{"id":"bgbl2-1979-36-1","kind":"bgbl2","year":1979,"number":36,"date":"1979-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-06-27T00:00:00Z","page":913,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["913\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                     Z 1998AX\n1979                   Ausgegeben zu Bonn am 15. August 1979                                                                                                                  Nr.36\nTag                                                                          In haIt                                                                                        Seite\n27. 6. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . .                                                                     913\n3. 7. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrags . . . . . .                                                                            916\n24. 7. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Indien über Warenhilfe 1979 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   917\n27. 7. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammen-\narbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   919\n1. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        921\n1. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        923\n1. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        924\n2. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        926\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Juni 1979\nIn Lima ist am 25. Mai 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Peru über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 25. Mai 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 27. Juni 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. M o lt r e c h t","914                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nund\nten unterliegen.\ndie Regierung der Republik Peru,                                       Artikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         Die Regierung der Republik Peru stellt die Kredit-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nder Republik Peru,                                           sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      erwähnten Verträge in der Republik Peru erhoben wer-\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu       den.\nfestigen und zu vertiefen,                                                          Artikel 4\nDie Regierung der Republik Peru überläßt bei den\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-    der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nwicklung in der Republik Peru beizutragen,                   che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-\nsind wie folgt übereingekommen:                           ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und er-\nteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nArtikel 1                            kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Peru, bei der Kredit-                           Artikel 5\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan-         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren            besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nund Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen         lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\nzivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finan-       gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-\nzierten \\Vareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-      lin bevorzugt genutzt werden.\nkosten für Transport, Versicherung und Montage, ein\nDarlehen bis zu 10 000 000 DM (in Worten: Zehn Millio-                              Artikel 6\nnen Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei\num Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Ab-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ndie Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem In-       für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nkrafttreten des nach Artikel 2 abzuschließenden Dar-         desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nlehensvertrages abgeschlossen worden sind.                   Republik Peru innerhalb von drei Monaten nach In-\nkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nArtikel 2                            abgibt.\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-                                 Artikel 7\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für          nung in Kraft.\nGeschehen zu Lima, am fünfundzwanzigsten Mai neun-\nzehnhundertneunundsiebzig, in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Werner Loeck\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nCarlos Garcia-BedoyaZapata\nAußenminister von Peru","Nr. 36 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979      915\nAnlage\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1\ndes Regierungsabkommens vom 25. Mai 1979 aus dem\nDarlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbf a-\nbrikate,\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie      landwirtschaft-\nliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbeson-\ndere Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlings-\nbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-\nwicklung der Republik Peru von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige\nZustimmung der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland dafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchs-\ngütern für den privaten Bedarf sowie von Gütern und\nAnlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}