{"id":"bgbl2-1979-31-2","kind":"bgbl2","year":1979,"number":31,"date":"1979-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/31#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_31.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung des Eisenbahngüterverkehrs im Bahnhof Coevorden","law_date":"1979-07-09T00:00:00Z","page":795,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979                         795\nVerordnung\nüber die Zusammenlegung der deutschen\nund der niederländischen Grenzabfertigung\ndes Eisenbahngüterverkehrs im Bahnhof Coevorden\nVom 9. Juli 1979\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes                                    §2\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom\n30. Mai 1958 zwisdlen der Bundesrepublik Deutsch-           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nland und dem Königreich der Niederlande über die         leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und · über           Gesetzes vom 25. August 1960 audl im Land Berlin.\ndie Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen                                  § 3\nGrenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird verordnet:\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\nan dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\n§ 1\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nIm Bahnhof Coevorden werden die deutsche und           Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\ndie niederländische Grenzabfertigung des Eisen-\nbahngü terverkehrs nach Maßgabe der Vereinbarung            (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag d~s\nvom 9. April/31. Mai 1979 zusammengelegt. Die            Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nVereinbarung wird nachstehend veröffentlidlt.            kanntzugeben.\nBonn, den 9. Juli 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert","796                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nDer Bundesminister der Finanzen\nIII B 8 - Z 1108 (Nie) - 5/79                                                                      Bonn, den 9. April 1979\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\ndes Königreichs der Niederlande\nDen Haag\nB et r. : Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammen-\nlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Ge-\nmeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-nieder-\nländischen Grenze;\nh i e r: Zusammenlegung der Grenzabfertigung des Güterverkehrs\nim Bahnhof Coevorden\nHerr Minister!\nMit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des oben genannten\nAbkommens und Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen\nbeehre ich mich, Ihnen folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\nI.                                  (2) Die Einzelheiten zu Absatz 1 Buchstabe a legen die\nOberfinanzdirektion Hannover und der Directeur van's\nIm Bahnhof Coevorden werden die deutsche und die\nRijks Belastingen in Zwolle fest. Sie versichern sich vor-\nniederländische Grenzabfertigung im Eisenbahngüterver-\nher des Einvernehmens der Bentheimer Eisenbahn und\nkehr auf niederländischem Gebiet zusammengelegt.\nder zuständigen niederländischen Behörden.\nII.                                                           III.\nDiese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5\n(1) Die Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens\ndes Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-\numfaßt:\npunkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen\na) die zur Durchführung der Grenzabfertigung des Güter-         Noten festgelegt.\nverkehrs erforderlichen Anlagen des Bahnhofs Coe-                                       IV.\nvorden und                                                    Diese Vereinbarung kann jederzeit schriftlich gekündigt\nb) die Strecke zwischen der Grenze und dem Bahnhof              werden; sie tritt 6 Monate nach ihrer Kündigung außer\nCoevorden.                                                  Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Ver-\neinbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung\nsetzen, damit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diplo-\nmatischem Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nIm Auftrag\nHans Hutter","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979                                  797\nMinisterie van Financien\nDirectoraat-Generaal der Belastingen\nDirectie Douane\nAfdeling Algemene Douanezaken en Grensbewaking                                          's-Gravenhage, den 31. Mai 1979\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland\nD - Bonn l\nOns kenmerk: 279-9648\nOnderwerp: Zusammenlegung der Grenzabfertigung\nan der niederländisch-deutschen Grenze\nHerr Minister!\nIch habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 9. April 1979\n- III B 8 - Z 1108 (Nie) - 5/79 ,_ zu bestätigen, der wie folgt lautet:\n\"Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des oben genannten\nAbkommens und Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen\nbeehre ich mich, Ihnen folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\nI.                                 (2) Die Einzelheiten zu Absatz 1 Buchstabe a legen die\nOberfinanzdirektion Hannover und der Directeur van's\nIm Bahnhof Coevorden werden die deutsche und die\nRijks Belastingen in Zwolle fest. Sie versichern sich vor-\nniederländische Grenzabfertigung im Eisenbahngüter-\nher des Einvernehmens der Bentheimer Eisenbahn und\nverkehr auf niederländischem Gebiet zusammengelegt.\nder zuständigen niederländischen Behörden.\nII.                                                          III.\nDiese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5\n(1) Die Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens\ndes Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-\numfaßt:\npunkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen\na) die zur Durchführung der Grenzabfertigung des Güter-       Noten festgelegt.\nverkehrs erforderlichen Anlagen des Bahnhofs Coe-                                     IV.\nvorden und                                                  Diese Vereinbarung kann jederzeit schriftlich gekündigt\nb) die Strecke zwischen der Grenze und dem Bahnhof            werden; sie tritt 6 Monate nach ihrer Kündigung außer\nCoevorden.                                                Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Ver-\neinbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung\nsetzen, damit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diploma-\ntischem Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\"\nIch beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen nieder-\nländischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvor-\nschlag einverstanden bin.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nDer Staatssekretär der Finanzen\nFür diesen\nDer Generaldirektor der Steuern\nC. J. Sleddering"]}