{"id":"bgbl2-1979-33-2","kind":"bgbl2","year":1979,"number":33,"date":"1979-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/33#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_33.pdf#page=11","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971","law_date":"1979-07-25T00:00:00Z","page":831,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1979                              831\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung\nzum Seefischerei-Vertragsgesetz 19'11\nVom 25. Juli 1979\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 7             5. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nund des Artikels 3 des Seefischerei-Vertragsgesetzes                  ,,(1) Für die Kontrolle durch Kontrollbeamte der\n1971 vom 25. August 1971 (BGBI. II S. 1057), die                    Bundesrepublik Deutschland gelten die §§ 1 und 2\ndurch Artikel 2 Nr. 1 und 2 des Seefischerei-Ver-                   Abs. 2 bis 12.\"\ntragsgesetzes 1976 vom 10. September 1976 (BGBI. II\nS. 1542} geändert worden sind, wird verordnet:\n6. Dem§ 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nArtikel 1                               ,,(4) Der Schiffsführer hat auf Verlangen des\nKontrollbeamten unverzüglich ein bestimmtes\nDie Zweite Durchführungsverordnung zum See-                      Fanggebiet zu verlassen oder einen bestimmten\nfischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 25. Januar 1972                   Hafen aufzusuchen. Werden gerade Netze aus-\n(BGBl. II S. 34), zuletzt geändert durch die Verord-                gebracht oder wird gefischt, so hat der Schiffs-\nnung vom 30. Dezember 1977 (BGBI. 1978 II S. 85,                    führer auf Verlangen des Kontrollbeamten die\n127), wird wie folgt geändert:                                      Netze unverzüglich einzuholen.\"\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                  7. § 4 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Schiffe, die berechtigt sind, die Bundes-              ,,Innerhalb der Hoheitsgewässer der Bundes-\nflagge zu führen, und die im Nordatlantik und                   republik Deutschland werden die Kontrollen\nseinen Nebengewässern nördlich des Breiten-                     durch die zuständige Landesbehörde oder nach\nparallels 35° nördlicher Breite sowie in der Ost-               einer mit dem Land zu treffenden Vereinbarung\nsee und den Belten zum Fang oder zur Bearbei-                   durch Bedienstete des Bundes vorgenommen.\"\ntung von Seefischen eingesetzt sind, unterliegen\nder Kontrolle nach den§§ 2 und 3.                            8. § 5 wird wie folgt geändert:\n(2) Schiffe, die nicht berechtigt sind, die Bundes-       a} Absatz 1 Nr. 2 a erhält folgende Fassung:\nflagge zu führen, und die in den Fischereizonen                       ,,2 a. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 3 eine Kontroll-\noder Hoheitsgewässern der Bundesrepublik                                     marke ohne Zustimmung entfernt oder\".\nDeutschland zum Fang oder zur Bearbeitung von\nSeefischen eingesetzt sind, unterliegen in diesen                b) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nGewässern der Kontrolle nach den §§ 2 und 3.\"                         „3. entgegen § 3 Abs. 4 auf Verlangen eines\nKontrollbeamten nicht unverzüglich das\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten                              Fanggebiet verläßt, den Hafen aufsucht\n,, § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum                              oder die-Netze einholt.\"\nSeefischerei-Vertragsgesetz 1971\" die Worte\n„vom 26. August 1971 (BGBI. II S. 1065), zuletzt                                      Artikel 2\ngeändert durch die Verordnung vom 18. August\n1975 (BGBI. II S. 1185),\" eingefügt.                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7\n3. In § 2 Abs. 2 wird Satz 4 gestrichen.                         des Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 auch im\nLand Berlin.\n4. Dem § 2 Abs. 7 wird folgender Satz 3 angefügt:                                          Artikel 3\n,,Eine Kontrollmarke darf nicht eigenmächtig,             Artikel 1 Nr. 3 und 4 tritt mit Wirkung vom\nsondern nur mit ausdrücklicher Zustimmung eines              31. Dezember 1977 in Kraft. Im übrigen tritt die\nKontrollbeamten der Bundesrepublik Deutschland               Verordnung am Tage nach der Verkündung in\nentfernt werden.\"                                           Kraft.\nBonn, den 25. Juli 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}