{"id":"bgbl2-1979-35-4","kind":"bgbl2","year":1979,"number":35,"date":"1979-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/35#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_35.pdf#page=4","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-07-26T00:00:00Z","page":900,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["900                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Jull 1979\nIn Dacca ist am 30. Mai 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-\ndesch über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 30. Mai 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 26. Juli 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1979                                901\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nund\nArtikel 3\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch,\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nder Volksrepublik Bangladesch,                                menhang mit Abschluß oder Durchführung des in Arti-\nkel 2 erwähnten Finanzierungsvertrags in der Volksrepu-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       blik Bangladesch erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu\nfestigen und zu vertiefen,                                                           Artikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\ntrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-     im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nwicklung in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,        die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nsind wie folgt übereingekommen:                            Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nArtikel 1                             erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-\nteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        Genehmigungen.\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,                              Artikel 5\nzur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden not-           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der\nwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit          Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und        rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage         ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 60 000 000 DM (in Wor-\nten: sechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es                                Artikel 6\nmuß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nder diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndeln, für die die Lieferverträge oder Leistungsverträge       das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nnach dem 1. Januar 1979 abgeschlossen worden sind.            publik Deutschland gegenüber der Regierung der Volks-\nrepublik Bangladesch innerhalb von drei Monaten nach\nArtikel 2                             Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der                                  Artikel 7\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch zu schließende        in Kraft.\nGeschehen zu Dacca am 30. Mai 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, bangalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und bangalischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchilling\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nDr. H u da"]}