{"id":"bgbl2-1979-36-8","kind":"bgbl2","year":1979,"number":36,"date":"1979-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/36#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-36-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_36.pdf#page=14","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-02T00:00:00Z","page":926,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["926                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Demokratlsdlen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel\ndes Regierungsabkommens vom 28. Juni 1979 aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-\nkate,\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaft-\nliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbe-\nkämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-\nwicklung der Demokratischen Republik Somalia\nvon Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige\nZustimmung der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland dafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgü-\ntern für den privaten Bedarf sowie von Gütern und\nAnlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausge-\nschlossen.\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. August 1979\nIn Mogadischu ist am 28. Juni 1979 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 28. Juni 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht. ,\nBonn, den 2. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                                   927\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        samt 71305000,- DM (in Worten: Einundsiebzig Millio-\nnen dreihundertfünftausend Deutsche Mark) zuzüglich\nund\nZinsen und Zusageprovision verzichtet.\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -\nArt'ikel 2\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom\n11. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel            (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nund Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereit-    möglicht es der Regierung der Demokratischen Republik\nschaft erklären, die Konditionen für noch ausstehende       Somalia, anstelle der\nöffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Entwick-     a) mit Regierungsabkommen vom 20. Januar 1970 (noch\nlungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte           verfügbarer Restbetrag: 96 778, 11 DM, in Worten:\nLänder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzu-           sechsundneunzigta usendsiebenhundertac h tundsie bzig\npassen oder andere gleichwertige Maßnahmen zu er-               Deutsche Mark)\ngreifen,                                                    b) mit Verbalnote vom 9. Dezember 1975 (noch verfüg-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-           barer Restbetrag: 3 200 000,- DM, in Worten: drei\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und               Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark)\nder Demokratischen Republik Somalia,                        c) mit Verbalnote vom 29. Dezember 1976 (Gesamtbe-\ntrag: 5 000 000,- DM, in Worten: fünf Millionen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen         Deutsche Mark)\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu\nd) durch Verhandlungsprotokoll vom 5. Februar 1978\nfestigen und zu vertiefen,\n(Agreed Minutes) (noch verfügbarer Restbetrag:\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       24 525 000,- DM, in Worten: vierundzwanzig Millio-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                      nen     fünfhundertfünfundzwanzigtausend        Deutsche\nMark)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-   zugesagten Darlehen im Gesamtbetrag von 32 821 778,11\nwicklung in der Demokratischen Republik Somalia bei-        DM (in Worten: Zweiunddreißig Millionen achthundert-\nzutragen -                                                  ei nundzw anzigta usendsie benhundertach t und siebzig Deut-\nsche Mark) nunmehr Finanzierungsbeiträge als Zuschüsse\nsind wie folgt übereingekommen:                          von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, zu erhalten.\nArtikel 1\n(2) Im übrigen gelten alle Bestimmungen des in Ab-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland         satz 1 Buchstabe a genannten Regierungsabkommens\nermöglicht es, die auf der Grundlage der in der Anlage zu   sinngemäß weiter. Uber die Finanzierungsbeiträge gemäß\ndiesem Abkommen aufgeführten Regierungsabkommen             Absatz 1 Buchstaben b und c bedarf es noch des Abschlus-\nvon der Regierung der Demokratischen Republik Somalia       ses von gesonderten Regierungsvereinbarungen.\nmit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, geschlossenen, ebenfalls in der Anlage aufgeführ-                             Artikel 3\nten Darlehensverträge über insgesamt 79 543 000,- DM           ½'eitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen\n(in Worten: Neunundsiebzig Millionen fünfhundertdrei-       der Regierung der Demokratischen Republik Somalia und\nundvierzigtausend Deutsche Mark) dahingehend zu             der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Ver-\nändern, daß                                                 trägen geregelt, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\na) die der Regierung der Demokratischen Republik            land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nSomalia gewährten Darlehen mit Wirkung vom 31. De-\nzember 1978 in Zuschüsse umgewandelt werden und                                Artikel 4\ndamit die ab diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen      Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nund Zinsen aus diesen Darlehensverträgen erlassen      nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nwerden und                                             gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nb) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus      Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\ndiesen Darlehensverträgen ab 1. Juli 1978 nicht mehr   des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nberechnet werden.\nArtikel 5\n(2) Aufgrund von Absatz 1 wird, vorbehaltlich der\ngemäß Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nzu schließenden Verträge, auf Rückzahlungen von insge-      in Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 28. Juni 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMetternich\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nAhmed Habib Ahmed","928                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-\nmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: Laufender Bezuq nur im Verlagsabonne-\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.\njeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienene,\nAusgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.\nfO 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten t.20 DM zuzüglich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1.70 DM (1,20 DM zuzüglid1 -,50 Dl\\f\nVersandkosten), bei Lieferung geqen Vorausrechnung 2,20 DM.             Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6,5 °/o.                                             Postvertriebsstück • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt\nAnlage\ngemäß Artikel 1 des Abkommens vom 28. Juni 1979\nzwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nUnter Artikel 1 fallen:\n-   die Regierungsabkommen vom      19. Januar 1962\n(2 Abkommen)\n14. April 1963\n(4 Abkommen)\n28. November 1968\n11. September 1967\n4. Mai 1973\n29. Dezember 1976 und\n12. Januar 1978\n-   die Darlehensverträge vom       16. Mai 1966\n10. April 1963\n3. Juni 1965\n13. Juli 1965\n(2 Verträge)\n20. Juni 1966\n12. Mai 1969\n25. Oktober 1968\n7. März 1974\n2. Februar 1977\n17. Januar 1978"]}