{"id":"bgbl2-1979-38-7","kind":"bgbl2","year":1979,"number":38,"date":"1979-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/38#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-38-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_38.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-10T00:00:00Z","page":964,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["964                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1O. August 1979\nIn Bonn ist am 18. Juni 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Revolutionären Volks-\nrepublik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 18. Juni 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröff ent-\nlicht.\nBonn, den 10. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. M o lt r e c h t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-\nwicklung in der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nund                             beizutragen -\ndie Regierung der                          sind wie folgt übereingekommen:\nRevolutionären Volksrepublik Guinea -\nArtikel 1\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom             (1) Die  Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n11. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel und      ermöglicht es, die nachstehenden auf der Grundlage der\nEntwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereitschaft    Regierungsabkommen vom 19. April 1962 (drei Abkom-\nerklären, die Konditionen für noch ausstehende öffent-      men), 16. November 1_964, 6. Juli 1968 und 30. August 1969\nliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Entwicklungs-       von der Regierung der Revolutionären Volksrepublik\nländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte Län-        Guinea mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzupas-       am Main, geschlossenen Darlehensverträge über insge-\nsen oder andere gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen,        samt 57 403 000 DM (in Worten: siebenundfünfzig Mil-\nlionen vierhundertdreitausend Deutsche Mark) , nämlich\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-      vom\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\n19. April      1962 über 25 000 000 DM (in Worten: fünf-\nder Revolutionären Volksrepublik Guinea,\nundzwanzig Millionen Deutsche Mark)\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      28. Nov.       1962 über 6 400 000 DM (in Worten: sechs\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu                            Millionen vierhunderttausend Deut-\nfestigen und zu vertiefen,                                                        sche Mark)\n22. Febr.      1963 über 15 120 000 DM (in Worten: fünf-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-                           zehn Millionen einhundertzwanzigtau-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                     send Deutsche iv~ark)","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979                               965\n12. März      1965  über 6 480 000 DM (in Worten: sechs      publik Guinea, anstelle der mit Regierungsabkommen\nMillionen vierhundertachtzigtausend      vom 3. Juni 1965 - 30 000 000 DM (in Worten: dreißig\nDeutsche Mark)                           Millionen Deutsche Mark) abzüglich 400 000 DM (in Wor-\n1968  über 1 000 000 DM (in Worten: eine       ten: vierhunderttausend Deutsche Mark) Zuschüsse ge-\n20. Juni\nMillion Deutsche Mark)                   mäß Notenwechsel vom 23. Oktober 1969 - zugesagten\nDarlehen im Gesamtbetrag von 29 600 000 DM (in Wor-\n17.Sept.      1968  über 1 590 000 DM (in Worten: eine       ten: neunundzwanzig Millionen sechshunderttausend\nMillion    fünfhundertneunzigtausend     Deutsche Mark) nunmehr Finanzierungsbeiträge als\nDeutsche Mark)                           Zuschüsse von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\n22. Mai       1970  über 1 813 000 DM (in Worten: eine       Frankfurt am Main, zu erhalten.\nMillion   achthundertdreizehntausend        (2) Im übrigen gelten alle Bestimmungen des in Ab-\nDeutsche Mark)                           satz 1 genannten Regierungsabkommens sinngemäß wei-\nter. Ober die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 be-\ndahingehend zu ändern, daß\ndarf es noch des Abschlusses von gesonderten Regie-\na) die der Regierung der Revolutionären Volksrepublik        rungsvereinbarungen.\nGuinea gewährten Darlehen mit Wirkung vom 31. De-\nzember 1978 in Zuschüsse umgewandelt werden und                                 Artikel 3\ndamit die ab diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen        Weitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen\nund Zinsen aus diesen Darlehensverträgen erlassen        der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nwerden und                                               und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nb) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus       Verträgen geregelt, die den in der Bundesrepublik\ndiesen Darlehensverträgen ab 1. Juli 1978 nicht mehr     Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nberechnet werden.\nArtikel 4\n(2) Aufgrund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der\ngemäß Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nzu schließenden Verträge -       auf Rückzahlungen von       nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ninsgesamt 13 633 801,25 DM (in Worten: dreizehn Millio-      gegenüber der Regierung der Revolutionären Volksrepu-\nnen sechshundertdreiunddreißigtausendachthunderteine         blik Guinea innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nDeutsche Mark) zuzüglich Zinsen und Zusageprovision          ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nverzichtet.\nArtikel 2                                                    Artikel 5\n(1) Die  Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nermöglicht es der Regierung der Revolutionären Volksre-      in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 18. Juni 1979 in zwei Ursduif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. van We 11\nFür die Regierung der\nRevolutionären Volksrepublik Guinea\nN'Faly Sangare"]}