{"id":"bgbl2-1979-31-4","kind":"bgbl2","year":1979,"number":31,"date":"1979-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/31#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_31.pdf#page=12","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-06-25T00:00:00Z","page":800,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["800                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Juni 1979\nIn Manila ist am 19. Mai 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik der Philippi-\nnen über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 19. Mai 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 25. Juni 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         festgestellt worden ist, Darlehen bis zu 20 000 000,- DM\nund                             (in Worten zwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzu-\nnehmen.\ndie Regierung der Republik der Philippinen -\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-      Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          blik Deutschland und der Regierung der Republik der\nder Republik der Philippinen,                               Philippinen durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                              Artikel 2\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu\nfestigen und zu vertiefen,                                     (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-    schriften unterliegen.\nwicklung in der Republik Philippinen beizutragen -\n(2) Die Regierung der Republik Philippinen, soweit sie\nsind wie folgt übereingekommen:                           nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nArtikel 1                           scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-     lehensnehmer auf Grund der nach Absatz 1 zu schließen-\nmöglicht es der Regierung der Republik der Philippinen      den Verträge garantieren.\noder anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus-\nzuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für                             Artikel 3\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben              Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die\nnlnselelektrifizierung II\" und „Imelda-Siedlungsprojekt     Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nLeyte\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit          und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-"]}