{"id":"bgbl2-1979-39-11","kind":"bgbl2","year":1979,"number":39,"date":"1979-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/39#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-39-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_39.pdf#page=13","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Burundi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-20T00:00:00Z","page":981,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["-------·----- ... ·--·-\nNr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1979       981\nAnlage\nzum Abkommen zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Arti-\nkel 1 des Regierungsabkommens vom 7. Juni 1979 aus\ndem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Last- und Tanklastkraftwagen,\nb) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-\nkate,\nc) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nd) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\ne) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbeson-\ndere Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlings-\nbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\nf) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-\nwicklung Burundis von Bedeutung sind,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige\nZustimmung der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland dafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchs-\ngütern für den privaten Bedarf sowie von Gütern und\nAnlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag aus-\ngeschlossen.\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2-0. August t 979\nIn Bujumbura ist am 1. Juni 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Burundi über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 5\nam 7. Juni 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","982                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 ment Economique (BNDE} und der Banque de la Repu-\nund                                    blique du Burundi gewährten Darlehen nicht mehr an\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau, sondern mit\ndie Regierung der Republik Burundi -                    schuldbefreiender Wirkung in Landeswährung an die\nRegierung der Republik Burundi zu leisten sind, und\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom\n11. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel           c) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus\nund Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereit-           den vorbezeichneten Darlehensverträgen ab 1. Juli\nschaft erklären, die Konditionen für noch ausstehende              1978 nicht mehr berechnet werden.\nöffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Entwick-\n(2) Aufgrund von Absatz 1 wird -     vorbehaltlich der\nlungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte\nLänder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzu-        gemäß Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau\npassen oder andere gleichwertige Maßnahmen zu ergrei-         zu schließenden Verträge -       auf Rückzahlungen von\nfen,\ninsgesamt 17 984 130,65 DM (in Worten: siebzehn Millio-\nnen       neunhundertvierundachtzigtausendhundertdreißig\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         65/ 100 Deutsche Mark) zuzüglich Zinsen und Zusagepro-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            visionen verzichtet.\nder Republik Burundi,                                                                 Artikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu        möglicht es der Regierung der Republik Burundi, anstelle\nfestigen und zu vertiefen,                                    der mit Regierungsabkommen vom 28. Februar 1976 und\nvom 21. Januar 1978 (zwei Abkommen) zugesagten Darle-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         hen im Gesamtbetrag von 37 184 596,15 DM (in Worten:\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 siebenunddreißig Millionen hundertvierundachtzigtau-\nsendfünfhundertsechsundneunzig Deutsche Mark) nunmehr\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-      Finanzierungsbeiträge als Zuschüsse von der Kreditan-\nwicklung in der Republik Burundi beizutragen -                stalt für Wiederaufbau in Frankfurt/Main zu erhalten.\nsind wie folgt übereingekommen:                                (2) Im übrigen gelten alle Bestimmungen der in Ab-\nsatz 1 genannten Regierungsabkommen sinngemäß wei-\nArtikel 1                             ter.\n(1) Die   Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 3\nermöglicht es, die auf der Grundlage der in der Anlage zu        Weitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen\ndiesem Abkommen aufgeführten Regierungsabkommen               der Regierung der Republik Burundi sowie dem bisheri-\nvon der Regierung der Republik Burundi oder anderen,          gen Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\nvon beiden Regierungen gemeinsam ausgewählten Darle-          aufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in\nhensnehmern mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau,           der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nFrankfurt/Main, geschlossenen, ebenfalls in der Anlage        schriften unterliegen.\naufgeführten     Darlehensverträge       über    insgesamt\n19 604 130,65 DM (in Worten: neunzehn Millionen sechs-                                Artikel 4\nhundertviertausendeinhundertdreißig Deutsche Mark) da-          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nhingehend zu ändern, daß                                      nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\na) die der Regierung der Republik Burundi gewährten           gegenüber der Regierung der Republik Burundi innerhalb\nDarlehen mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 in Zu-          von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nschüsse umgewandelt werden und damit die ab diesem         eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nZeitpunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus die-\nsen Darlehensverträgen erlassen werden,                                           Artikel 5\nb) die ab 31. Dezember 1978 fälligen Rückzahlungen und          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nZinsen aus den der Banque Nationale de Developpe-         in Kraft.\nGeschehen zu Bujumbura am 7. Juni 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfdietrich Vogel\nFür die Regierung der Republik Burundi\nNzambimana"]}