{"id":"bgbl2-1979-38-8","kind":"bgbl2","year":1979,"number":38,"date":"1979-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/38#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-38-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_38.pdf#page=14","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-14T00:00:00Z","page":966,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["966                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. August 1979\nIn Cotonou ist am 8. Juni 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 5\nam 8. Juni 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 14. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepubik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nund\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-\ndie Regierung der Volksrepublik Benin -           wicklung in der Volksrepublik Benin beizutragen -\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom            sind wie folgt übereingekommen:\n11. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel\nund Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereit-\nschaft erklären, die Konditionen für noch ausstehende                              Artikel 1\nöffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Entwick-       (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nlungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte      möglicht es, die nachstehenden auf der Grundlage der\nLänder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzu-     Regierungsabkommen vom 23. Juli 1970, 22. Juli 1972,\npassen oder andere gleichwertige Maßnahmen zu er-          31. Juli 1974 (zwei Abkommen), 11. Juni 1975 (zwei Ab-\ngreifen,                                                   kommen), 21. Oktober 1975 und 23. Dezember 1975 von\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-      der Regierung der Volksrepublik Benin mit der Kredit-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und         anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, geschlos-\nder Volksrepublik Benin,                                   senen Darlehensverträge über insgesamt 34 400 000,-\nDM (in Worten: vierunddreißig Millionen vierhundert-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen     tausend Deutsche Mark), nämlich\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu     vom 30. September 1970 über 3,0 Millionen DM\nfestigen und zu vertiefen,                                 (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979                                  967\nvom 29. September 1972 über 1,1 !\"1illionen DM               lionen vierhunderttausend Deutsche :tv1ark) zuzüglich Zin-\n(in Worten: eine Million einhunderttausend Deutsche          sen und Zusageprovision verzichtet.\nMark)\nvom 21. November 1974 über 6,0 Millionen DM                                         Artikel 2\n(in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark)                      (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nvom 21. November 1974 über 3,0 Millionen DM                  möglicht es der Regierung der Volksrepublik Benin, an-\n(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)                    stelle der mit Note vom 6. Oktober 1972 zugesagten\nvom 19. Juni 1975 über 0,2 Millionen DM                      Darlehen im Gesamtbetrag von 3 000 000,- DM (in Wor-\n(in Worten: zweihunderttausend Deutsche Mark)                ten: drei Millionen Deutsche Mark) nunmehr Finanzie-\nvom 2. April 1976 über 2,5 Millionen DM                      rungsbeiträge als Zuschüsse von der Kreditanstalt für\n(in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche       vViederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten.\nMark)                                                           (2) über die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 be-\nvom 11. Mai 1976 über 17,0 Millionen DM                      darf es noch des Abschlusses von gesonderten Regie-\n(in Worten: siebzehn Millionen Deutsche Mark)                rungsvereinbarungen.\nvom 20. Dezember 1977 über 1,6 Millionen DM                                         Artikel 3\n(in Worten: eine Million sechshunderttausend Deutsche           Weitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen\nMark)                                                        der Regierung der Volksrepublik Benin und der Kredit-\ndahingehend zu ändern, daß                                   anstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträgen ge-\nregelt, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\na) die der Regierung der Volksrepublik Benin gewährten       tenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nDarlehen mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 in Zu-\nschüsse umgewandelt werden und damit die ab diesem                              Artikel 4\nZeitpunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus die-\nsen Darlehensverträgen erlassen werden und                  Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nb) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus       gegenüber der Regierung der Volksrepublik Benin inner-\ndiesen Darlehensverträgen ab 1. Juli 1978 nicht mehr     halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nberechnet werden.                                        mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Aufgrund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der\ngemäß Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau                               Artikel 5\nzu schließenden Verträge - auf Rückzahlungen von ins-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\ngesamt 34 400 000,- DM (in Worten: vierunddreißig Mil-       in Kraft\nGeschehen zu Cotonou am 8. Juni 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Nakonz\nHans-Jürgen Wischnewski\nFür die Regierung der Volksrepublik Benin\nAtchade"]}