{"id":"bgbl2-1979-37-6","kind":"bgbl2","year":1979,"number":37,"date":"1979-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/37#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_37.pdf#page=16","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-06T00:00:00Z","page":944,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["944                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil TT\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. August 1979\nIn Bonn ist am 10. Mai 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8           am 10. Mai 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 6. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         Ägypten oder anderen von beiden Regierungen gemein-\nsam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kredit-\nund                             anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die\nVorhaben\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -\na) Düngemittelfabrik Abukir (Aufstockung),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-      b) Baumaterial und Leistungen für Elektrizitätsprojekte,\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Arabischen Republik Ägypten,                            c)   1. Phase der Rehabilitierung der Helwan Iron and\nSteel Company (alte Anlage),\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen     d) Anlage zur Herstellung duktiler Gußrohre,\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\ne) Kurzwellenverbindung Kairo-Assuan-Rotes Meer,\nwirtschaftlichen Zusammenarbeit zu festigen und zu ver-\ntiefen,                                                     wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist, Darlehen bis zu insgesamt 175 Millionen DM\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      (in Worten: einhundertfünfundsiebzig Millionen Deutsche\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               Mark) aufzunehmen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nwicklung in der Arabischen Republik Ägypten beizutra-       Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\ngen -                                                       blik Deutschland und der Regierung der Arabischen\nRepublik Ägypten durch andere Vorhaben ersetzt wer-\nsind wie folgt übereingekommen:                          den.\nArtikel 2\nArtikel 1\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland         gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nermöglicht es der Regierung der Arabischen Republik         zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1979                                   945\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in       erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-          ligung dieser Verkehrsunternehmen           erforderlichen\nschriften unterliegen.                                       Genehmigungen.\nArtikel 5\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten,\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die          Lieferungen und Leistungen für Vorhaben gemäß Arti-\nCentral Bank of Egypt werden gegenüber der Kreditan-         kel 1 Absatz 1, die aus den Darlehen finanziert werden,\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark      sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer       im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\naufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge\ngarantieren.                                                                        Artikel 6\nArtikel 3                                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt      hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-      die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei         bevorzugt genutzt werden.\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nVerträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben                                 Artikel 7\nwerden.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 4                             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten über-       das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-        publik Deutschland gegenüber der Regierung der Arabi-\nden Transporten von Personen und Gütern im Land-, See-       schen Republik Ägypten innerhalb von drei Monaten\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die          nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-        Erklärung abgibt.\nnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der                                Artikel 8\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder              in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 10. Mai 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedli-\ncher Auslegung des deutschen und arabischen Wortlauts\nist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Hermes\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nA. M. E 1. N a z e r"]}