{"id":"bgbl2-1979-37-4","kind":"bgbl2","year":1979,"number":37,"date":"1979-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/37#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_37.pdf#page=11","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-03T00:00:00Z","page":939,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1979        939\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechoslowakisdten Sozialistischen Republik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 3. August 1979\nDas in Bonn am 11. April 1978 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Tsche-\nchoslowakischen Sozialistischen Republik über kul-\nturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 15\nam 16. März 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 3. August 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek","940                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         6. den erforderlichen Zugang zu Archiven und Bibliothe-\nken im Einklang mit den innerstaatlichen Bestimmun-\nund\ngen ermöglichen,\ndie Regierung                       7. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer\nder Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik         und didaktischer Literatur, Lehrmitteln, einschließlich\nvon Schulbüchern, und Informationsmaterial, Lehrfil-\nin dem Wunsche, freundschaftliche Beziehungen zwi-\nmen und Archivalienkopien sowie die Veranstaltung\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Tsche-\nentsprechender Fachausstellungen unterstützen.\nchoslowakischen Sozialistischen Republik zu entwik-\nkeln sowie die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nKultur in Ubereinstimmung mit dem Vertrag über die                              Artikel 3\ngegenseitigen Beziehungen vom 11. Dezember 1973 in         Die Vertragsparteien bemühen sich, dazu beizutragen,\nbeiderseitigem Interesse zu erweitern,                  die Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur\nder anderen Seite in den Lehrbüchern in einer Weise zu\n-    in dem Bestreben, alle Bestimmungen der Schlußakte     gestalten, daß sie ein besseres gegenseitiges Verständnis\nder Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in      fördert.\nEuropa gebührend zu berücksichtigen und durchzufüh-                             Artikel 4\nren,\nIn der Absicht, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nin der Erkenntnis, daß die Entwicklung der Beziehun-   Lehre und der Forschung weiter zu entwickeln, werden\ngen auf dem Gebiet der Kultur einen wichtigen Bei-     die Vertragsparteien die Fragen der gegenseitigen Aner-\ntrag zur Festigung des Friedens leistet,               kennung von Universitätsdiplomen, von Diplomen ande-\nrer Hochschulen und von anderen akademischen Graden\nin der Uberzeugung, daß eine erweiterte kulturelle     untersuchen.\nZusammenarbeit zu einem besseren gegenseitigen                                  Artikel 5\nVerständnis beitragen wird,\nDie Vertragsparteien fördern die Verbreitung der\nKenntnis der Sprache und Literatur der anderen Seite,\nhaben beschlossen, dieses Abkommen zu vereinbaren\ninsbesondere durch\nund sind wie folgt übereingekommen:\n1. Unterricht der deutschen Sprache sowie der tschechi-\nArtikel 1                               schen und der slowakischen Sprache an den Schulen\nund anderen Bildungseinrichtungen,\nDie Vertragsparteien fördern die beiderseitige Zusam-\nmenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, der Wissenschaft,      2. Entsendung von Lektoren und anderen Sprachlehrern,\ndes Bildungswesens, der Kunst, des Films, der Massenme-     3. Teilnahme von     Lehrern und Hochschullehrern sowie\ndien, des Sports und der Jugend.                                von Studenten    an sprachlichen Fortbildungskursen,\nTeilnahme von   Erwachsenen an allgemeinen Sprach-\nArtikel 2                              kursen, die von der anderen Seite veranstaltet werden,\n4. Austausch von Lehrbüchern, Lehrmitteln und sonsti-\nZum Zwecke der Entwicklung der Zusammenarbeit auf\ngem Material zum Unterricht und Studium von Sprache\ndem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens\nund Literatur und Zusammenarbeit auf diesem Gebiet,\nwerden die Vertragsparteien\n5. Austausch von Erfahrungen und Zusammenarbeit bei\n1. die   Zusammenarbeit zwischen der Deutschen For-             der Nutzung moderner Methoden und Mittel im Fremd-\nschungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern und der            sprachenunterricht, einschließlich der Nutzung der\nTschechoslowakischen Akademie der Wissenschaften             Möglichkeiten, die Hörfunk und Fernsehen bieten.\nauf der Grundlage von unmittelbaren Vereinbarungen\nunterstützen,                                                                    Artikel 6\n2. die Zusammenarbeit zwischen staatlichen Stellen,\nHochschulen, Schul- und Bildungseinrichtungen, ein-         Um eine bessere gegenseitige Kenntnis der Kunst, Lite-\nschließlich derjenigen, die sich mit der Erwachsenen-   ratur und verwandter Gebiete zu ermöglichen, unterstüt-\nbildung beschäftigen, und von wissenschaftlichen und     zen die Vertragsparteien die Zusammenarbeit und Kon-\nForschungsinstituten unterstützen,                      takte in diesen Bereichen im Rahmen ihrer Möglichkei-\nten, insbesondere\n3.  die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum\nZwecke des Erfahrungs- und Informationsaustausches      1. bei Gastspielen künstlerischer Ensembles und Gruppen\nunterstützen,                                              sowie einzelner Künstler zu Konzerten, Theaterauffüh-\nrungen und anderen künstlerischen Darbietungen,\n4.  den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Stu-\ndenten und Absolventen von Hochschulen zu Informa-      2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der\ntions-, Forschungs-, Studien- und Ausbildungsaufent-        Organisation von Vorträgen und Vorlesungen,\nhalten unterstützen,                                    3. bei der Durchführung des Austausches von bildenden\n5.  Stipendien für Ausbildungs- und Studienaufenthalte an       Künstlern, Architekten, Komponisten, Schriftstellern,\nHochschulen und zur \\Veiterbildung an Forschungs-           Journalisten und von Mitarbeitern von Verlagen,\nund Bildungsinstitutionen gewähren,                         Bibliotheken, Museen, Archiven sowie anderen Vertre-","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1979                                   941\ntern des kulturellen Lebens zur Entwicklung der Zu-        entsprechenden Institutionen. Der Austausch und die Zu-\nsammenarbeit, zum Erfahrungs- und Informationsaus-         sammenarbeit erfolgen auf der Basis von Jahresprogram-\ntausch,                                                    men oder von Vereinbarungen in anderer Form.\n4. bei der Entwicklung von Verbindungen und der                                         Artikel 11\nZusammenarbeit zwischen Bibliotheken, Verlagen,\nMuseen und Archiven, und zwar durch Uberlassung               Die Vertragsparteien werden nichtstaatliche Organisa-\nvon Leihgaben im direkten Austausch zwischen               tionen ermutigen, Vorhaben durchzuführen, die den Zie-\nMuseen, durch Austausch von Büchern und anderen            len dieses Abkommens dienen.\nPublikationen, von Archi\\·a.lienkopien sozialen, kultu-\nArtikel 12\nrellen, künstlerischen und wissenschaftlichen Charak-\nters sowie von Schallplatten und Tonbandaufzeichnun-       1. Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Ge-\ngen kulturellen Inhalts,                                       mischte Kommission gebildet, die aus den Vertretern\n5. bei der Herausgabe von Ubersetzungen von Werken                 der Vertragsparteien besteht. Sie tritt nach Bedarf,\nder schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachlitera-         mindestens alle zwei Jahre abwechselnd in der Bun-\ntur,                                                           desrepublik Deutschland und in der Tschechoslowaki-\nschen Sozialistischen Republik zusammen.\n6. bei der Aufführung von Bühnen- und Musikwerken.\nDie Namen der Mitglieder der Gemischten Kommission\nArtikel 7                                 werden vorher auf diplomatischem \\,Yege mitgeteilt.\nDie Vertragsparteien fördern die weitere Zusammenar-            Zu den Sitzungen der Gemischten Kommission können\nbeit auf dem Gebiet des Filmwesens. Zu diesem Zweck                auch Experten herangezogen werden.\n1. unterstützen sie die gegenseitige Veranstaltung von\n2. Die Gemischte Kommission tritt zusammen, um Erfah-\nFilmwochen, den Austausch von Spiel-, Dokumentar-              rungen auszutauschen, Anregungen und Empfehlungen\nund vVochenschdufilmen, die Herstellung von Ge-                für die Weiterentwicklung der kulturellen Zusammen-\nmeinschaftsproduktionen von Spiel- und Dokumentar-             arbeit zu geben, Durchführungsprogramme zu diesem\nfilmen sowie die gegenseitige Beteiligung an interna-          Abkommen zu erarbeiten sowie die damit verbundenen\ntionalen Filmfestspielen,                                      finanziellen und organisatorischen Fragen zu regeln.\n2. erleichtern sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit die               Die Vertragsparteien tauschen spätestens zwei Monate\nEinfuhr von Filmen und Filmmaterial,                           vor Beginn der Verhandlungen ihre. Programmentwürfe\n3. ermutigen sie die Filmhersteller und -organisationen            aus.\nzur unmittelbaren Zusammenarbeit und zum Austausch             Maßnahmen, die in den Durchführungsprogrammen\nvon Delegationen von Filmschaffenden und einzelnen             nicht enthalten sind, jedoch dem Geist dieses Abkom-\nFachleuten.                                                    mens entsprechen, können auf diplomatischem Wege\nArtikel 8                                 vereinbart werden.\nArtikel 13\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf\ndem Gebiet der Publizistik, des Fernsehens und des                Die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem\nHörfunks, insbesondere den Austausch von Fernseh- und          Gebiet wird durch ein besonderes Abkommen geregelt.\nHörfunkprogrammen sowie die Herstellung von Gemein-\nArtikel 14\nschaftsproduktionen von Fernsehfilmen, und leisten bei\nder Herstellung von Hörfunkprogrammen und Fernsehfil-              Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-\nmen Hilfe. Die Fernseh- und Hörfunkanstalten werden             tember 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinstimmung\nzur unmittelbaren Zusammenarbeit sowie zum Austausch           mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausge-\nvon Delegationen und einzelnen Fachleuten ermutigt.            dehnt.\nArt i k e 1 15\nArtikel 9                                 Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertrags-\nDie Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit       parteien Mitteilungen ausgetauscht haben, daß die für\nund den Austausch auf dem Gebiet des Sports und der           das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraus-\nLeibeserziehung, die von den zuständigen Sportorganisa-       setzungen erfüllt sind.\ntionen fortlaufend abgestimmt und in jährlichen Program-                               Artikel 16\nmen der Zusammenarbeit zwischen dem Deutschen Sport-\nbund und dem Tschechoslowakischen Sportbund verein-               Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\ngeschlossen. Wird es nicht sechs Monate vor Ablauf\nbart werden.\ndieser Frist schriftlich gekündigt, so bleibt es auf unbe-\nArtikel 10                             grenzte Zeit in Kraft, falls es nicht von einer der Ver-\nDie Vertragsparteien fördern den Jugendaustausch und        tragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten schrift-\ndie Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen und           lich gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 11. April 1978 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung der Tschechoslowakischen\nSozialistischen Republik\nBohuslav Chnoupek"]}