{"id":"bgbl2-1979-32-5","kind":"bgbl2","year":1979,"number":32,"date":"1979-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/32#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_32.pdf#page=12","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1979-07-11T00:00:00Z","page":816,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["816                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmadiung\nüber das Inkrafttreten des Ubereinkommens\nüber die Verbreitung der durdi Satelliten\nübertragenen programmtragenden Signale\nVom 5. Juli 1979\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Fe-        des Dbereinkommens erklärt, daß auf ihrem Hoheits-\nbruar 1979 zu dem in Brüssel am 21. Mai 1974 unter-     gebiet der Schutz nach Artikel 2 Abs. 1 des Dber-\nzeichneten Dbereinkommen über die Verbreitung            einkommens auf 25 Jahre nach Ablauf des Kalender-\nder durch Satelliten übertragenen programmtragen-        jahres beschränkt ist, in dem die Dbertragung über\nden Signale (BGBI. 1979 II S. 113) wird hiermit be-     Satelliten erfolgt.\nkanntgemacht, daß das Dbereinkommen nach seinem\nArtikel 10 Abs. 1 für die                                  Das Dbereinkommen wird ferner am selben Tage\nBundesrepublik Deutschland am 25. August 1979          für folgende Staaten in Kraft treten:\nin Kraft treten wird. Die Bundesrepublik Deutsch-          Jugoslawien,\nland hat die Ratifikationsurkunde am 25. Mai 1979\nhinterlegt.                                                Kenia,\nBei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die        Mexiko,\nBundesrepublik Deutschland nach Artikel 2 Abs. 2           Nicaragua.\nBonn, den 5. Juli 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 11. Juli 1979\nIn Apia ist am 8. Dezember 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Unabhängigen Staates\nWestsamoa über Technische Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8 Abs. 1\nam 7. Juni 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Juli 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1979                               817\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             hängigen Staat Westsamoa, in der Bundesrepublik\nund                                 Deutschland oder in anderen Ländern;\ndie Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa -       d) in anderer geeigneter Weise.\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und          (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-     übernimmt für die von ihr geförderten Vorhaben folgende\ngen,                                                       Leistungen auf ihre Kosten, soweit die Projektvereinba-\nrungen nidlt etwas Abweidlendes vorsehen:\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der       a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nFörderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts\nihrer Staaten und Völker und                              b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer\nFamilienangehörigen, soweit nicht die entsandten\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaft-         Fachkräfte die Kosten tragen;\nliche technische Zusammenarbeit zu -vertiefen -           c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\naußerhalb des Unabhängigen Staates Westsamoa;\nsind wie folgt übereingekommen:\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten\nMaterials;\nArtikel 1                         e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buch-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der         stabe b genannten Materials bis zum Standort der\nwirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker         Vorhaben; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 3\nzusammen.                                                       Budlstabe b genannten Abgaben und Lagergebühren;\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingun-      f) Aus- und Fortbildung von samoanischen Fach- und\ngen für die Technische Zusammenarbeit zwischen den              Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend\nVertragsparteien. Die Vertragsparteien können ergän-            den jeweils geltenden deutschen Richtlinien.\nzende Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben der Techni-\nschen Zusammenarbeit (im folgenden als „Projektverein-        (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Ab-\nbarungen\" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt jede Ver-    weichendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung\ntragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusammen-     der Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelie-\narbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Pro-    ferte Material bei seinem Eintreffen im Unabhängigen\njektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des      Staat Westsamoa in das Eigentum des Unabhängigen\nVorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die     Staates Westsamoa über; das Material steht den geför-\nLeistungen der Vertragspartner, Aufgaben und organisa-     derten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für ihre\ntorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ablauf Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.\ngehören.\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunterrichtet die Regierung des Unabhängigen Staates\nArtikel 2                         Westsamoa darüber, welche Träger, Organisationen oder\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung    Stellen sie mit der Durchführung ihrer Förderungsmaß-\ndurch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in      nahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die\nfolgenden Bereichen vorsehen:                              beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden\nim folgenden als „durchführende Stelle\" bezeichnet.\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige\nEinrichtungen im Unabhängigen Staat Westsamoa;\nArtikel 3\nb) die Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nLeistungen der Regierung des Unabhängigen Staates\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sieb. die\nWestsamoa:\nVertragsparteien einigen.\n(2) Die Förderung kann erfolgen                            Sie\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern,        a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben im Unabhängi-\nBeratern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaft-      gen Staat Westsamoa die erforderlichen Grundstücke\nlichem und technischem Personal, Projektassistenten        und Gebäude einschließlich deren Ausrüstung und\nund Hilfskräften; das gesamte im Auftrag der Regie-        Einrichtung zur Verfügung, soweit diese Gebäude und\nrung der Bundesrepublik Deutschland entsandte Per-         deren Ausrüstung und Einrichtung nicht auf Kosten\nsonal wird im folgenden als „entsandte Fachkräfte\"         der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gelie-\nbezeichnet;                                                fert werden;\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im\nblik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material\nfolgenden als „Material\" bezeichnet);\nvon Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen\nc) durch. Aus- und Fortbildung von samoanischen Fach-           öffentlichen Abgaben sowie Lagergebühren und stellt\nund Führungskräften und \\,Vissenschaftlern im Unab-        sicher, daß das Material unverzüglich entzollt wird.","818                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nDie vorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag der     tet die Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa\ndurchführenden Stelle auch für im Unabhängigen         unter Ubersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur\nStaat Westsamoa beschafftes Material;                  Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht\ninnerhalb von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die\nder Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa ein,\nVorhaben;\nso gilt dies als Zustimmung.\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen\nsamoanischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in      (3) Wünscht die Regierung des Unabhängigen Staates\nden Projektvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür    Westsamoa die Abberufung einer entsandten Fachkraft,\nfestgelegt werden;                                     so wird sie frühzeitig Verbindung mit der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland aufnehmen und die Gründe\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fach-      für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird die\nkräfte so bald wie möglich durch samoanische Fach-     Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine\nkräfte fortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im  entsandte Fachkraft von deutscher Seite aus abberufen\nRahmen dieses Abkommens im Unabhängigen Staat          wird, dafür sorgen, daß die Regierung des Unabhängigen\nWestsamoa, in der Bundesrepublik Deutschland oder      Staates Westsamoa so früh wie möglich darüber unter-\nin anderen Ländern aus- oder fortgebildet werden,      richtet wird.\nbenennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der deut-\nschen Auslandsvertretung oder der von dieser                                   Artikel 5\nbenannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese\nAus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewer-      (1) Die Regierung des Unabhängigen Staates Westsa-\nber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, minde- moa sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums\nstens ein Jahr für jedes abgeschlossene Ausbildungs-   der entsandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt\njahr in dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie       gehörenden Familienmitglieder. Hierzu gehört insbeson-\ndere folgendes:\nsorgt für angemessene Bezahlung dieser samoanischen\nFachkräfte;                                            a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für\nf) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkom-\nSchäden, die diese im Zusammenhang mit der Durch-\nmens aus- und fortgebildete samoanische Staatsange-        führung einer ihnen nach diesem Abkommen übertra-\nhörige abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen       genen Aufgabe verursachen; jede Inanspruchnahme\nNiveau an. Sie eröffnet diesen Personen ausbildungs-       der entsandten Fachkräfte ist insoweit ausgeschlos-\ngerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten           sen; ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechts-\noder Laufbahnen;                                           grundlage er auch beruht, kann vom Unabhängigen\nStaat Westsamoa gegen die entsandten Fachkräfte nur\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstüt-          im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gel-\nzung bei der Durchführung der ihnen übertragenen           tend gemacht werden;\nAufgaben und stellt ihnen alle erforderlichen Unterla-\ngen zur Verfügung;                                     b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder\nFestnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder\nh) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben        Unterlassungen einschließlich ihrer mündlichen und\nerforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit          schriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit\ndiese nicht von der Regierung der Bundesrepublik           der Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen\nDeutschland nach den Projektvereinbarungen über-           übertragenen Aufgabe stehen;\nnommen werden;\nc) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jeder-\ni) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses        zeit die ungehinderte Ein- und Ausreise;\nAbkommens und der Projektvereinbarungen befaßten\nsamoanischen Stellen rechtzeitig und umfassend über    d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen\nAusweis aus, in dem auf den besonderen Schutz und\nderen Inhalt unterrichtet werden.\ndie Unterstützung, die die Regierung des Unabhängi-\ngen Staates Westsamoa ihnen gewährt, hingewiesen\nArtikel 4                             wird.\n(1) Die   Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nsorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet      (2) Die Regierung des Unabhängigen Staates West-\nsamoa\nwerden,\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit      a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-\ngetroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Ar-       republik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Lei-\ntikel 55 der Charta der Vereinten Nationen festgeleg-      stungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten\nten Ziele beizutragen;                                     Vergütungen keine Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben; das gleiche gilt für Vergütungen an Firmen,\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Unab-         die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nhängigen Staates Westsamoa einzumischen;                   Deutschland Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieses\nAbkommens durchführen;\nc) die Gesetze des Unabhängigen Staates Westsamoa zu\nbefolgen und Sitten und Gebräuche des Landes zu        b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\nachten;                                                    während der ersten sechs (6) Monate ihres Aufenthal-\ntes die zoll-, abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der\njederzeitige abgaben- und kautionsfreie Ausfuhr der\nsie beauftragt sind, auszuüben;\nzu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmten Gegen-\ne) mit den amtlichen Stellen des Unabhängigen Staates          stände; dazu gehören auch je Haushalt ein Kraftfahr-\nWestsamoa vertrauensvoll zusammenarbeiten.                 zeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine\nWaschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,\nsorgt dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die            kleinere Elektrogeräte, sowie je Person ein Klimage-\nZustimmung der Regierung des Unabhängigen Staates              rät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und\nW estsamoa eingeholt wird. Die durchführende Stelle bit-       Filmausrüstung;","Nr. 32 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1979                               819\nc) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen        halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\ndie Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln,               mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nGetränken und anderen Verbrauchsgütern im Rahmen\nihres persönlichen Bedarfs;                                                      Artikel 8\nd) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen             (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an\ngebühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sicht-       dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nvermerke, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.           Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa notifi-\nziert, daß die erforderlichen innerstaatlichen Vorausset-\nArtikel 6                             zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkraft-          (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf\ntreten bereits begonnenen Vorhaben der Technischen            Jahren. Es verlängert sich danach stillschweigend jeweils\nZusammenarbeit der Vertragsparteien.                          um ein Jahr, es sei denn, daß eine der Vertragsparteien\nes drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts\nArtikel 7                              schriftlich kündigt.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern          (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine\nnicht die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der            Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-\nRegierung des Unabhängigen Staates Westsamoa inner-           schen Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Apia, am achten Dezember 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. K a r l D ö r i n g\nFür die Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa\nTupuola Efi"]}