{"id":"bgbl2-1979-37-1","kind":"bgbl2","year":1979,"number":37,"date":"1979-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-07-27T00:00:00Z","page":930,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["930                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Ftnanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Juli 1979\nIn Kigali ist am 3. Juli 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 3. Juli 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Juli 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in\nund                             Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es\nmuß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß\ndie Regierung der Republik Ruanda -              der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-\ndeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-      nach dem 1. Februar 1979 abgeschlossen worden sind.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Ruanda,\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu      Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmen die\nfestigen und zu vertiefen,                                  zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der\nRegierung der Republik Ruanda zu schließenden Ver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               den Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-\nArtikel 3\nwicklung in der Republik Ruanda beizutragen -\nDie Regierung der Republik Ruanda stellt die Kreditan-\nsind wie folgt übereingekommen:                          stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nArtikel 1                           mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\nten Verträge in der Republik Ruanda erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Ruanda, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur                                Artikel 4\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von               Die Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden not-         sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-\nwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit        benden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und      Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage       die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1979                                   931\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-                                   Artikel 6\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\n9gf. die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen        das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nerforderlichen Genehmigungen.                                   publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nArtikel 5                               blik Ruanda innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-\nwährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Liefe-                                   Artikel 1\nrungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.                 in Kraft.\nGeschehen zu Kigali, am 3. Juli 1979, in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKarl Dold\nGeschäftsträger a. i.\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nFranc;:ois Ngarukiyintwali\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nund Zusammena1 beit\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel\ndes Regierungsabkommens vom 3. Juli 1979 aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert ,verden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe, Halbfabrikate\nsowie Transportmittel,\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaft-\nliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbe-\nkämpfungsmittel, Arzneimittel,               ·\ne) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-\nwicklung Ruandas von Bedeutung sind,\nf) Transportkosten für den Import von Gütern zur\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen\nBedarfs, Beratungsleistungen, Patente und Lizenzge-\nbühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland dafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgü-\ntern für den privaten Bedarf sowie von Gütern und\nAnlagen, die militärischen Zwedcen dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausge-\nschlossen."]}