{"id":"bgbl2-1979-39-10","kind":"bgbl2","year":1979,"number":39,"date":"1979-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/39#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-39-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_39.pdf#page=11","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Burundi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-17T00:00:00Z","page":979,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["- ··--·-·· ·--·--- -------------~\nNr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1979 979\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. August 1979\nIn Bujumbura ist am 7. Juni 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdi-\nland und der Regierung der Republik Burundi über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 7. Juni 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlidit.\nBonn, den 17. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","980                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nden Rechtsvorschriften unterliegen.\nund\ndie Regierung der Republik Burundi -                                       Artikel 3\nDie Regierung der Republik Burundi stellt die Kredit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nder Republik Burundi,\nhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 er-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      wähnten Verträge in Burundi erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu\nfestigen und zu vertiefen,                                                           Artikel 4\nDie Regierung der Republik Burundi überläßt bei den\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-    die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nwicklung in Burundi beizutragen -                            Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nsind wie folgt übereingekommen:\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-\nArtikel 1\nteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       nehmigungen.\nlicht es der Regierung der Republik Burundi, von der                                 Artikel 5\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Wa-\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-\nren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen-\nwährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Liefe-\ndigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der\nrungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und In-\nten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nlandskosten für Transport, Versicherung und Montage\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000 DM (in Vv or-\nArtikel 6\nten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß\nsich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln,         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach        für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndem 21. Februar 1979 abgeschlossen worden sind.               desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Burundi innerhalb von drei Monaten nach In-\nArtikel 2                            krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die\nArtikel 7\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmen die\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nRegierung der Republik Burundi zu schließenden Ver-           in Kraft.\nGeschehen zu Bujumbura am 7. Juni 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfdietrich Vogel\nFür die Regierung der Republik Burundi\nNzambimana"]}