{"id":"bgbl2-1979-33-1","kind":"bgbl2","year":1979,"number":33,"date":"1979-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zum Vertrag vom 9. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Autobahnzusammenschluß im Raum Basel und Weil am Rhein","law_date":"1979-07-26T00:00:00Z","page":821,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["821\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                     Z 1998AX\n1979                         Ausgegeben zu Bonn am 1. August 1979                                                                                                  Nr. 33\nTag                                                               Inhalt•                                                                                       Seite\n26. 7. 79  Gesetz zum Vertrag vom 9. Juni 1978 zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSdlweizerischen Eidgenossenschaft über den Autobahnzusammenscbluß im Raum Basel\nund Weil am Rhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    821\n25. 7. 79  Vierte Verordnung zur Anderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-\nVertragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  831\n723-10-'.!.\n20. 7. 79  Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung des Abkom-\nmens vom 27. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nSchweden über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               832\nGesetz\nzum Vertrag vom 9. Juni 1978\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber den Autobahnzusammenschluß im Raum Basel und Weil am Rhein\nVom 26. Juli 1979\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                                                                 Artikel 2\ntes das folgende Gesetz beschlossen:\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nArtikel 1                                             Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nstellt.\nDem in Bern am 9. Juni 1978 unterzeichneten\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland                                                                                  Artikel 3\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über\nden Autobahnzusammenschluß im Raum Basel und                                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nWeil am Rhein sowie den drei dazugehörigen Brief-                                   kündung in Kraft.\nwechseln vom selben Tage wird zugestimmt. Der                                           (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem\nVertrag und die Briefwechsel werden nachstehend                                    Artikel 20 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nveröffentlicht.                                                                    blatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. Juli 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle\nFür den Bundesminister des Auswärtigen\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel","822                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber den Autobahnzusammenschluß\nim Raum Basel und Weil am Rhein\nDie Bundesrepublik Deutschland               c) für die Nebenbetriebe der Kanton Basel-Stadt.\nund                                (4) Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft -           regeln alle Einzelheiten.\nvon dem Wunsche geleitet, die sich aus dem Auto-\nArtikel 3\nbahnzusammenschluß zwischen Basel und Weil am Rhein\nergebenden Fragen zu regeln -                                             Unterhaltung und Änderung, Kosten\nsind wie folgt übereingekommen:                              (1) Die Unterhaltung einschließlich Reinigung und Win-\nterdienst, die Erneuerung und die Änderung der Grenz-\nArtikel 1                        brücke mit Ausnahme des Unterführungsbauwerks ob-\nVertragsgegenstand                     liegen jedem Vertragsstaat auf seinem Hoheitsgebiet auf\neigene Kosten. Änderungen werden im Einvernehmen\n(1) Die von Freiburg im Breisgau kommende deutsche       zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertrags-\nAutobahn und die schweizerische Nationalstraße 2 wer-        staaten geplant und ausgeführt.\nden bei Weil am Rhein (Ortsteil Friedlingen} und Basel\n(Kleinhüningen) westlich der Bahnanlagen der Deutschen          (2) Die Unterhaltung der Nebenbetriebe, der Zubrin-\nBundesbahn zusammengeschlossen. Zu diesem Zweck               gerstraße und des Unterführungsbauwerks einschließlich\nwerden errichtet:                                            Reinigung und Winterdienst sowie deren Erneuerung und\nÄnderung obliegen der Bundesrepublik Deutschland im\na) auf deutschem und schweizerischem Hoheitsgebiet           Einvernehmen mit dem Kanton Basel-Stadt. Die Schweiz\neine die Grenze zwischen den Vertragsstaaten über-      trägt die Kosten. In den Nebenbetrieben können Reini-\nschreitende Autobahnbrücke (Grenzbrücke};               gungsarbeiten, kleinere Reparaturen und Änderungen am\nb) auf deutschem Hoheitsgebiet die der Grenzabferti-         Innenausbau vom Kanton Basel-Stadt im Einvernehmen\ngung dienenden Gebäude, Plätze und Einrichtungen        mit der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen wer-\n(Grenzabfertigungsanlagen);                             den. Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten\nc) auf deutschem Hoheitsgebiet die Anlagen, die der          regeln die Einzelheiten.\nVersorgung der in die Schweiz fahrenden Personen\nund Fahrzeuge dienen (Nebenbetriebe);                                             Artikel 4\nd) auf deutschem Hoheitsgebiet eine dem Zubringer-                          Abweichende Vereinbarungen\ndienst von der Schweiz in die Nebenbetriebe und die                   über Unterhaltung und Änderung\nschweizerische Einfuhrgrenzabfertigungsstelle ein-\nschließlich Zollkantine dienende Straße (Zubringer-         (1) Für die Unterhaltung, Erneuerung und Änderung\nstraße}.                                                der baulichen Anlagen und festeingebauten Einrichtun-\n(2) Ein Rahmenplan, der eine Ubersicht über die vor-     gen können die zuständigen Verwaltungen der Vertrags-\ngesehenen Anlagen gibt, ist dem Vertrag beigefügt.           staaten abweichende Vereinbarungen treffen. In die\nVereinbarungn über Reinigung und Winterdienst kön-\nArtikel 2                         nen die Autobahnstrecken zwischen der Grenze und der\ndeutschen Anschlußstelle Weil am Rhein oder der\nBauausführung und Kosten                    schweizerischen Anschlußstelle Wiese sowie diese An-\n(1) Die Schweiz führt den Bau der Grenzbrücke ein-        schlußstellen einbezogen werden.\nschließlich der Stützmauern und des Unterführungsbau-            (2) Die Vorschriften des Gebietsstaats über die Amts-\nwerks aus. Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauaus-           haftung und die Haftung aus Verletzung der Verkehrs-\nführung und -Überwachung. obliegen dem Kanton Basel-          sicherungspflicht bleiben unberührt. Dritte können ihre\nStadt im Einvernehmen mit dem Land Baden-Württem-             Ansprüche nur gegenüber der zuständigen Verwaltung\nberg. Für den Bau gelten die schweizerischen techni-          des Gebietsstaats geltend machen. Dieser wird, was sie\nschen Normen.                                                Dritten geleistet hat, von der beauftragten Verwaltung\n(2) Die Bundesrepublik Deutschland führt den Bau der      erstattet.\nNebenbetriebe und der Zubringerstraße aus. Die Neben-                                 Artikel 5\nbetriebe und die Zubringerstraße werden im Einverneh-                         Grenzabfertigungsanlagen\nmen mit dem Kanton Basel-Stadt geplant und gebaut.\n(3) Alle Kosten des Erwerbs von Grundstücken und             (1) Für die Grenzabfertigung werden nebeneinander-\nRechten sowie des Baus tragen                                liegende Grenzabfertigungsstellen nach Maßgabe des Ab-\nkommens vom 1. Juni 1961 zwischen den Vertragsstaaten\na) für die Grenzbrücke die Bundesrepublik Deutschland        über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfer-\nund die Schweiz für den auf ihrem Hoheitsgebiet         tigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrs-\nliegenden Teil;                                         mitteln während der Fahrt errichtet. Dieses Abkommen\nb) für die Zubringerstraße und das Unterführungsbau-         und die gestützt darauf zwischen den zuständigen Be-\nwerk sowie die Stützmauern, soweit diese durch die      hörden der Vertragsstaaten getroffenen Vereinbarungen\nZubringerstraße bedingt sind, die Schweiz;              bleiben von diesem Vertrag unberührt.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1979                                823\n(2) Für Lieferungen an die Kantine, die innerhalb der       (7) Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten\nschweizerischen Grenzabfertigungsanlage eingerichtet        regeln die Einzelheiten.\nund betrieben wird, und für die Besteuerung der dort\nerzielten Umsätze gelten die Artikel 9 und 11 entspre-                                Artikel 8\nchend; Waren dürfen nur an Bedienstete der Grenzab-\nfertigungsstellen der Vertragsstaaten abgegeben werden.               Eingangsabgaben bei Bau, Unterhaltung,\nÄnderung und Betrieb\nArtikel 6                            (1) Waren (z. B. Baustoffe, Betriebsstoffe, Maschinen,\nGeräte, Werkzeuge, Fahrzeuge) sind in der Schweiz frei\nNebenbetriebe                       von Einfuhrzöllen scwie von allen anderen anläßlich\n(1) Der Kanton Basel-Stadt ist berechtigt, die Neben-    der Einfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und\nbetriebe zu betreiben. Er kann sie verpachten.              Gebühren, wenn und solange sie zum Bau der Grenz-\nbrücke von der Grenze bis Autobahnkilometer 1,150 oder\n(2) Die Nebenbetriebe umfassen Raststätte mit Kiosk,     zur Sicherung des Verkehrs auf dieser Straße verwendet\nInformationsbüros, Wechselstuben, Tankstellen sowie die     werden. Für vVaren, die auf dieser Autobahnstrecke ver-\ndazugehörigen Straßen, Gehwege, Parkplätze und An-          bleiben oder verbraucht werden, gilt dies nur, wenn sie\nlagen.                                                      aus dem freien Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\na) In der Raststätte mit Kiosk dürfen Speisen und Ge-       stammen.\ntränke sowie Artikel des Reisebedarfs, insbesondere\n(2) Waren (z. B. Baustoffe, Betriebsstoffe, Maschinen,\nSüßigkeiten, Tabakwaren, Zeitungen, Ansichtskarten,\nGeräte, Werkzeuge, Fahrzeuge, Waren für Zoll- und\nverkauft werden.\nandere Sicherheitszäune sowie zur Bepflanzung des\nb) In der Tankstelle dürfen die gebräuchlichen Treib-       Straßenrands) sind in der Bundesrepublik Deutschland\nund Schmierstoffe sowie Bedarfsartikel für Kraftf ahr- frei von Einfuhrzöllen sowie von allen anderen anläßlich\nzeuge (Motorfahrzeuge) verkauft werden. Außerdem       der Einfuhr von vVaren zu erhebenden Abgaben und\ndürfen die für den Pannendienst nötigen Einrichtun-    Gebühren, wenn und solange sie zum Bau der Grenz-\ngen betrieben werden.                                  brücke von der Grenze bis Bundesautobahnkilometer\nc) In den Wechselstuben dürfen die im Zusammenhang          813,255, der Bunde&autobahn von Bundesautobahnkilo-\nmit dem grenzüberschreitenden Verkehr üblichen         meter 813,255 bis 811,680 und der Zubringerstraße oder\nGeldgeschäfte vorgenommen werden.                      zur Sicherung des Verkehrs auf diesen Straßen verwen-\nd) In den Informationsbüros dürfen Auskünfte erteilt,       det werden. Für Waren, die dort verbleiben oder ver-\nHotelzimmer reserviert und ähnliche im Reiseverkehr    braucht werden, gilt dies nur, wenn sie aus dem freien\nübliche Dienstleistungen erbracht werden.              Verkehr der Schweiz stammen. Abgabenbefreiung wird\nunter den gleichen Voraussetzungen gewährt für Waren,\n(3) Die in der Schweiz wohnenden Inhaber von Ein-        die zum Bau der Anlagen der nebeneinanderliegenden\nrichtungen der Nebenbetriebe und die darin Beschäftig-      Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten und der\nten können Geldbeträge, die sie zum Betrieb dieser Ein-     Nebenbetriebe ·verwendet werden.\nrichtungen benötigen oder dort eingenommen haben, frei\nüber die Grenze bringen.                                       (3) Die Abgabenbefreiung nach den Absätzen 1 und 2\ngilt für Einfuhren ab 14. Dezember 1973 (Inkrafttreten\ndes Notenwechsels zwischen den Vertragsstaaten über\nArtikel 7                         die Stundung der Eingangsabgaben).\nPost- und Fernmeldeanlagen                     (4) Waren zur Unterhaltung, zur Erneuerung, zur Ände-\n(1) Für die Nebenbetriebe· werden Anschlüsse an das      rung oder zum Betrieb der in den Absätzen 1 und 2 be-\nschweizerische öffentliche Telefonnetz und Telexnetz ge-    zeichneten Anlagen und Einrichtungen sind unter den\nstattet.                                                    in diesen Absätzen genannten Voraussetzungen frei von\nEinfuhrzöllen sowie von allen anderen anläßlich der\n(2) Offentliche Sprechstellen, die an das schweizerische Einfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Ge-\nöffentliche Telefonnetz angeschlossen sind, können in       bühren.\nden Nebenbetrieben und bei den schweizerischen Grenz-\nabfertigungsstellen errichtet werden.                         (5) Bei der Einfuhr der in den Absätzen 1, 2 und 4\nbezeichneten Waren durch die öffentlichen Bauverwal-\n(3) In den Nebenbetrieben können schweizerische         tungen tritt die Befreiung von der Umsatzsteuer nicht ein.\nBriefmarken verkauft und schweizerische Briefkästen auf-\ngestellt werden.                                               (6) Sicherheiten werden nicht verlangt. Vorbehalten\nbleiben jedoch die erforderlichen Kontroll- und Sicher-\n(4) Grenzüberschreitende Fernmeldeanlagen für Bau-\nheitsmaßnahmen.\nstellen einschließlich der Anschlüsse an das öffentliche\nTelefonnetz des anderen Vertragsstaats werden von den         (7) Waren, die nach den Absätzen 1, 2 und 4 abgaben-\nzuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten im gegen-      frei bleiben, sind von Ein- und Ausfuhrverboten und\nseitigen Einvernehmen zugelassen.                          -beschränkungen befreit.\n(5) Zwischen den den Grenzabfertigungsanlagen\nnächstgelegenen besetzten Autobahnstützpunkten der                                    Artikel 9\nVertragsstaaten werden grenzüberschreitende autobahn-\nZoll- und steuerrechtliche Sonderregelungen\neigene Fernmeldeanlagen zugelassen. Dabei muß jedoch\nfür Nebenbetriebe\ndie Weiterschaltung der grenzüberschreitenden Verbin-\ndungen in die öffentlichen Fernmeldenetze oder in das          (1) Waren, die aus dem freien Verkehr der Schweiz\nübrige Autobahn-Fernmeldenetz des anderen Vertrags-        über die Zubringerstraße in die Nebenbetriebe gelangen,\nstaates verhindert sein, soweit nicht Ausnahmeregelun-     werden zoll-, umsatzsteuer-, verbrauchsteuer- und mono-\ngen getroffen werden.                                      polrechtlich sowie ein-, aus- und durchfuhrrechtlich unter\n(6) Dem Zoll, der Polizei, den Hilfs- und den Straßen-  den Bedingungen des Absatzes 6 so behandelt, als wären\nunterhaltungsdiensten     werden      grenzüberschreitende sie nicht über die gemeinsame Grenze verbracht worden.\nFernmeldeanlagen gestattet. Absatz 5 Satz 2 gilt sinn-         (2) Waren, die aus der Bundesrepublik Deutschland\ngemäß.                                                     unmittelbar in die Nebenbetriebe gelangen, werden zoll-,","824                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nverbrauchsteuer- und monopolrechtlich sowie ein-, aus-                               Artikel 10\nund durchfuhrrechtlich unter den Bedingungen des Ab-\nDirekte Steuern\nsatzes 6 so behandelt, als wären sie über die gemeinsame\nGrenze verbracht worden. Auf diese Waren erhebt die           Von dem Vertrag unberührt bleiben\nSchweiz die Einfuhrabgaben nach schweizerischem Recht.     a) das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen\n(3) Die Umsätze der Nebenbetriebe unterliegen nur           Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbe-\ndem schweizerischen Umsatzsteuerrecht. Das gleiche gilt        steuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein-\nfür Lieferungen und sonstige Leistungen in den Neben-          kommen und vom Vermögen sowie\nbetrieben an deren Cnternehmer. Ausgenommen davon\nb) das Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen dem\nsind der Bau, die Unterhaltung, Erneuerung und Ände-\nrung der Anlagen sowie der festeingebauten Einrichtun-         Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidge-\nnossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\ngen.\nauf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erb-\n(4) Die Unternehmer der Nebenbetriebe und die in den        sdlaftsteuern in der Fassung des Zusatzprotokolls\nNebenbetrieben für sie tätigen Personen haben hinsicht-        vom 20. März 1959\nlich der schweizerischen Umsatzsteuer gegenüber den        oder die an ihre Stelle tretenden Regelungen.\nschweizerischen Behörden die gleichen Rechte und\nPflichten, wie wenn sich die Nebenbetriebe im schwei-                                Artikel 11\nzerischen Zollinlanc1 befänden. Die Unternehmer dürfen\naber die ihnen gesondert in Rechnung gestellten deut-                       Waren in den Nebenbetrieben\nschen Umsatzsteuerbeträge unter den Voraussetzungen           (1) Nach Artikel 6 zugelassene Waren dürfen, wenn\ndes deutschen Umsatzsteuerrechts bei dem zuständigen       sie den schweizerischen Vorschriften entsprechen, in die\ndeutschen Finanzamt als Vorsteuern abziehen. Die deut-     Nebenbetriebe verbracht werden. Sie dürfen dort unter\nschen Steuerbehörden können in den Nebenbetrieben          den Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 1 in Verkehr\nnachprüfen, ob die Vorsteuern richtig abgezogen wurden.    gebracht werden.\n(5) Vom Aufkommen an schweizerischer Umsatzsteuer,         (2) Die deutschen Vorschriften sind auf die in Absatz 1\ndas sich ergibt                                            genannten Waren insoweit nicht anwendbar, als sie vom\nschweizerischen Recht abweichende Anforderungen an\na) aus der Besteuerung der in Absatz 3 Satz 1 und 2        die Beschaffenheit, Verpackung, Bezeichnung oder Kenn-\nsowie Artikel 5 Absatz 2 bezeichneten Umsätze und,    zeichnung der Waren und die Angaben der Preise stellen.\nb) soweit die betreffenden Unternehmer diese Umsätze       Werden solche Waren von den deutschen Dberwachungs-\nnicht zu versteuern haben, aus der Steuer, die auf    stellen beanstandet, so ziehen diese bei der Prüfung der\nden für diese Umsätze eingekauften oder eingeführten  Zulässigkeit des Inverkehrbringens der Waren die zu-\nWaren und in Anspruch genommenen Dienstleistun-       ständigen schweizerischen Stellen bei; die deutschen\ngen lastet,                                           Uberwachungsstellen können unaufschiebbare vorläufige\nMaßnahmen treffen.\nüberweist die Schweiz jährlich die Hälfte unter Abzug\n(3) Entsprechen Waren, die aus der Schweiz in die\nvon fünf Prozent für Verwaltungskosten an die Bundes-\nNebenbetriebe verbracht werden, nicht den schweize-\nrepublik Deutschland. Für die Berechnung des Steuer-\nrischen Vorschriften, so sind für die Verfolgung und\naufkommens nach Buchstabe b haben die Unternehmer\nAhndung ausschließlich die schweizerischen Behörden\nder Eidgenössischen Steuerverwaltung die nötigen Aus-\nzuständig.\nkünfte zu erteilen. Uber die Einzelheiten der Ermittlung\ndes der Bundesrepublik Deutschland jährlich zustehenden       (4) Ergehen Entscheidungen deutscher Behörden und\nAnteils am Steueraufkommen verständigen sich das           Gerichte gegen in der Schweiz wohnende Personen, weil\nBundesministerium der Finanzen und die Eidgenössische      diese in den Nebenbetrieben gegen Vorschriften ver-\nSteuerverwaltung.                                          stoßen haben, die gemäß Absatz 2 auf das Inverkehr-\nbringen der dort genannten Waren anwendbar sind, so\n(6) Waren, die entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu     werden sie auf Ersuchen der deutschen Behörden in der\nden Nebenbetrieben gelangt sind, dürfen ausschließlich     Schweiz vollstreckt, wenn\nan nach der Schweiz ausreisende Personen und nur zu\na) die Entscheidung unanfechtbar ist;\nderen persönlichem Gebrauch oder Verbrauch, für ihren\nHaushalt oder für Geschenkzwecke abgegeben werden,         b) die Tat, falls sie in der Schweiz begangen würde, dort\nTreib- und Schmierstoffe für Kraftfahrzeuge (Motorfahr-        mit einer Sanktion bedroht ist; für die Beurteilung der\nzeuge) jedoch nur in einer für das einzelne Fahrzeug           Strafbarkeit der Tat und der Verfolgbarkeit des Täters\nvorgesehenen Menge.                                            nach schweizerischem Recht sind die tatsächlichen\nFeststellungen, auf denen die Entscheidung beruht,\n(7) Der Bereich der Nebenbetriebe unterliegt auch der        verbinlich;\nschweizerischen Zoll- und Steueraufsicht. Hierfür gelten   c) bei Anwendung schweizerischen Rechts im Zeitpunkt\ndie Bestimmungen der Teile II und III des Abkommens            der Entscheidung die Frist für die absolute Verjährung\nvom 1. Juni 1961 zwischen den Vertragsstaaten über die         der Verfolgung nicht abgelaufen gewesen wäre;\nErrichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs-\nd) die Sanktion nicht als verjährt anzusehen wäre, so-\nstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln wäh-\nfern sie im gleichen Zeitpunkt von einer schweize-\nrend der Fahrt mit Ausnahme der Artikel 6, 8, 9, 14 und\nrischen Behörde getroffen worden wäre.\n15 entsprechend.\n(5) Ersuchen um Vollstreckung sind an das Strafgericht\n(8) Die Zollkreisdirektion Basel und die Oberfinanz-    des Kantons Basel-Stadt zu richten. Sind die Vorausset-\ndirektion Freiburg werden die erforderlichen Uberwa-       zungen der Vollstreckung erfüllt, so erklärt dieses den\nchungs- und Sich€rungsmaßnahmen im gegenseitigen           Entscheid kostenlos für vollstreckbar und trifft die für\nEinvernehmen anordnen, um Verstöße gegen die zoll-,        die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen. Der Kan-\nverbrauchsteuer- und monopolrechtlichen sowie ein-,        ton Basel-Stadt regelt die Form dieses Entscheids und\naus- und durchfuhrrechtlichen Vorschriften der Vertrags-   stellt für dessen Anfechtung ein Rechtsmittel zur Ver-\nstaaten zu verhindern.                                    fügung.","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1979                             825\n(6) Nach Absatz 5 eingezogene Beträge werden nach        werden, wenn die Berechtigung dazu nur nach den in der\nAbzug der entstandenen Kosten der ersuchenden deut-         Schweiz geltenden Vorschriften besteht. Das gilt auch\nschen Stelle überwiesen.                                    für den Werkverkehr.\nArtikel 12                            (3) Eine Grenzabfertigung der über die Zubringerstraße\nin die Nebenbetriebe oder zu den schweizerischen Grenz-\nAusländerrechtliche Regelungen\nabfertigungsstellen gelangenden Personen und Waren\n(1) Die mit dem Bau, der Unterhaltung, Erneuerung und    findet nicht statt.\nÄnderung der Autobahn, der Grenzabfertigungsanlagen,\n(4) Bei der Anordnung von Verkehrsmaßnahmen, die\nder Zubringerstraße und der Nebenbetriebe beauftragten\nAuswirkungen auf den in Absatz 1 geregelten Verkehr\nPersonen bedürfen, soweit sie zur Vornahme der Ar-\nhaben, sind die schweizerischen Interessen gebührend\nheilen vom Hoheitsgebiet des einen in das Hoheitsgebiet\nzu berücksichtigen. Sind solche Auswirkungen erheblich,\ndes anderen Vertragsstaats gelangen, keiner dafür nach\nso setzen sich die deutschen Behörden mit dem Polizei-\ndessen Recht etwa erforderlichen Erlaubnis.\ndepartement des Kantons Basel-Stadt rechtzeitig ins Be-\n(2) Die Bundesrepublik Deutschland gestattet Schwei-     nehmen, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. In diesem\nzerbürger.1;t zur Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes in    Fall ist das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt\nden Nebenbetrieben und in der Zollkantine die Einreise      unverzüglich zu benachrichtigen.\nund den Aufenthalt im Bereich der Nebenbetriebe und\nder schweizerischen Grenzabfertigungsanlage; gleiches                                 Artikel 15\ngilt für Drittausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung\nfür die Schweiz zur Berufsausübung besitzen. Für den                     Zusammenwirken der Bediensteten\nAufenthalt innerhalb der Nebenbetriebe und der schwei-                           der Vertragsstaaten\nzerischen Grenzabfertigungsanlage ist eine deutsche Auf-       Die Bediensteten der Vertragsstaaten unterstützen ein-\nenthaltserlaubnis nicht erforderlich.                       ander nach Möglichkeit, um zu verhindern, daß Personen\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten picht für Arbeitnehmer,   unbefugt die Autobahn oder die Zubringerstraße ver-\ndie im Rahmen einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüber-        lassen oder betreten oder daß dort oder im Bereich der\nlassung tätig werden sollen.                                Nebenbetriebe gegen die Rechtsvorschriften eines der\nVertragsstaaten, insbesondere zoll-, umsatzsteuer-, ver-\n(4) Persönliche Einreiseverbote bleiben vorbehalten.     brauchsteuer- und monopolrechtliche sowie ein-, aus-\n(5) Staatsangehörige der Vertragsstaaten haben einen     und durchfuhrrechtliche Vorschriften verstoßen wird. Sie\nmit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis mit sich zu      unterstützen einander bei den Nachforschungen über den\nführen, Drittausländer außerdem auch die Aufenthalts-       Verbleib von Waren und Beförderungsmitteln sowie bei\nbewilligung oder einen entsprechenden Ausweis.              der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die er-\nwähnten Rechtsvorschriften, helfen einander bei der Si-\n(6) Die Vertragsstaaten werden Personen, die unter\ncherung von Spuren und Beweismitteln und geben ein-\nVerletzung dieses Vertrags in das Hoheitsgebiet des\nander die hierfür erforderlichen Auskünfte.\nanderen Staates gelangt sind, jederzeit nach den zwi-\nschen ihnen getroffenen Vereinbarungen formlos zurück-\nübernehmen.                                                                           Artikel 16\nArtikel 13\nGemischte Kommission\nGrenzübertritt zum Wenden\n(1) Die Vertragsstaaten errichten eine Gemischte\n(1) Zoll- und Polizeibedienstete und Bedienstete der     deutsch-schweizerische Kommission mit der Aufgabe,\nStraßenverwaltung der Vertragsstaaten sowie Hilfsper-\na) Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der\nsonen sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes auf der\nDurchführung dieses Vertrags und der technischen\nAutobahn mit ihren Dienstfahrzeugen einschließlich\nVereinbarungen auf Grund dieses Vertrags ergeben;\nDienstausrüstung die Grenze zu überschreiten, um auf\nder Gegenfahrbahn in den Ausgangsstaat zurückzukeh-         b) den beiden Regierungen Empfehlungen, auch über\nren. Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, sind         etwaige Abänderungen dieses Vertrags und der tech-\ndie Artikel 11 bis 13 des Abkommens vom 1. Juni 1961             nischen Vereinbarungen, zu unterbreiten;\nzwischen den Vertragsstaaten über die Errichtung neben-     c) zur Beseitigung von Schwierigkeiten den zuständigen\neinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die               Behörden geeignete Maßnahmen zu empfehlen.\nGrenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt\n(2) Die Kommission besteht aus fünf deutschen und\nsinngemäß anwendbar.\nfünf schweizerischen Mitgliedern, die sich von Sach-\n(2) Nehmen die Polizeibediensteten während der Fahrt    verständigen begleiten lassen können. Die Regierung\nim Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einen Un-      jedes Vertragsstaats bestellt ein Mitglied ihrer Delega-\nfall oder einen den Verkehr gefährdenden Zustand wahr,      tion zu deren Vorsitzenden. Jeder Delegationsvorsitzende\nso sind sie zur Feststellung des Sachverhalts und zur       kann die Kommission durch Ersuchen an den Vorsitzen-\nVornahme unaufschiebbarer sonstiger Maßnahmen an            den der anderen Delegation zu einer Sitzung einberufen,\nOrt und Stelle befugt. Die Polizei des Gebietsstaats ist    die auf seinen Wunsch spätestens innerhalb eines Mo-\nunverzüglich zu benachrichtigen. Bis zu deren Eintreffen    nats nach Zugang dieses Ersuchens stattfinden muß.\nkönnen Personen vorläufig festgehalten werden.\nArtikel 14                                                  Artikel 17\nBenutzung der Zubringerstraße                                       Schiedsklausel\n(1) Die Zubringerstraße ist nur für den Zubringerdienst    (1) Kann eine Meinungsverschiedenheit über die Aus-\ngeöffnet. Sie darf nur von Personen benutzt werden, die    legung und Anwendung dieses Vertrages auf andere\nsich aus beruflichen Gründen zu den Nebenbetrieben          Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen\noder den Grenzabfertigungsstellen begeben.                   eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbrei-\n(2) Personen und Waren dürfen zwischen der Grenze       ten.\nund den Nebenbetrieben oder den schweizerischen                 (2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet,\nGrenzabfertigungsstellen auch dann gewerblich befördert     indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide","826                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nMitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates     und Sachverständigen in entsprechender Anwendung der\nals Obmann einigen, der von den Regierungen der Ver-          zwischen den Vertragsstaaten jeweils geltenden Verein-\ntragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind inner-     barungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Handels-\nhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei          sachen leisten.\nMonaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat\nArtikel 18\ndem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschie-\ndenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.                          Vertragsdauer und Vertragsänderung\n(3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht            (1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\neingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Ver-        sen. Er kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwi-\neinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Euro-       schen den Vertragsstaaten aufgehoben oder geändert\npäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die         werden.\nerforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der              (2} Ergeben sich bei der Durchführung des Vertrags\nPräsident die deutsche oder die schweizerische Staats-        erhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei sei-\nangehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grund ver-        nem Abschluß bestehenden Verhältnisse wesentlich, so\nhindert, so soll der Vizeprtsident die Ernennung vor-         werden die Vertragsstaaten auf Verlangen eines Ver-\nnehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die deutsche           tragsstaats über eine angemessene Neuregelung verhan-\noder die schweizerische Staatsangehörigkeit oder ist          deln.\nauch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende\nArtikel 19\nMitglied des Gerichtshofs, das weder die deutsche noch\ndie schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, die Er-                              Berlin-Klausel\nnennung vornehmen.                                              Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern\n(4) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund der zwi-      nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nschen den Vertragspartnern bestehenden Verträge und           gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von\ndes allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit.             drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags eine gegen-\nSeine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat        teilige Erklärung abgibt.\nträgt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters\nsowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem                                       Artikel 20\nSchiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die son-\nstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu glei-                          Ratifikation, Inkrafttreten\nchen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schieds-             (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifika-\ngericht sein Verfahren selbst.                                tionsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn aus-\n(5) Die Gerichte der Vertragsstaaten werden dem            getauscht.\nSchiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich        (2) Dieser Vertrag tritt am Tage des Austausches der\nder Ladung (Vorladung) und Vernehmung von Zeugen              Ratifikationsurkunden in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bern am 9. Juni 1978 in zwei Urschrif-\nten in deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Lebsanft\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nDiez","Rahmenplan (Artikel 1 Abs. 2}\n+\n.,.\"\"\n.,.\n.,.+\nt             Y,11 //\nDEUTSCHLAND     i\n+\n+\nSCH~EIZ~        z::-1\nw\nw\n+                   ½     1\n/.,.(~Rtw:in - t                       t-j\nOl\n~ .........\nCQ\n✓✓  /J'       •                      0..\n(0\n•                      '\"1\n~\n•C\n(,fl\n(Q\nOl\no'\n(1)\nto\n0\n::s\n?\n0..\n(1)\n::s\n......\n•\n(Q\nC\nC\nr.n\n.....\nc.o\n-,J\ni:.o\nFRANKREICH\n=t-.)\n\"\"1","828                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nEidgenössisches Politisches Departement                              Der Botschafter\nDirektion für Völkerrecht                         der Bundesrepublik Deutschland\nDer Direktor\nBern, den 9. Juni 1978                                      Bern, den 9. Juni 1978\nHerr Botschafter,                                           Herr Botschafter,\nanläßlich der heute erfolgten Unterzeichnung des Ver-      anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrags\ntrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft       zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nund der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahn-       Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Autobahn-\nzusammenschluß im Raum Basel und Weil am Rhein habe         zusammenschluß im Raum Basel und Weil am Rhein\nich die Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen:                  haben Sie mir im Namen des Schweizerischen Bundesrats\nfolgendes mitgeteilt:\nGleiche Rechte, Befugnisse und Auflagen, wie sie im\nVertrag über den Autobahnzusammenschluß im Raum\n(Es folgt der Wortlaut des vorstehenden Schreibens.)\nBasel und Weil am Rhein festgelegt sind, sollen auf der\nGrundlage der Gegenseitigkeit künftig auch beim Zusam-\nmensdlluß anderer grenzübersdlreitender Autobahnen            Ich habe die Ehre, Ihnen namens der Regierung der\nvorgesehen werden, wenn dies wegen besonderer örtli-        Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß diese mit\ncher Gegebenheiten erforderlich und technisch möglich       dem Vorstehenden einverstanden ist.\nist, unabhängig davon, ob die nebeneinanderliegenden          Ihr heutiger Brief und diese Antwort sollen Bestandteil\nGrenzabfertigungsstellen auf schweizerischem oder auf       des Vertrags sein.\ndeutschem Hoheitsgebiet errichtet werden. Nach dem\nderzeitigen Stand der Planung kommen dafür die geplan-         Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeich-\nnetsten Hochachtung.\nten Autobahnen Singen-Konstanz-Winterthur, Lörrach-\nRheinfelden und Singen-(Schaffhausen-)Zürich in Be-\nLeb sanft\ntracht. Die Regierungen der Vertragsstaaten werden im\nGeiste gutnachbarlicher Beziehungen im Rahmen ihrer\ngemeinsamen Verkehrsplanungen jeweils rechtzeitig die\nerforderlichen Maßnahmen für die Festlegung dieser\nRechte, Befugnisse und Auflagen treffen.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständ-\nnis mit dem Vorstehenden bestätigen; in diesem Fall\nsollen der vorliegende Brief, welcher die Billigung des\nSchweizerischen Bundesrats gefunden hat, und Ihre Ant-\nwort als Bestandteil des Vertrages gelten.\nGenehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeich-\nneten Hochachtung.\nDiez\nAn den\nAn den                                                      Leiter der Direktion für Völkerrecht des\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland                  Eidgenössischen Politischen Departements\nHerrn Ulrich Lebsanft                                       Herrn Botschafter Dr. Emanuel Diez\nBern                                                        Bern","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1979                                829\nEidgenössisches Poli lisches Departement                            Der Botschafter\nDirektion für Völkerrecht                         der Bundesrepublik Deutschland\nDer Direktor\nBern, den 9. Juni 1978                                      Bern, den 9. Juni 1978\nHerr Botschafter,                                          Herr Botschafter,\nanläßlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrages        anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrags\nzwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der     zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nBundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusam-         Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Autobahn-\nmenschluß im Raum Basel und Weil am Rhein habe ich         zusammenschluß im Raum Basel und Weil am Rhein\ndie Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen:                     haben Sie mir im Namen des Schweizerischen Bundesrats\nfolgendes mitgeteilt:\nDer Kanton Basel-Stadt trägt dafür Sorge, daß aus\nschweizerischem Hoheitsgebiet kommende Pflanzen der\nGattungen Acer L., Amelanchier Medik., Chaenomeles            (Es folgt der Wortlaut des vorstehenden Schreibens.)\nLindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill.,\nEuonymus L., Fagus L., Juglans L., Ligustrum L., Malus       Ich habe die Ehre, Ihnen namens der Regierung der\nMill., Populus L., Prunus L., Ptelea L., Pyracantha M.     Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß diese mit\nRoem., Pyrus L., Ribes L., Rosa L., Salix L., Sorbus L.,   dem Vorstehenden einverstanden ist.\nSymphoricarpos Duham., Syringa L., Tilia L., Ulmus L.\nIhr heutiger Brief und diese Antwort sollen Bestandteil\nund Vitis L. unter Aufsicht des schweizerischen Pflanzen-\ndes Vertrags sein.\nschutzdienstes wirksam gegen die San-Jose-Schildlaus\nentseucht werden, wenn sie auf den Anlagen im Sinn des       Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeich-\nArtikels 1 des Vertrags zwischen der Schweizerischen       netsten Hochachtung.\nEidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland\nüber den Autobahnzusammenschluß im Raum Basel und                                  Lebsanft\nWeil am Rhein verwendet werden.\nDer schweizerische Pflanzenschutzdienst stellt eine\nBescheinigung über die durchgeführte Entseuchung aus,\ndie den zuständigen deutschen Behörden oder Stellen auf\nVerlangen vorzulegen ist.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständ-\nnis mit dem Vorstehenden bestätigen; in diesem Fall\nsollen der vorliegende Brief, welcher die Billigung des\nSchweizerischen Bundesrats und der Regierung des Kan-\ntons Basel-Stadt gefunden hat, und Ihre Antwort als\nBestandteil des Vertrags gelten.\nGenehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeich-\nneten Hochachtung.\nDiez\nAn den\nAn den                                                     Leiter der Direktion für Völkerrecht des\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland                 Eidgenössischen Politischen Departements\nHerrn Ulrich Lebsanft                                      Herrn Botschafter Dr. Emanuel Diez\nBern                                                       Bern","830                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nEidgenössisches Politisches Departement                                 Der Botschafter\nDirektion für Völkerrecht                         der Bundesrepublik Deutschland\nDer Direktor\nBern, den 9. Juni 1978                                      Bern, den 9. Juni 1978\nHerr Botschafter,                                             Herr Botschafter,\nanläßlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrages          anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrags\nzwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der        zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nBundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusam-            Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Autobahn-\nmenschluß im Raum Basel und Weil am Rhein habe ich            zusammenschluß im Raum Basel und Weil am Rhein\ndie Ehre, Ihnen folgende Vereinbarung über Befreiungen        haben Sie mir im Namen des Schweizerischen Bundesra-\nund Erleichterungen bezüglich Eingangsabgaben beim            tes folgendes vorgeschlagen:\nBau, bei der Unterhaltung, bei der Änderung und beim\nBetrieb anderer Grenzübergänge und Grenzbrücken vor-              (Es folgt der Wortlaut des vorstehenden Schreibens.)\nzuschlagen:\n1. Befreiungen und Erleichterungen, die dem Artikel 8            Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der\ndes Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenos-       Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß diese mit\nsenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über         dem Vorstehenden einverstanden ist.\nden Autobahnzusammenschluß im Raum Basel und\nWeil am Rhein entsprechen, werden von beiden Ver-            Ihr heutiger Brief und diese Antwort bilden somit eine\ntragsstaaten ab 1. Januar 1975 auf der Grundlage der      Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nGegenseitigkeit auch gewährt für Waren, die verwen-       und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in Kraft\ndet werden zum Bau, zur Unterhaltung, zur Erneue-         tritt, sobald beide Regierungen einander notifizert haben,\nrung, zur Änderung und zum Betrieb von anderen über       daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen\ndie Grenze führenden Bauwerken für öffentliche Ver-       erfüllt sind.\nkehrswege und öffentliche Versorgungsleitungen\nsowie von Grenzabfertigungsanlagen an anderen                Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeich-\nnetsten Hochachtung.\nGrenzübergängen, an denen nebeneinanderliegende\nGrenzabfertigungsstellen nach Maßgabe des Abkom-                                  Leb sanft\nmens vom 1. Juni 1961 zwischen den Vertragsstaaten\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzab-\nfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Ver-\nkehrsmitteln während der Fahrt errichtet sind oder\nerrichtet werden. Die zuständigen Verwaltungen der\nVertragsstaaten unterstützen einander, um Mißbräuche\nder Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.\n2. Die zuständige schweizerische Zollkreisdirektion und\ndie Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. stellen im\ngegenseitigen Einvernehmen die örtliche Begrenzung\ndes Bereichs beiderseits der Grenze fest, der für die\nBauwerke oder für die Grenzabfertigungsanlagen nach\nZiffer 1 benötigt wird, und regeln die Einzelheiten.\n3. Diese Vereinbarung kann jederzeit gekündigt werden;\nsie tritt zwei Jahre nach ihrer Kündigung außer Kraft.\n4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundes-\nrat innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der\nVereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständ-\nnis mit dem Vorstehenden bestätigen; in diesem Fall\nsollen der vorliegende Brief, welcher die Billigung des\nSchweizerischen Bundesrats gefunden hat, und Ihre Ant-\nwort eine Vereinbarung bilden, die gleichzeitig mit dem\nVertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nund der Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, sobald\nbeide Regierungen einander notifiziert haben, daß die\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt\nsind.\nGenehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeich-\nneten Hochachtung.\nDiez\nAn den\nAn den                                                       Leiter der Direktion für Völkerrecht des\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland                   Eidgenössischen Politischen Departements\nHerrn Ulrich Lebsanft                                        Herrn Botschafter Dr. Emanuel Diez\nBern                                                         Bern"]}