{"id":"bgbl2-1979-36-7","kind":"bgbl2","year":1979,"number":36,"date":"1979-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/36#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-36-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_36.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-01T00:00:00Z","page":924,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["924                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nArtikel 3                            nal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia         etwas Abweichendes festgelegt wird.\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nArtikel 6\nZusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in\nArtikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrages in der Demo-        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nkratischen Republik Somalia erhoben werden.                  besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der\nGewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Liefe-\nArtikel 4                            rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-\nten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-\nrungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen                                  Artikel 7\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem          das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-        publik Deutschland gegenüber der Regierung der Demo-\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für      kratischen Republik Somalia innerhalb von drei Monaten\ndie Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-       nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nchen Genehmigungen.                                         Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                   Artikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind internatio-     in Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 28. Juni 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMetternich\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nAhmed Habib Ahmed\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. August 1979\nIn Mogadischu ist am 28. Juni 1979 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 7\nam 28. Juni 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 1. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","Nr. 36 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                               925\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nund                               liegt.\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -                                 Artikel 3\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nhun~ien zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nder Demokratischen Republik Somalia,\nZusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in\nArtikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrages in der Demo-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nkratischen Republik Somalia erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu\nfestigen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-\nrungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nwicklung in der Demokratischen Republik Somalia beizu-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntragen -\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nsind wie folgt übereingekommen:                            Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nArtikel 1                             ßen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für\ndie Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        chen Genehmigungen.\nlicht es der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-                               Artikel 5\nfurt am Main, zur Finanzierung der Devisenkosten für\nden Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nlaufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im              besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der\nZusammenhang mit der hierdurch finanzierten Warenein-         Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-        rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-\nport, Versicherung und Montage einen Finanzierungsbei-        ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\ntrag bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: Zwanzig Millio-\nnen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um                                Artikel 6\nLieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom-\nmen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nLieferungs- und Leistungsverträge nach der Unterzeich-        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nnung des nach Artikel 2 zu schließenden Finanzierungs-        das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nvertrages abgeschlossen worden sind.                          publik Deutschland gegenüber der Regierung der Demo-\nkratischen Republik Somalia innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nArtikel 2                             Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie       die\nArtikel 7\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt         der\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und         der      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nRegierung der Demokratischen Republik Somalia            zu   in Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 28. Juni 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder \\Vortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMetternich\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nAhmed Habib Ahmed"]}