{"id":"bgbl2-1979-31-3","kind":"bgbl2","year":1979,"number":31,"date":"1979-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/31#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_31.pdf#page=10","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-06-12T00:00:00Z","page":798,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["798                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Juni 1979\nIn Jaunde ist am 4. Mai 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik\nKamerun über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 4. Mai 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\n'Conn, den 12. Juni 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die bei\nden deutsch-kamerunischen Regierungsverhandlungen\nund\nvom 30. Oktober bis 4. November 1978 im gegenseitigen\ndie Regierung der Vereinigten Republik Kamerun,        Einvernehmen festgelegten Vorhaben\n,,Erweiterung des Hafens in Douala (Aufstockung)\",\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\n- \"Plan Viande (Phase II)\",\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Vereinigten Republik Kamerun,                               ,.Integrierte Entwicklung der Nordwest-Provinz\",\n- ,.Ausbau der Straße Jaunde-Bafoussam\",\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-        - ,,Studienfonds zur Vorbereitung von Projekten der\ngen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit         öffentlichen sowie der privatwirtschaftlichen Zusam-\nzu festigen und ~u vertiefen,                                   menarbeit\",\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               worden ist, Darlehen bis zu 77 000 000,- DM (in Worten:\nSiebenundsiebzig Millionen Deutsche Mark) aufzuneh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-    men.\nwicklung in der Vereinigten Republik Kamerun beizu-         Unter Berücksichtigung des mit Regierungsabkommen\ntragen,                                                     vom 4. November 1978 zugesagten Darlehens bis zu\n8 000 000,- DM (in Worten: Acht Millionen Deutsche\nsind wie folgt übereingekommen:                          Mark) für das Vorhaben „Bau von Wasserversorgungs-\nsystemen\" betragen die bei den deutsch-kamerunischen\nArtikel 1                           Regierungsverhandlungen im November 1978 insgesamt\nzugesagten Mittel 85 000 000,- DM (in Worten: Fünf-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nundachtzig Millionen Deutsche Mark}.\nmöglicht es der Regierung der Vereinigten Republik\nKamerun oder anderen von beiden Regierungen gemein-            (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können\nsam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kredit-        im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-","Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979                               799\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten      Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nRepublik Kamerun durch andere Vorhaben ersetzt wer-         der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nden.                                                        Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nArtikel 2                             erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-\nteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-\nnehmigungen.\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nArtikel 5\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zu schließenden Ver-         Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-       Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.                      auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nweichendes festgelegt wir.d.\n(2) Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun,\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird ge-\nArtikel 6\ngenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/\nMain, alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.     lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-\nArtikel 3                            lin bevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Vereinigten Repubik Kamerun stellt\nArtikel 7\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, von\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nfrei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der          für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nVereinigten Republik Kamerun erhoben werden.                desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nVereinigten Republik Kamerun innerhalb von drei Mo-\nArtikel 4                             naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung er-\nArtikel 8\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine        in Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 4. Mai 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf Enders\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\nRobert Naah"]}