{"id":"bgbl2-1979-36-3","kind":"bgbl2","year":1979,"number":36,"date":"1979-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/36#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_36.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Indien über Warenhilfe 1979","law_date":"1979-07-24T00:00:00Z","page":917,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979       917\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Indien\nüber Warenhilfe 1979\nVom 24. Juli 1979\nIn Neu Delhi ist am 28. Juni 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Indien über Warenhilfe\n1979 unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 6\nam 28. Juni 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 24. Juli 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","918                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Indien\nüber Warenhilfe 1979\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (4) Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedin-\nund                               gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nschen der Regierung von Indien und der Kreditanstalt für\ndie Regierung von Indien,                   Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nim Geiste der bestehenden traditionellen freundschaft-     Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik                ten unterliegen.\nDeutschland und Indien,                                           (5) Werden der indischen Staatsbank (Reserve Bank of\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       India) oder einer anderen Stelle Befugnisse hinsichtlich\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            des Zahlungstransfers eingeräumt, so wird auch diese\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               Stelle unabhängig von der Regierung von Indien den\nTransfer der Zahlungen aus den Darlehensverträgen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      garantieren.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                            Artikel 2\nDie Regierung von Indien stellt sicher, daß die Kredit-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nwicklung in Indien beizutragen,                               sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die bei\nsind wie folgt übereingekommen:                            Abschluß oder Durchführung der in Artikel 1 Absatz 4\nerwähnten Verträge erhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die  Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDie beiden Regierungen überlassen bei den sich aus\ngewährt der Regierung von Indien bilaterale Warenhilfe\nder Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten\nbis zu 70 Millionen DM (siebzig Millionen Deutsche\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nMark). Bis zur Höhe dieses Betrages ermöglicht es die\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nunternehmen, treffen keine Maßnahmen, welche die\nvon Indien, ein Darlehen bei der Kreditanstalt für Wie-\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nderaufbau, Frankfurt/Main, aufzunehmen.\nmit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\n(2) Das Darlehen wird zur Finanzierung der Einfuhr         schließen oder erschweren, und erteilen gegebenenfalls\nvon Gütern des lauf enden notwendigen zivilen Einfuhrbe-      die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\ndarfs Indiens und damit zusammenhängender Leistungen           erforderlichen Genehmigungen.\ngemäß der diesem Abkommen beigefügten Liste verwen-\nArtikel 4\ndet. Es muß sich hierbei um Einfuhren handeln, für die\ndie Verschiffungsdokumente nach dem 31. Dezember 1978            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nausgestellt worden sind, oder um Leistungen, die nach          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der\ndiesem Datum erbracht worden sind. Bei der Verwendung          Gewährung des Darlehens ergebenden Lieferungen und\ndieses Betrages werden die Anforderungen von in Indien        Leistungen die Unternehmen im Land Berlin bevorzugt\nerrichteten Unternehmen mit deutscher Kapitalbeteili-          berücksichtigt werden.\ngung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen mit Wohlwol-                                Artikel 5\nlen berücksichtigt, soweit diesen Anforderungen nicht im         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 3 hin-\nRahmen der Maßnahmen der Regierung von Indien zur              sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nLiberalisierung der Einfuhren zu entsprechen ist. Die          das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon            publik Deutschland gegenüber der Regierung von Indien\naus, daß die Regierung von Indien die aus dem Verkauf          innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nder dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Rupien-           Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nGegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.\n(3) Das Darlehen wird grundsätzlich nur zur Deckung\nArtikel 6\nvon Kosten verwendet, die in anderer als indischer Wäh-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nrung anfallen.                                                 in Kraft.\nGeschehen zu Neu Delhi am 28. Juni 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher Sprache, Hindi und engli-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei\nunterschiedlicher Auslegung des deutschen und des\nHindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDirk Oncken\nFür die Regierung von Indien\nManmohan Singh"]}