{"id":"bgbl2-1979-30-5","kind":"bgbl2","year":1979,"number":30,"date":"1979-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/30#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_30.pdf#page=24","order":5,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen","law_date":"1979-06-21T00:00:00Z","page":780,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["780                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nmittlungswege. Eine Zustellung durch diplomatische            Der Geltungsbereich des Ubereinkommens sowie\noder konsularische Vertreter (Artikel 8 des Oberein-       die von den anderen Vertragsparteien abgegebenen\nkommens) ist daher nur zulässig, wenn das Schrift-         Erklärungen zu diesem Ubereinkommen werden zu\nstück einem Angehörigen des Absendestaates zuzu-\nstellen ist. Eine Zustellung nach Artikel 10 des Ober-\neinem späteren Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt\neinkommens findet nicht statt.\"                            Teil II bekanntgegeben.\nBonn, den 21. Juni 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fl e i s chha ue r\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Haager Obereinkommens\nüber die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nVom 21. Juni 1979\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. De-                   Ubereinkommens einzulegen, daß in ihrem Hoheits-\nzember 1977 zu dem Haager Ubereinkommen vom                        gebiet eine Beweisaufnahme durch diplomatische\n15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher                oder konsularische Vertreter unzulässig ist, wenn sie\ndeutsche Staatsangehörige betrifft.\nund außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in\nZivil- oder Handelssachen und zu dem Haager                     B. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gibt\nUbereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweis-                   folgende Erklärungen nach Artikel 35 des Uberein-\naufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen                   kommens vom 18. März 1970 ab:\n(BGBI. 1977 II S. 1452) wird bekanntgemacht, daß                   1. Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen ist\ndas Haager Ubereinkommen vom 18. März 1970 über                       das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die\ndie Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Han-                     Amtshandlung vorzunehmen ist.\ndelssachen nach seinem Artikel 38 Abs. 2 für die\nRechtshilfeersuchen sind an die Zentrale Behörde\nBundesrepublik Deutschland           am 26. Juni 1979               des Landes zu richten, in dem das jeweilige Er-\nsuchen erledigt werden soll. Zentrale Behörde\nin Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunde der                    nach Artikel 2, 24 Abs. 2 des Ubereinkommens ist\nBundesrepublik Deutschland ist am 27. April 1979                      für\nbei dem Ministerium für Auswärtige Angelegenhei-\nBaden-Württemberg      das Justizministerium\nten der Niederlande hinterlegt worden.                                                       Baden-Württemberg\nD-7000 Stuttgart\nDie Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinter-\nlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärun-                    Bayern                 das Bayerische Staats-\ngen abgegeben:                                                                               ministerium der Justiz\nD-8000 München\n„A. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gibt\nfolgende Erklärungen nach Artikel 33 Abs. 1 des                   Berlin                 der Senator für Justiz\nObereinkommens vom 18. März 1970 ab:\nD-1000 Berlin\nDie Bundesrepublik Deutschland erklärt den in Arti-\nkel 33 Abs. 1 Satz 1 des Ubereinkommens gegen die                 Bremen                 der Präsident des\nAnwendung des Artikels 4 Abs. 2 des Obereinkom-                                        Landgerichts Bremen\nmens vorgesehenen Vorbehalt. Rechtshilfeersuchen,                                       D-2800 Bremen\ndie nach Kapitel I des Ubereinkommens zu erledigen\nsind, müssen gemäß Artikel 4 Abs. 1, 5 des Oberein-              Hamburg               der Präsident des\nkommens in deutscher Sprache abgefaßt oder von                                         Amtsgerichts }-lamburg\neiner Obersetzung in diese Sprache begleitet sein.                                      D-2000 Hamburg\nDie Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß der\nin Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 des Obereinkommens vor-              Hessen                der Hessische Minister\ngesehenen Möglichkeit, einen Vorbehalt gegen die                                       der Justiz\nAnwendung der Bestimmungen des Kapitels II des                                         D-6200 Wiesbaden","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1979                                   781\nNiedersachsen          der Niedersächsische                    zulässig, wenn die Zentrale Behörde des Landes,\nMinister der Justiz                     in dem die Beweisaufnahme durchgeführt werden\nD-3000 Hannover                         soll, sie genehmigt hat. Eine Genehmigung ist ge-\nmäß Artikel 16 Abs. 2 des Ubereinkommens nicht\nNordrhein-Westfalen    der Justizminister                      erforderlich, wenn der Angehörige eines dritten\ndes Landes                              Staates zugleich die Staatsangehörigkeit des Staa-\nNordrhein-Westfalen                     tes des ersuchenden Gerichts besitzt.\nD-4000 Düsseldorf                    4. Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts darf\neine Beweisaufnahme nach Artikel 17 des Uber-\nRheinland-Pfalz        das Ministerium der                     einkommens nur durchführen, wenn die Zentrale\nJustiz                                  Behörde des Landes, in dem die Beweisaufnahme\nD-6500 Mainz                            durchgeführt werden soll, sie genehmigt hat. Die\nGenehmigung kann mit Auflagen verbunden wer-\nSaarland               der Minister für                        den. Das Amtsgericht, in dessen Bezirk Amtshand-\nRechtspflege                            lungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens in\nD-6600 Saarbrücken                      derselben Angelegenheit vorzunehmen wären, ist\nbefugt, die Vorbereitung und die Durchführung\nSchleswig-Holstein     der Justizminister                      der Beweisaufnahme zu überwachen. Ein Mitglied\ndes Landes                              dieses Gerichts kann gemäß Artikel 19 Satz 2 des\nSchleswig-Holstein                      Ubereinkommens an der Beweisaufnahme teilneh-\nD-2300 Kiel.                            men.\n5. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Ar-\n2. Gemäß Artikel 8 des Ubereinkommens wird er-                    tikel 23 des Ubereinkommens, daß in ihrem\nklärt, daß Mitglieder des ersuchenden Gerichts                 Hoheitsgebiet Rechtshilfeersuchen nicht erledigt\neines anderen Vertragsstaats bei der Erledigung                werden, die ein Verfahren zum Gegenstand haben,\neines Rechtshilfeersuchens durch das Amtsgericht               das in den Ländern des ,Common Law' unter der\nanwesend sein können, wenn die Zentrale Behörde                Bezeichnung ,pretrial discovery of documents' be-\ndes Landes, in dem das Ersuchen erledigt werden                kannt ist.\"\nsoll, hierfür die vorherige Genehmigung erteilt\nhat.\nDer Geltungsbereich des Ubereinkommens sowie\n3. Betrifft eine Beweisaufnahme durch diplomatische        die von den anderen Vertragsparteien abgegebenen\noder konsularische Vertreter gemäß Artikel 16           Erklärungen zu diesem Ubereinkommen werden zu\nAbs. 1 des Ubereinkommens Angehörige eines              einem späteren Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt\ndritten Staates oder Staatenlose, so ist sie nur        Teil II bekanntgegeben.\nBonn, den 21. Juni 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fl e i s chha ue r"]}