{"id":"bgbl2-1979-36-5","kind":"bgbl2","year":1979,"number":36,"date":"1979-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/36#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_36.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-01T00:00:00Z","page":921,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                                 921\nhanq mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2           sind beschränkt auf den deutschen Geltungsbereich die-\nund 3 erwähnten Finanzierungsverträge in der Vereinig-        ses Abkommens öffentlich auszuschreiben, soweit nicht\nten Republik Tansania erhoben werden.                         im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nArtikel 5                                                    Artikel 7\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nläßt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungs-        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und              Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und            rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,           ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nArtikel 8\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-\ndie Beteili~Jtmg dieser Verkehrsunternehmen erforderli-       sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nchen Genehmigungen.                                           das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland gegenüber der Regierung der Verei-\nArtikel 6                             nigten Republik Tansania innerhalb von drei Monaten\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den       nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nin Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f bezeichneten   Erklärung abgibt.\nFinanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind interna-\nArtikel 9\ntional öffentlich, Lieferungen und Leistungen für Vorha-\nben, die aus dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nbezeichneten Finanzierungsbeitrag finanziert werden,          in Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 6. Juli 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Eichbor n\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nE. A. M u l o k o z i\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. August 1979\nIn Mogadischu ist am 28. Juni 1979 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 8\nam 28. Juni 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 1. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","922                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in\nArtikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrages in der Demo-\nund                              kratischen Republik Somalia erhoben werden.\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nder Demokratischen Republik Somalia,                         überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-\nrungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu       Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nfestigen und zu vertiefen,                                   trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\ndie Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-    chen Genehmigungen.\nwicklung in der Demokratischen Republik Somalia beizu-                              Artikel 5\ntragen -\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nsind wie folgt übereingekommen:                           Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind internatio-\nnal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall\nArtikel 1                            etwas Abweichendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Demokratischen Republik                                  Artikel 6\nSomalia, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nfurt am Main, für das Vorhaben „Programmbestimmte            besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-\nWarenhilfe für die Water Development Agency\" (länd-          währung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Liefe-\nliche Wasserversorgung} einen Finanzierungsbeitrag bis       rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-\nzu 3 000 000,- DM (in Worten: Drei Millionen Deutsche        ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nMark) zu erhalten.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nRegierung der Demokratischen Republik Somalia zu\npublik Deutschland gegenüber der Regierung der Demo-\nschließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundes-\nkratischen Republik Somalia innerhalb von drei Monaten\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nnach Inkrafttreten des ·Abkommens eine gegenteilige\nliegt.\nErklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im      in Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 28. Juni 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMetternich\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nAhmed Habib Ahmed"]}