{"id":"bgbl2-1979-37-5","kind":"bgbl2","year":1979,"number":37,"date":"1979-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/37#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-37-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_37.pdf#page=14","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-06T00:00:00Z","page":942,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["942                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Arabisdlen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. August 1979\nIn Bonn ist am 10. Mai 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeidmet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 10. Mai 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 6. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrech t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutsdiland         Ägypten oder anderen, von beiden Regierungen gemein-\nsam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kredit-\nund                              anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -         a) für die Einfuhr von Ausrüstung und Ersatzteilen für\ndie ägyptische Eisenbahn,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nb) für die Einfuhr von\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Arabischen Republik Ägypten,                                - Ausrüstungen, Ersatzteilen und Dienstleistungen\nfür Kraftwerke,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          - Ausrüstungen, Ersatzteilen und Dienstleistungen\ndurch fruchtbare finanzielle Zusammenarbeit zu festigen             für die Abwasserbehörde Kairo,\nund zu vertiefen,                                               - Automatischen Bäckereien,\n- Ersatzteilen für Düngemittelfabrik KIMA,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               c) für die Einfuhr von Rohmaterial für die Herstellung\nvon künstlichen Gliedern (Wafa wa Amal-Projekt;\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-        freie Warenhilfe)\nwicklung in der Arabischen Republik Ägypten beizutra-       sowie für die im Zusammenhang damit anfall enden Kosten\ngen -                                                       für Transport, Versidierung, Montage und Beratung, wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nsind wie folgt übereingekommen:                           den ist, Darlehen bis zu insgesamt 75 Millionen DM\n(in Worten: fünfundsiebzig Millionen Deutsche Mark)\nArtikel 1                            aufzunehmen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Programme können im\nmöglicht es der Regierung der Arabischen Republik           Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-","Nr. 37 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1979                                 943\nblik Deutschland und der Regierung der Arabischen            nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nRepublik Ägypten durch andere Programme ersetzt wer-          Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nden.                                                         tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\n(3) Die Auszahlung dieser Darlehen ist davon abhän-       erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\ngig, daß die in dem zwischen der Regierung der Bundes-       ligung     dieser  Verkehrsunternehmen      erforderlichen\nrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen        Genehmigungen.\nRepublik Ägypten vereinbarten Protokoll vom 8. Februar                              Artikel 5\n1973 übernommenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht\nLieferungen und Leistungen, die aus den Darlehen\nerfüllt werden.\nfinanziert werden, sind für\nArtikel 2\n- die Vorhaben gemäß Artikel 1 Absatz 1 a beschränkt\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-           auf den deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die               mens öffentlich,\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für           die Vorhaben gemäß Artikel 1 Absatz b international\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der           öffentlich\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.                                             auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nchendes festgelegt wird.\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten,\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die                              Artikel 6\nCentral Bank of Egypt werden gegenüber der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers      besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge          hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\ngarantieren.                                                 die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt genutzt werden.\nArtikel 3\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt\nArtikel 7\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nZusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in            sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nArtikel 2 erwähnten Verträge in der Arabischen Republik      das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nÄgypten erhoben werden.                                      publik Deutschland gegenüber der Regierung der Arabi-\nschen Republik Ägypten innerhalb von drei Monaten\nArtikel 4                             nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten über-       Erklärung abgibt.\nläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nArtikel 8\nden Transporten von Personen und Gütern im Land-, See-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-        in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 10. Mai 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedli-\ncher Auslegung des deutschen und des arabischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Hermes\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nA. M. E l N a z e r"]}