{"id":"bgbl2-1979-31-1","kind":"bgbl2","year":1979,"number":31,"date":"1979-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 19. Juli 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Arbeitslosenversicherung","law_date":"1979-07-18T00:00:00Z","page":789,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["789\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                     Z 1998AX\n1979                          Ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1979                                                                                                               Nr. 31\nTag                                                                             Inhalt                                                                                       Seite\n18. 7. 79  Gesetz zu dem Abkommen vom 19. Juli 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    789\n9. 7. 79 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-\nabfertigung des Eisenbahngüterverkehrs im Bahnhof Coevorden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            795\n12. 6. 79  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über Finanzielle Zusammen-\narbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   798\n25. 6. 79  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik der Philippinen über finanzielle Zusammenarbeit . .                                                                              800\n26. 6. 79  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                                         801\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 19. Juli 1978\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich\nüber Arbeitslosenversicherung\nVom 18. Juli 1979\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                   Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsen:                                                                                            sind gewahrt.\nArtikel 1                                                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nDem in Wien am 19. Juli 1978 unterzeichneten\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Osterreich über Arbeitslosen-                                                  Bonn, den 18. Juli 1979\nversicherung wird zugestimmt. Das Abkommen wird\nnachstehend veröffentlicht.\nDer Bundespräsident\nCarstens\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sotern das                                                                    Für den Bundeskanzler\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-                                                                              Der Bundesminister\nstellt.                                                                                                       für innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-                                                                          Der Bundesminister\nkündung in Kraft.                                                                                               für Arbeit und Sozialordnung\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem                                                                                          Ehrenberg\nArtikel 19 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nblatt bekanntzugeben.                                                                                 Der Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","790                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich\nüber Arbeitslosenversicherung\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland         4. ,,zuständige Behörde\"\nund                                 in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland\nder Bundespräsident der Republik Osterreich -                den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,\nin bezug auf die Republik Osterreich\nIN DEM WUNSCHE, die Beziehungen der beiden Staa-\nden Bundesminister für soziale Verwaltung;\nten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu fördern\nund mit der Redltsentwiddung in Einklang zu bringen -         5. ,,Grenzgänger\"\nsind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen,               einen Arbeitnehmer, für den auf Grund seiner Beschäf-\ndas an die Stelle des Abkommens über Arbeitslosenversi-           tigung im Gebiet eines Vertragsstaates dessen Rechts-\ncherung vom 19. Mai 1951 treten soll.                             vorschriften gelten und der sich im Gebiet des anderen\nVertragsstaates gewöhnlich aufhält und dorthin in der\nSie haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:           Regel mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt;\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland         6. ,,Träger\"\nHerrn H o r s t G r a b e r t ,                  in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland,                 die Bundesanstalt für Arbeit,\nder Bundespräsident der Republik Osterreich              in bezug auf die Republik Osterreich\ndie Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2\nHerrn Dr. W i 11 i b a 1 d Pa h r,                     Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt.\nBundesminister für Auswärtige Angelegenheiten.\nDie Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in                                     Artikel 2\nguter und gehöriger Form befundenen Vollmachten fol-\nSachlicher Geltungsbereich\ngendes vereinbart:\n(1) Dieses Abkommen bezieht sich\nAbschnitt I                         auf die deutschen Rechtsvorschriften über\nAllgemeine Bestimmungen                      a) das Arbeitslosengeld,\nb) die Arbeitslosenhilfe,\nArtikel 1                          c) das Kurzarbeitergeld,\nBegriffsbestimmungen                      d) das Schlechtwettergeld,\ne) das Konkursausfallgeld,\nIn diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke\nauf die österreichischen Rechtsvorschriften über\n1. ,,Gebiet\"                                                  a) das Arbeitslosengeld,\nin bezug auf die Bundesrepublik Deutschland                b) die Notstandshilfe,\nden Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bun-     c) die Bevorschussung von Leistungen aus der Pensions-\ndesrepublik Deutschland,                                    versicherung,\nin bezug auf die Republik Osterreich                       d) die Kurzarbeitsbeihilfe,\nderen Bundesgebiet;                                    e) die Schlechtwetterentschädigung,\nf) das Insolvenz-Ausfallgeld,\n2. ,,Staatsangehöriger\"\neinschließlich der Rechtsvorschriften über die Beiträge\nin bezug auf die Bundesrepublik Deutschland.               und Umlagen.\neinen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die\n(2) Bei   Amvendung dieses Abkommens finden die\nBundesrepublik Deutschland,\nRechtsvorschriften keine Anwendung, die sich für einen\nin bezug auf die Republik Osterreich                       Vertragsstaat aus anderen zwischenstaatlichen Verträgen\nderen Staatsbürger;                                    oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren\nAusführung dienen.\n3. ,, Rechtsvorschriften\"\nin bezug auf die Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\ndie Gesetze, Rechtsverordnungen und Anordnungen,                        Persönlicher Geltungsbereich\nwelche sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeich-\nneten Rechtsgebiete beziehen,                             Dieses Abkommen gilt\nin bezug auf die Republik Osterreich                       a) für Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten,\ndie Gesetze und Verordnungen, welche sich auf die      b) für Flüchtlinge und Staatenlose, die sich im Gebiet\nin Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsgebiete            eines der beiden Vertragsstaaten gewöhnlich aufhal-\nbeziehen;                                                   ten.","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979                               791\nArtikel 4                         den sind, nur dann berücksichtigt, wenn der Arbeitslose\nnach seiner letzten Einreise in das Gebiet des Vertrags-\nGleichbehandlung\nstaates, in dem er den Anspruch geltend macht, dort\nIst der Anspruch auf eine in Artikel 2 Absatz 1 festge-    mindestens vier Wochen ohne Verletzung der Vorschrif-\nlegte Leistung nach den Rechtsvorschriften des Vertrags-      ten über die Beschäftigung von Ausländern als Arbeit-\nstaates, in dem diese Leistung beantragt wird, von der        nehmer beschäftigt gewesen ist.\nStaatsangehörigkeit dieses Vertragsstaates abhängig, so\nsind die Personen, für die dieses Abkommen nach Arti-                                    Artikel 8\nkel 3 gilt, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates\ngleichgestellt.                                                              Sonderregelung für Grenzgänger\nArtikel 5                            (1) Grenzgänger erhalten Arbeitslosengeld in dem Ver-\ntragsstaat, in dessen Gebiet sie ihren gewöhnlichen Auf-\nVersicherungs- und Beitragspflicht              enthalt haben. Bei der Beurteilung, ob die Anwartschafts-\n(1) Die Versicherungs- und Beitragspflicht richtet sich   zeit erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Anspruchs-\nnach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in des-      dauer (Bezugsdauer} werden Zeiten einer beitragspflichti-\nsen Gebiet der Arbeitnehmer beschäftigt ist, und zwar          gen Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften des\nauch dann, wenn sich der Arbeitgeber im Gebiete des            anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind,\nanderen Vertragsstaates befindet.                             berücksichtigt.\n(2) \\Verden jedoch auf Grund des zwischen der Bun-            (2) Arbeitnehmer,   die unmittelbar vor Eintritt der\ndesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich           Arbeitslosigkeit innerhalb einer Rahmenfrist von sechs\nabgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit             Jahren mindestens fünf Jahre im anderen Vertragsstaat\nnicht die Rechtsvorschriften angewandt, die am Beschäf-        beschäftigt waren, davon zuletzt nicht weniger als ein\ntigungsort gelten, sondern die Rechtsvorschriften des          Jahr als Grenzgänger, erhalten Arbeitslosengeld in dem\nanderen Vertragsstaates, so gilt dies auch für die Versi-      Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie beschäftigt waren. Sie\ncherungs- und Beitragspflicht nach den in Artikel 2 Ab-       können jedoch ihren Anspruch stattdessen im Gebiet des\nsatz 1 angeführten Rechtsvorschriften.                        Vertragsstaates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufent-\nhalt haben, geltend machen.\n(3) Dieses Abkommen berührt nicht die im Wiener\nUbereinkommen über diplomatische Beziehungen und im               (3) Arbeitnehmern, die als Grenzgänger in der Bundes-\nWiener Ubereinkommen über konsularische Beziehungen            republik Deutschland Kurzarbeit leisten, wird Kurzarbeiter-\nenthaltenen Bestimmungen, die sich auf die in Artikel 2        geld nach deutschen Rechtsvorschriften und für Arbeit-\nAbsatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften beziehen.             nehmer, die als Grenzgänger in der Republik Osterreich\nKurzarbeit leisten, wird Kurzarbeitsbeihilfe nach österrei-\nchischen Rechtsvorschriften gewährt.\nAbschnitt II                           (4) Grenzgängern wird Schlechtwettergeld (Schlecht-\nwetterentschädigung) nach den Rechtsvorschriften des\nBesondere Bestimmungen                      Vertragsstaates gewährt, in dem sie einen Lohnausfall\nLeistungsrecht                        wegen Schlechtwetters erleiden.\n(5) Arbeitnehmern, die bei Eröffnung des Konkursver-\nArtikel 6                         fahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers oder\neinem Tatbestand, der nach den anzuwendenden Rechts-\nAllgemeiner Grundsatz\nvorschriften gleichgestellt ist, Ansprüche auf Arbeitsent-\nDer Anspruch auf die in Artikel 2 Absatz 1 angeführten     gelt haben, wird - wenn sie als Grenzgänger in der\nLeistungen und das Verfahren richten sich nach den             Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren - Kon-\nRechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet       kursausfallgeld nach deutschen Rechtsvorschriften, -\nder Anspruch geltend gemacht wird, soweit die folgenden       wenn sie als Grenzgänger in der Republik Osterreich\nBestimmungen nicht anderes festlegen.                          beschäftigt waren - Insolvenz-Ausfallgeld nach öster-\nreichischen Rechtsvorschriften, gewährt.\nArtikel 7\nArtikel 9\nBerücksichtigung von Zeiten einer beitragspflichtigen\nMinderung der Anspruchsdauer (Bezugsdauer)\nBesdl.äftigung, die nadl. den Redl.tsvorschriften\ndes anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind           Die Anspruchsdauer (Bezugsdauer} wird um die Zeit\ngemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertrags-\n(1) Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung, die\nstaat innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Tag der\nnach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates\nAntragstellung bereits Arbeitslosengeld bezogen hat. Als\nzurückgelegt worden sind, werden bei der Beurteilung, ob\neine Zeit, in der der Arbeitslose Leistungen bezogen hat,\ndie Anwartschaftszeit erfüllt ist, und bei der Festsetzung\ngilt auch eine Zeit, in der Leistungen wegen eines schuld-\nder Anspruchsdauer (Bezugsdauer} berücksichtigt, sofern\nhaften Verhaltens des Arbeitslosen nicht gewährt wur-\nder Antragsteller die Staatsangehörigkeit des Vertrags-\nden.\nstaates besitzt, in dem der Anspruch geltend gemacht\nwird, und sich im Gebiet dieses Vertragsstaates gewöhn-                                Artikel 10\nlich aufhält. Das gleiche gilt, wenn der Antragsteller\nzwecks Familienzusammenführung in den Vertragsstaat,                    Berücksichtigung von Einkünften, die im\nin dem der Anspruch geltend gemacht wird, übersiedelt                     anderen Vertragsstaat erzielt werden\nist und sein bereits dort lebender Ehegatte die Staatsan-\ngehörigkeit dieses Vertragsstaates besitzt.                      Einkünfte aus der Sozialen Sicherheit des anderen Ver-\ntragsstaates sind in gleicher Weise zu berücksichtigen,\n(2) Bei anderen Arbeitslosen werden Zeiten einer bei-      wie vergleichbare Leistungen aus der Sozialen Sicherheit\ntragspflichtigen Beschäftigung, die nach den Rechtsvor-       des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch gel-\nschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt wor-       tend gemacht wird.","792                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbschnitt III                      in der Republik Osterreich\ndas Landesarbeitsamt Salzburg.\nVerschiedene Bestimmungen\nArtikel 15\nArtikel 11\nErstattung von zu Unrecht gewährten Leistungen\nAmtshilfe                                           sowie von Vorschüssen\nDie Träger, Verbände auf dem Gebiet der Sozialen           (1) Hat der Träger eines Vertragsstaates einer Person\nSicherheit, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten     zu Unrecht Leistungen gewährt, so kann auf dessen\nleisten einander bei der Durchführung der in Artikel 2    Ersuchen und zu dessen Gunsten der zuständige Träger\nAbsatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses       des anderen Vertragsstaates den zu Unrecht gewährten\nAbkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die für    Betrag von einer Nachzahlung oder den laufenden Zah-\nsie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist mit    lungen an den Berechtigten nach Maßgabe der für ihn\nAusnahme der Barauslagen kostenlos.                       geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften einbehal-\nten.\nArtikel 12\n(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines\nBefreiung von Gebühren sowie vom Beglaubigungszwang       Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldleistung für einen\nZeitraum, für den ihr oder ihren Angehörigen von einem\n(1) Die nach den Rechtsvorschriften eines Vertrags-    Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaates Leistungen\nstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von         gewährt worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersu-\nSteuern oder Gebühren einschließlicl). Konsulargebühren   chen und zugunsten des ersatzberechtigten Fürsorgeträ-\nund Verwaltungsabgaben für Schriftstücke oder Urkun-      gers einzubehalten, als sei dieser ein Fürsorgeträger mit\nden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzu-    dem ,Sitz im Gebiet des ersten Vertragsstaates. Hat eine\nlegen sind, erstreckt sich auch auf die entsprechenden    Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates\nSchriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses       Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für\nAbkommens oder der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten     den ihr oder ihren Angehörigen von einem anderen\nRechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzule-   öffentlich-rechtlichen Leistungsträger des anderen Ver-\ngen sind.                                                 tragsstaates aus öffentlichen Mitteln Leistungen gewährt\nworden sind, so ist unbeschadet sonstiger zwischenstaat-\n(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in   licher Regelungen diese Geldleistung auf Ersuchen und\nDurchführung dieses Abkommens oder der in Artikel 2       zugunsten des ersatzberechtigten Leistungsträgers einzu-\nAbsatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften des anderen      behalten.\nVertragsstaates vorgelegt werden müssen, bedürfen nicht\nder Beglaubigung.\nAbschnitt IV\nArtikel 13\nDbergangs- und Schlußbestimmungen\nUnmittelbarer Verkehr\n(1) Die in Artikel 11 genannten Stellen der beiden                               Artikel 16\nVertragsstaaten verkehren bei der Durchführung der in                          Ubergangsregelung\nArtikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und\ndieses Abkommens miteinander sowie mit den Arbeitge-         Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf\nbern und Arbeitnehmern und ihren Vertretern unmittel-     Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkraft-\nbar.                                                      treten. Entscheidungen, die vor Inkrafttreten getroffen\nwurden, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.\n(2) Bescheide und sonstige Schriftstücke können einer\nPerson, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates\naufhält, unmittelbar durch eingeschriebenen Brief mit                               Artikel 17\nRückschein zugestellt werden.\nSchlußprotokoll\nArtikel 14                          Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses\nAbkommens.\nVerwaltungsvereinbarung\nund gegenseitige Unterrichtung                                        Artikel 18\n(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaa-                   Geltung für das Land Berlin\nten können unmittelbar miteinander das Nähere über die\nzur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maß-        Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnahmen vereinbaren, soweit sie ein gegenseitiges Einver-  nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nständnis bedingen. Sie unterrichten einander über die zur gegenüber der Bundesregierung der Republik Osterreich\nDurchführung des Abkommens getroffenen Maßnahmen          innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nsowie über Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechts-       Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nvorschriften, die seine Durchführung berühren.\nArtikel 19\n(2) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkom-\nmens werden Verbindungsstellen eingerichtet. Verbin-                        Ratifikation, Inkrafttreten\ndungsstellen sind:\n(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratj-\nin der Bundesrepublik Deutschland                         fikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn\ndas Landesarbeitsamt Südbayern in München,             ausgetauscht werden.","Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979                             793\n(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten                              Artikel 21\nMonats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die\nRatifikationsurkunden ausgetauscht werden.                             Außerkrafttreten früherer Abkommen\nMit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer\nArtikel 20                           Kraft:\nGeltungsdauer, Außerkrafttreten\ndas Abkommen vom 19. Mai 1951 zwischen der Bundesre-\n(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit                publik Deutschland und der Republik Osterreich über\ngeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhal-       Arbeitslosenversicherung samt Schlußprotokoll,\ntung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalen-\nderjahres kündigen.                                          das Zusatzprotokoll vom 23. November 1951 zum Abkom-\nmen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\n(2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung außer            Republik Osterreich über Arbeitslosenversicherung,\nKraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin\nerworbenen Leistungsansprüche weiter, jedoch nicht län-      das Zweite Abkommen vom 31. Oktober 1953 zwischen\nger als für die Dauer eines Jahres nach dem Außerkraft-      der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-\ntreten.                                                      reich über Arbeitslosenversicherung.\nZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten die-\nses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln ver-\nsehen.\nGESCHEHEN zu Wien am 19. Juli 1978 in zwei Ur-\nschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nHorst Grabert\nFür die Republik Osterreich\nWillibald Pahr","794                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nSchlußprotokoll\nzu dem Abkommen zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich über Arbeitslosenversidlerung\nBei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bun-              klasse zugrunde zu legen, die für den Arbeitnehmer\ndesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich                maßgebend wäre, wenn er der Steuerpflicht unter-\ngeschlossenen Abkommens über Arbeitslosenversiche-                 läge.\nrung geben die Bevollmächtigten der beiden Vertrags-\nstaaten die übereinstimmende Erklärung ab, daß über             7. Zu Artikel 6 folgende\nfolgendes Einverständnis besteht:                                  Das Arbeitslosengeld darf nicht deshalb versagt wer-\nden, weil die Befugnis zur erneuten Aufnahme einer\n1. Zu Artikel 2 Absatz 2                                          Beschäftigung an die Erteilung einer Genehmigung\nDas Abkommen berührt nicht das Abkommen über                  durch die Behörde gebunden ist. Kurzarbeitergeld\ndie Soziale Sicherheit der Rheinschiffer in seiner            (Kurzarbeitsbeihilfe} darf nicht deshalb versagt wer-\njeweiligen Fassung.                                           den, weil die Kurzarbeit durch Entlassung von Arbeit-\nnehmern, die Staatsangehörige des anderen Vertrags-\n2. Zu Artikel 3                                                   staates sind, hätte vermieden werden können.\nMitglieder des in der Donauschiffahrt beschäftigten\nfahrenden Personals, die in dieser Eigenschaft insge-      8. Zu Artikel 6\nsamt 5 Jahre beschäftigt waren und weder österrei-            Zur Durchführung der österreichischen Arbeitslosen-\nchische noch deutsche Staatsangehörige sind, stehen           versicherung in den Gemeinden Jungholz (politischer\nin den Fällen des Artikels 6 Absatz S des deutsch-            Bezirk Reutte} und Mittelberg (politischer Bezirk Bre-\nösterreichischen Abkommens über Soziale Sicherheit            genz} kann die zuständige österreichische Behörde\nden Staatsangehörigen des Vertragsstaates gleich,             durch Verordnung Näheres bestimmen.\ndessen Rechtsvorschriften gelten.\n9. Zu Artikel 7\n3. Zu Artikel 3                                                   Wird ein Antrag auf Arbeitslosengeld in Osterreich\nZu den Flüchtlingen und Staatenlosen im Sinne des             gestellt, dann verlängern sich die Rahmenfristen nach\nArtikels 3 gehören                                            § 14 Abs. 1 bis 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz um\na} Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkom-             Zeiträume, in denen der Arbeitslose in der Bundesre-\nmens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung            publik Deutschland\nder Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Ja-            a} einen geregelten Lehrgang zur beruflichen Fort-\nnuar 1961 zu diesem Abkommen,                                   bildung besucht hat, durch den er überwiegend in\nb} Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Uber-                    Anspruch genommen wurde;\neinkommens vom 28. September 1954 über die                b} Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, sofern er vor-\nRechtsstellung der Staatenlosen.                                her in Osterreich in einem arbeitslosenversiche-\nrungspflichtigen Dienstverhältnis stand;\n4. Zu Artikel 5                                                   c} Krankengeld oder Wochengeld bezogen hat;\nBei Arbeitnehmern, die auf Grund des deutsch-öster-            d) infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig im\nreichischen Doppelbesteuerungsabkommens hinsicht-                   Sinne des § 15 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe k und 1\nlich ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit                  war.\nnicht der deutschen Steuerpflicht unterliegen, wird\nbei Erhebung der Umlage nach § 186 a des Arbeitsför-      10. Zu Artikel 8\nderungsgesetzes der Bruttoarbeitslohn zugrunde ge-            Für den Bezug von Arbeitslosenhilfe (Notstandshilfe)\nlegt, der bei Vorliegen einer Steuerpflicht lohnsteuer-        gilt in den Fällen des Artikels 8 Absatz 2 Satz 1\npflichtig wäre.                                                der Bezug von Arbeitslosengeld im anderen Vertrags-\nstaat als Vorbezug.\n5. Zu Artikel 6\nUnter Anspruch auf Leistungen im Sinne des Arti-          11. Zu Artikel 11\nkels 6 sind insbesondere die Voraussetzungen, die              Es besteht Einvernehmen, daß die Portokosten nicht\nHöhe, die Dauer, die anspruchsvernichtenden und                zu den Barauslagen im Sinne des Artikels 11 Satz 2\ndie anspruchseinschränkenden Umstände sowie Rück-              gehören.\nforderungen zu verstehen.\n12. Zu Artikel 12\n6. Zu Artikel 6                                                   Absatz 2 gilt entsprechend, wenn anstelle der Be-\nBei der Bemessung von Leistungen nach deu.tschen               glaubigung eine ähnliche Förmlichkeit vorgeschrieben\nRechtsvorschriften ist erforderlichenfalls die Steuer-         ist.\nGESCHEHEN zu Wien am 19. Juli 1978 in zwei\nUrschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nHorst Grabert ·\nFür die Republik Osterreich\nWillibald Pahr"]}