschaften\nund Rohstoffe\nF. Ben der\nFür das Staatliche Hauptamt für Geologie\nder Volksrepublik China\nDer Präsident der Chinesischen Akademie\nfür Geologische Vlissenschaften\nZou-Jialong"]}