{"id":"bgbl2-1979-37-7","kind":"bgbl2","year":1979,"number":37,"date":"1979-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/37#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-37-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_37.pdf#page=18","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-06T00:00:00Z","page":946,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["946                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. August 1979\nIn Bonn ist am 11. Juli 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 11. Juli 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1979                                  947\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 abzu-\nund                              schließenden Verträge garantieren.\ndie Regierung der Tunesischen Republik\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kre-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nder Tunesischen Republik,                                     sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik erhoben\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu        werden.\nfestigen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-          Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nin der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-     den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nwicklung in der Tunesischen Republik beizutragen -            kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nsind wie folgt übereingekommen:                           deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nArtikel 1                            eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Tunesischen Republik                                   Artikel 5\noder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam              Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nauszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt         Darlehen finanziert ,verden, sind international öffentlich\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben         auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\n,, Trinkwasserversorgungsanlagen für ländliche Regio-         chendes festgelegt wird.\nnen\" ein Darlehen von 20 Millionen DM (in Worten:\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                                        Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-           lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\nblik Deutschland und der Regierung der Tunesischen            gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nRepublik durch andere Vorhaben ersetzt werden.                bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 2                                                   Artikel 7\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die            sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt           für das Land Berlin, sofern \"nicht die Regierung der Bun-\nfür Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in         desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-           Tunesischen Republik innerhalb von drei Monaten nach\nschriften unterliegen.                                        Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\n(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit\nArtikel 8\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nDeutscher Mark in Erfüllung der Verbindlichkeiten des         in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 11. Juli 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. van We 11\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nZaanouni"]}