{"id":"bgbl2-1979-36-4","kind":"bgbl2","year":1979,"number":36,"date":"1979-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/36#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_36.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-07-27T00:00:00Z","page":919,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979         919\nAnlage\nzum Abkommen vom 28. Juni 1979\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deulsdlland\nund der Regierung von Indien\nüber Warenhilfe 1979\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1\nAbsatz 2 des Abkommens aus dem Darlehen finanziert\nwerden können:\n(a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\n(b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\n(c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\n(d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-\nfungsmittel, Arzneimittel,\n(e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\nschaftliche Entwicklung Indiens von Bedeutung sind,\n(fJ Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und\ntechnische Forschungsinstitute der zivilen Forschung\nsowie Krankenhausbedarf,\n(g) Beratungsleistungen, Lizenzgebühren, Erwerb von\nPatenten,\n(h) im Zusammenhang mit der unter diesem Regierungs-\nabkommen finanzierten Wareneinfuhr anfallende\nKosten für Transport, Versicherung und Montage,\nauch wenn diese in Inlandswährung anfallen.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige\nZustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland dafür vorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privat;n\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Juli 1979\nIn Daressalam ist am 6. Juli 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik\nTansania über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 9\nam 6. Juli 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Juli 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","920                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              steigerungen  bei  dem   Projekt  Wasservf'rsorgung\nTabora.\nund\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -        Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       Republik Tansania durch andere Vorhaben ersetzt\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           werden.\nder Vereinigten Republik Tansania,\n(3) Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen       die Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestim-\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu       men die zwischen der Kreditanstalt für \\'\\'iederaufbau und\nfestigen und zu vertiefen,                                   der Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu\nschließenden Finanzierungsverträge, die den in der Bun-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-\nwicklung in der Vereinigten Republik Tansania beizu-                                Artikel 3\ntragen -                                                        (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nsind wie folgt übereingekommen:                           stellt der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH, Köln, zur\nArtikel 1                           Finanzierung einer Aufstockung in Höhe bis zu\n20 000 000,- TSh (in Worten: zwanzig Millionen Tansa-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       nische Shilling) ihrer Beteiligung an der Tanganyika\nlicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansa-       Development Finance Company Ltd. einen Betrag bis zu\nnia, von der Kreditanstalt für \\1/iederaufbau, Frankfurt     5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche\nam Main, Finanzierungsbeiträge als Zuschüsse zu er-          Mark) zur Verfügung.\nhalten.\n(2) Die in Absatz 1 genannte Aufstockung der Beteili-\nArtikel 2                           gung der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH wird nach\n(1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 werden.      Maßgabe eines noch abzuschließenden Finanzierungsver-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt      trages bewirkt.\nworden ist, wie folgt verwendet:\n(3) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\na) in Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millio-      und die Bank of Tanzania werden hinsichtlich der in\nnen Deutsche Mark) für das Wasserkraftwerk              Absatz 1 genannten Beteiligung den freien Transfer aller\nKidatu II;                                              Zahlungen aus dem gemäß Absatz 2 abzuschließenden\nb) in Höhe von 24 000 000,- DM (in Worten: vierund-          Finanzierungsvertrag sowie den freien Rücktransfer des\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung       Kapitals, der Erträge und im Falle der Veräußerung oder\nder Devisenkosten für den Bezug von Diesellokomoti-     der Liquidation, des Veräußerungs- oder Liquidationserlö-\nven aus dem deutschen Geltungsbereich dieses            ses, garantieren.\nAbkommens und der im Zusammenhang mit der finan-           Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania legt\nzierten Einfuhr dieser Lokomotiven anfallenden Devi-     der Tanganyika Development Finance Company Ltd. bei\nsen- und Inlandskosten für Transport und Versi-         der Erfüllung ihrer Zahlungs- und Rückzahlungsverpflich-\ncherung;                                                tungen an die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche\nc) in Höhe von 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millio-       Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH gemäß\nnen Deutsche Mark) für die Eisenbahnwerkstatt           dem in Absatz 2 erwähnten Finanzierungsvertrag keine\nTabora;                                                 Hindernisse in den Weg.\nd) in Höhe von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millio-          (4) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nnen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Kostenstei-     erteilt auf Antrag für die in Absatz 1 genannte Beteili-\ngerungen     bei   dem     Projekt  Wasserversorgung    gung der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche\nHandeni;                                                Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH den\ne) in Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Mil-          „genehmigten Status\" nach den in Tansania geltenden\nlionen Deutsche Mark) für den Bau der Hafenstraße in    Gesetzen.\nDaressalam;\nf) in Höhe von 6 500 000,- DM (in Worten: sechs Millio-\nnen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur Finanzie-                            Artikel 4\nrung von Kostensteigerungen bei der Elektrifizierung       Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt\nvon 7 Landstädten;                                      die Kreditanstalt für \\Niederaufbau und die Deutsche\ng) in Höhe von 1719192,55 DM (in Worten: eine Million       Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Ent-\nsi ebenh undertneunzehn ta usendeinhundertzwei und-      wicklungsgesellschaft) mbH von sämtlichen Steuern und\nneunzig Deutsche Mark) zur Finanzierung von Kosten-      sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-"]}