{"id":"bgbl2-1979-31-5","kind":"bgbl2","year":1979,"number":31,"date":"1979-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/31#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_31.pdf#page=13","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-06-26T00:00:00Z","page":801,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979                                  801\nmenhang mit Abschluß und Durchführung der in Arti-                                     Artikel 6\nkel 2 erwähnten Verträge in der Republik der Philippinen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nerhoben werden.\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nArtikel 4\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\nDie Regierung der Republik der Philippinen überläßt           gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-\nbei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden              lin bevorzugt genutzt werden.\nTransporten von Personen und Gütern im S~e- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,                                       Artikel 7\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und              für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser          desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nVerkehrsunternehmen erforderlirn.en Genehmigungen.              Republik der Philippinen innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nArtikel 5                                 klärung abgibt.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nArtikel 8\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nchendes festgelegt wird.                                        in Kraft.\nGeschehen zu Manila am 19. Mai 1979 in zwei Ursduif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Eger\nRainer Offergeld\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nI m e l d a R. M a r c o s\nGregorio Abad\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Juni 1979\nIn Blantyre ist am 26. Mai 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 5\nam 26. Mai 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 26. Juni 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","802                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                gierung der Republik Malawi zu leisten sind, die\nund                                    Rückzahlungs- und Zinsverpflichtungen gegenüber der\nKreditanstalt aus der Tranche II hingegen unberührt\ndie Regierung der Republik Malawi -                     bleiben und\n,im Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom            c) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus\n11. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel                den vorbezeichneten Darlehensverträgen, abgesehen\nund Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereit-           von der Tranche II des unter Buchstabe b genannten\nschaft erklären, die Konditionen für noch ausstehende              Darlehens, ab 1. Juli 1978 nicht mehr berechnet wer-\nöffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Entwick-            den.\nlungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte             (2) Auf Grund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der\nLänder, den heute üblichen weicheren Konditionen an-           gemäß Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nzupassen oder andere gleichwertige Maßnahmen zu er-            zu schließenden Verträge - auf Rückzahlungen von\ngreifen,                                                       insgesamt 87 920 100,- DM (in Worten: siebenundachtig\nMillionen neunhundertzwanzigtausendeinhundert Deut-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         sche Mark) zuzüglich Zinsen und Zusageprovision ver-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             zichtet.\nder Regierung der Republik Malawi,                                                    Artikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-             (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\ngen durch. partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit       möglicht es der Regierung der Republik Malawi, an\nzu festigen und zu vertiefen,                                  Stelle der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         a) mit Note vom 18. Dezember 1974\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  b) durch Verhandlungsprotokoll vom 16. November 1977\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-      zugesagten Darlehen im Gesamtbetrag v·on 2 115 104,98\nwicklung in der Republik Malawi beizutragen                    DM (in Worten: zwei Millionen einhundertfünfzehntau-\nsendeinhundertvier Deutsche Mark) nunmehr Finanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:                             rungsbeiträge als Zuschüsse von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten.\nArtikel 1\n(2) Uber die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        Buchstaben a und b bedarf es noch des Abschlusses von\nmöglicht es, die auf der Grundlage der in der Anlage zu         gesonderten Regierungsvereinbarungen.\ndiesem Abkommen aufgeführten Regierungsabkommen\nvon der Regierung der Republik Malawi oder anderen,                                   Artikel 3\nvon beiden Regierungen gemeinsam ausgewählten Dar-\nlehensnehmern, mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau,            Weitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen\nFrankfurt am Main, geschlossenen ebenfalls in der An-          der Regierung der Republik Malawi und der Kreditan-\nlage aufgeführten Darlehensverträge über insgesamt              stalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträgen ge-\n100 467 000,- DM (in Worten: einhundert Millionen vier-        regelt, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\nhundertsiebenundsechzigtausend Deutsche Mark) dahin-            tenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ngehend zu ändern, daß\nArtikel 4\na) die der Regierung der Republik Malawi gewährten\nDarlehen mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 in Zu-            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-\nschüsse umgewandelt werden und die ab diesem Zeit-         fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\npunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus diesen         land gegenüber der Regierung der Republik Malawi\nDarlehensverträgen erlassen werden,                        innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nb) die ab 31. Dezember 1978 fälligen Rückzahlungen und\nZinsen aus der Tranche I aus dem der Malawi Rail-\nArtikel 5\nways Ltd. gewährten Darlehen nicht mehr an die\nKreditanstalt für Wiederaufbau, sondern mit schuld-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nbefreiender Wirkung in Landeswährung an die Re-            in Kraft.\nGeschehen zu Blantyre am 26. Mai 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. E r h a r d H o 1 t e r m a n n\nFür die Regierung der Republik Malawi\nEdward Bwanali","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979   803\nAnlage\ngemäß Artikel 1 des Abkommens zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit\nUnter Artikel 1 fallen:\n-  die Regierungsabkommen     vom 25. September 1964\nvom 15. September 1965\nvom  8. August 1966\nvom 22. April 1968\nvom  4. September 1968\nvom  7. Oktober 1970\nvom 19. April 1971\nvom 17. Juli 1974\nvom 31. Dezember 1974\nvom  1. April 1976\nvom 19. November 1976\nvom 17. November 1977\n-  die Darlehensverträge      vom 10. März 1965\nvom  8. August 1966\nvom 15. September 1965\nvom 27. August 1968\nvom 18. November 1968\nvom  8. Oktober 1970\nvom 18. August 1971\nvom  5. September 1975\nvom 19. November 1976\nvom  2. Oktober 1974\nvom 19. Januar 1978\nvom 30. Mai 1978\nvom  3. Oktober 1978","804                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-\nmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Red1tsvorschriften und Bekanntmachungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne-\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. tu\njeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postansduift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener\nAusgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter. die\nvor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: t.70 DM (1,20 DM zuzüglid1 -,50 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.             Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn l\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6,5 °/,.                                             Postvertriebsstück · Z 1998 AX • Gebühr bezahlt\nUbersitht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 341. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. Juni 1979,\nist im Bundesanzeiger Nr. 128 vom 13. Juli 1979 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 128 vom 13. Juli 1979 kann zum Preis von 2,25 DM\n(1,65 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 bezogen werden."]}