{"id":"bgbl2-1979-38-2","kind":"bgbl2","year":1979,"number":38,"date":"1979-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/38#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_38.pdf#page=6","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-08T00:00:00Z","page":958,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["958                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratisdten Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. August 1979\nIn Colombo ist am 30. März 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Sozia-\nlistischen Republik Sri Lanka über finanzielle Zu-\nsammenarbeit unterzeidmet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 30. März 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 8. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepubik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         sehen Republik Sri Lanka oder einem anderen von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh-\nund\nmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\ndie Regierung der Demokratischen Sozialistischen      am Main, für das Vorhaben \"Bewässerungsprogramm\nRepublik Sri Lanka -                     Kirindi Oya\" ein Darlehen bis zu 26 Millionen DM (in\nWorten: sechsundzwanzig Millionen Deutsche Mark)\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-      aufzunehmen.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,        (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen      vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu     Deutschland und der Regierung der Demokratischen So-\nfestigen und zu vertiefen,                                 zialistischen Republik Sri Lanka durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                         Artikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-      (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nwicklung in der Demokratischen Sozialistischen Republik    gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nSri Lanka beizutragen -                                    schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nsind wie folgt übereingekommen:                          Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.\nArtikel 1                             (2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-     Republik Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehens-\nmöglicht es der Regierung der Demokratischen Sozialisti-    nehmerin ist, und die Zentralbank der Demokratischen","Nr. 38 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979                                959\nSozialistischen Republik Sri Lanka werden gegenüber                                   Artikel 5\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDeutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nDarlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nßenden Verträge garantieren.                                   chendes festgelegt wird.\nArtikel 3                                                      Artikel 6\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Re-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\npublik Sri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederauf-       besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen          lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\nAbgaben frei, die bei Abschluß oder während der Durch-         gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nführung der in Artikel 2 genannten Verträge in der Demo-       bevorzugt genutzt werden.\nkratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka erhoben\nwerden.                                                                               Artikel 7\nArtikel 4\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Re-         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\npublik Sri Lanka überläßt bei den sich aus der Dar-            für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen            desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nund Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passa-           Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka inner-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-       halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-             mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nmens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-                                Artikel 8\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                           in Kraft.\nGeschehen zu Colombo am 30. März 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, singhalesischer und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder \\Vortlaut verbindlich ist.\nBei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und\nsinghalesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWöckel\nDr. F r an z K 1 am s er\nFür die Regierung\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nW. M. T i 1 a k a r a t n a"]}