{"id":"bgbl2-1979-35-3","kind":"bgbl2","year":1979,"number":35,"date":"1979-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_35.pdf#page=2","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-07-25T00:00:00Z","page":898,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["898                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Vertrags\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt\n„Dreieckmark-Dandlbadlmündung„ und in einem Teil des Grenzabsdlnittes\n„Sdteibelberg-Bodensee„ sowie über Befugnisse der Grenzkommission\nVom 25. Juli 1979\nNach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April\n1979 zu dem Vertrag vom 20. April 1977 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nOsterreich über den Verlauf der gemeinsamen\nStaatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark•\nDandlbachmündung\" und in einem Teil des Grenz•\nabschnittes „Scheibelberg-Bodensee\" sowie über Be•\nfugnisse der Grenzkommission (BGBI. 1979 II S. 377)\nwird hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag nach\nseinem Artikel 13 Abs. 2\nam 1. Oktober 1979\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 13. Juli 1979\nin Wien ausgetauscht worden.\nBonn, den 25. Juli 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutstbland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Juli 1979\nIn Accra ist am 31. Mai 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch•\nland und der Regierung der Republik Ghana über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 31. Mai 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 25. Juli 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1979                                899\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nund                               in der Republik Ghana erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Ghana,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-                             Artikel 4\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der              Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den\nRepublik Ghana,                                               sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nin dem vVunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu        den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nfestigen und zu vertiefen,                                    kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\ngebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-     unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nwicklung in der Republik Ghana beizutragen,\nsind wie folgt übereingekommen:                                                    Artikel 5\nArtikel 1                                Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nlicht es der Regierung der Republik Ghana, bei der            weichendes festgelegt wird\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das\nVorhaben „Elektrifizierung Ho/Volta Region\" ein Dar-\nlehen bis zu 28,0 Millionen DM (in Worten: achtund-                                   Artikel 6\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nArtikel 2                            lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-\ngenutzt werden.\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in                                Artikel 7\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nschriften unterliegen.\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\n(2) Die Zentralbank der Republik Ghana wird gegen-         das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen        republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-\nin Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten          publik Ghana innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\ndes Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 abzu-         treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nschließenden Verträge garantieren.                            gibt.\nArtikel 3                                                    Artikel 8\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kredit-           Dreses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und           in Kraft.\nGeschehen zu Accra, am 31. Mai 1979, in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHerbert Weil\nFür die Regierung der Republik Ghana\nDr. Joseph Abbey"]}