{"id":"bgbl2-1979-39-8","kind":"bgbl2","year":1979,"number":39,"date":"1979-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/39#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-39-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_39.pdf#page=7","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-17T00:00:00Z","page":975,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1979         975\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Errichtung des Afrikanischen Entwiddungsfonds\nVom 15. August 1979\nDas Ubereinkommen vom 29. November 1972 über\ndie Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds\n(BGBI. 1973 II S. 1793) ist nach seinem Artikel 57\nAbs. 2 für folgende weiteren Staaten in Kraft ge-\ntreten:\nArgentinien                     am      22. Februar 1979\nKuwait                          am 15. Dezember 1977\nVereinigte Arabische\nEmirate                       am          5. April 1979\nVereinigte Staaten              am 18. November 1976\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Juli 1974 (BGBL II S. 1107).\nBonn, den 15. August 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F l e i s c h h au e r\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. August 1979\nIn Antananarivo ist am 3. Juli 1979 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Madagaskar über Finanzielle Zusammen-\narbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 3. Juli 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","976                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           chen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,\nund                               die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nder in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Demokrati-\ndie Regierung der Demokratischen Republik             schen Republik Madagaskar erhoben werden.\nMadagaskar -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              Die Regierung der Demokratischen Republik Madagas-\nder Demokratischen Republik Madagaskar,                       kar überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu        die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nfestigen und zu vertiefen,                                    Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-     Genehmigungen.\nwicklung in der Demokratischen Republik Madagaskar                                   Artikel 5\nbeizutragen -                                                    Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nsind wie folgt übereingekommen:                            auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nchendes festgelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                               Artikel 6\nlicht es der Regierung der Demokratischen Republik               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nMadagaskar, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,           besonderen Wert darauf, daß bei den sich der Darlehens-\nFrankfurt am Main, für das Vorhaben „Ausbau der Straße        gewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nIhosy-Sakaraha (Nationalstraße 1)\" ein Darlehen bis zu        wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-\n36 875 000,- DM (in Worten: Sechsunddreißig Millionen         zugt genutzt werden.\nachthundertfünfundsiebzigtausend Deutsche Mark) aufzu-\nnehmen.                                                                              Artikel 7\nArtikel 2                                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-        das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen         publik Deutschland gegenüber der Regierung der Demo-\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-         kratischen Republik Madagaskar innerhalb von drei\naufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-       Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-      teilige Erklärung abgibt.\nliegen.\nArtikel 3                                                    Artikel 8\nDie Regierung der Demokratisclien Republik Madagas-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nkar stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtli-     in Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo am 3. Juli 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Scholz\nFür die Regierung\nder Demokratischen Republik Madagaskar\nCh. Richard"]}