{"id":"bgbl2-1979-38-3","kind":"bgbl2","year":1979,"number":38,"date":"1979-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/38#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_38.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-08T00:00:00Z","page":960,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["960                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nilber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. August 1979\nIn Colombo ist am 30. März 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 30. März 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 8. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Mo lt recht","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979                              961\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          desrepublik Deutschland und der Regierung der Demo-\nkratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka durch\nund\nandere Vorhaben ersetzt werden.\ndie Regierung der\nDemokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,                              Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,       zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen       Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu       ten unterliegen.\nfestigen und zu vertiefen,                                      (2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen\nRepublik Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensneh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    merin ist, und die Zentralbank der Demokratischen Sozia-\nhung die Grundlage dieses Abkommens ist,                     listischen Republik Sri Lanka werden gegenüber der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-    Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\nwicklung in der Demokratischen Sozialistischen Republik      nehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nSri Lanka beizutragen,                                       Verträge garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                  Artikel 3\nDie Regierung der Den10kratischen Sozialistischen\nArtikel 1                          Republik Sri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederauf-\n(1)   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland        bau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nermöglicht es der Regierung der Demokratischen Soziali-      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nstischen Republik Sri Lanka oder einem anderen von           Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge in der\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-           Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka erho-\nhensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,          ben werden.\nFrankfurt/ Main,                                                                     Artikel 4\na) ein Darlehen bis zu 7 Millionen DM (in Worten:\nsieben Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Das            Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Re-\nDarlehen wird für die Finanzierung der Devisenkosten     publik Sri Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehens-\naus dem Bezug von Waren und Leistungen, die für die      gewährung ergebenden Transporten von Personen und\nDüngemittelverteilung in der Demokratischen Soziali-     Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren\nstischen Republik Sri Lanka bestimmt sind, verwendet,    und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-       men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nstellt worden ist,                                       tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nb) ein weiteres Darlehen bis zu 5 Millionen DM (in\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nDas Darlehen wird für die Finanzierung der Devisen-\nerforderlichen Genehmigungen.\nkosten aus dem Bezug von Waren und Leistungen zur\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs\nverwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und                                Artikel 5\nLeistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage             Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nbeigefügten Liste, die Bestandteil dieses Abkommens      Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a finanziert\nist, handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungs- werden, sind international öffentlich auszuschreiben,\nverträge nach dem 31. Dezember 1978 abgeschlossen        soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt\nworden sind.                                             wird.\n(2) Aus den in Absatz 1 bezeichneten Darlehen können                             Artikel 6\nauch die im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\neinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nTransport, Versicherung und Montage finanziert werden.\nhensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\n(3) Das in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Vorhaben      die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nkann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-         bevorzugt genutzt werden.","962                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nArtikel 1                                von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-             eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-                              Artikel 8\npublik Deutschland gegenüber der Regierung der Demo-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung\nkratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka innerhalb         in Kraft.\nGeschehen zu Colombo am 30. März 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, singhalesischer und engli-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei\nunterschiedlicher Auslegung des deutschen und singhale-\nsischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWöckel\nDr. F r a n z K 1 a m s e r\nFür die Regierung\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nW. M. Ti l a k a rat n a\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nvom 30. März 1979\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1\nAbsatz 1 Buchstabe b des oben genannten Abkommens\nbis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen\nDeutsche Mark) aus dem Darlehen finanziert werden\nkönnen:\na) Chemische Produkte für den industriellen und den\nlandwirtschaftlichen Sektor einschließlich Düngemit-\nteln sowie Arzneimittel,\nb) industrielle und landwirtschaftliche Ausrüstung, Zube-\nhör und Ersatzteile,\nc) industrielle Hilfsgüter und Rohstoffe zur industriellen\nEntwicklung in Sri Lanka,\nd) Ersatzteile für die lankaischen Eisenbahnen,\ne) Lastkraftwagen und andere nicht für den Personen-\ntransport bestimmte Fahrzeuge sowie Kraftf ahrzeuger-\nsatzteile,\nf) Beratungsleistungen, Patente, Lizenzen.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige\nZustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-\ndarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}