{"id":"bgbl2-1979-30-4","kind":"bgbl2","year":1979,"number":30,"date":"1979-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/30#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_30.pdf#page=23","order":4,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen","law_date":"1979-06-21T00:00:00Z","page":779,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1979                                   779\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Haager Obereinkommens\nüber die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke\nim Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nVom 21. Juni 1979\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. De-                 Nordrhein-Westfalen       der Justizminister des\nzember 1977 zu dem Haager Ubereinkommen vom                                                  Landes Nordrhein-Westfalen\n15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher                                          D-4000 Düsseldorf\nund außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in\nRheinland-Pfalz           das Ministerium der Justiz\nZivil- oder Handelssachen und zu dem Haager Uber-\neinkommen vom 18. März 1970 über die Beweis-                                                 D-6500 Mainz\naufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen                   Saarland                  der Minister für Rechtspflege\n(BGBl. 1977 II S. 1452) wird bekanntgemacht, daß\nD-6600 Saarbrücken\ndas Haager Ubereinkommen vom 15. November\n1965 über die Zustellung gerichtlicher und außer-                  Schleswig-Holstein        der Justizminister des\ngerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder                                        Landes Schleswig-Holstein\nHandelssachen nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für                                              D-2300 Kiel.\ndie\nDie Zentralen Behörden sind befugt, Zustellungs-\nBundesrepublik Deutschland           am 26. Juni 1979         anträge unmittelbar durch die Post erledigen zu las-\nin Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunde der                sen, wenn die Voraussetzungen für eine Zustellung\nBundesrepublik Deutschland ist am 27. April 1979                   gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a des Ubereinkom-\nbei dem Ministerium für Auswärtige Angelegenhei-                   mens erfüllt sind. In diesem Fall händigt die jeweils\nzuständige Zentrale Behörde das zu übergebende\nten der Niederlande hinterlegt worden.\nSchriftstück der Post zur Zustellung aus. Im übrigen\nist für die Erledigung von Zustellungsanträgen das\nDie Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinter-                Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Zustel-\nlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärun-                lung vorzunehmen ist. Die Zustellung wird durch die\ngen abgegeben:                                                    Geschäftsstelle des Amtsgerichts bewirkt.\n„ 1. Zustellungsanträge sind an die Zentrale Behörde des          Eine förmliche Zustellung (Artikel 5 Abs. 1 des Uber-\nLandes zu richten, in dem der jeweilige Antrag er-           einkommens) ist nur zulässig, wenn das zuzustellende\nledigt werden soll. Zentrale Behörde gemäß Artikel           Schriftstück in deutscher Sprache abgefaßt oder in\n2, 18 Abs. 3 des Ubereinkommens ist für                      diese Sprache übersetzt ist.\nBaden-Württemberg        das Justizministerium           2. Das Zustellungszeugnis (Artikel 6 Abs. 1, 2 des Uber-\nBaden-Württemberg                   einkommens) erteilt die Zentrale Behörde, wenn sie\nden Zustellungsantrag selbst unmittelbar durch die\nD-7000 Stuttgart\nPost hat erledigen lassen, im übrigen die Geschäfts-\nBayern                   das Bayerische Staats-              stelle des Amtsgerichts.\nministerium der Justiz          3. Für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen, die\nD-8000 München                      von einem ausländischen Konsul innerhalb der Bun-\ndesrepublik Deutschland übermittelt werden (Arti-\nBerlin                   der Senator für Justiz              kel 9 Abs. 1 des Ubereinkommens), sind die Zentrale\nD-1000 Berlin                       Behörde des Landes, in dem die Zustellung bewirkt\nwerden soll, und die Stellen zuständig, die gemäß\nBremen                   der Präsident des                   § 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1958 zur Ausfüh-\nLandgerichts Bremen                 rung des Haager Ubereinkommens vom 1. März 1954\nD-2800 Bremen                       über den Zivilprozeß zur Entgegennahme von An-\nträgen des Konsuls eines ausländischen Staates zu-\nHamburg                  der Präsident des                   ständig sind. Nach diesem Gesetz ist hierfür der\nAmtsgerichts Hamburg               'Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Be-\nD-2000 Hamburg                      zirk die Zustellung bewirkt werden soll; an seine\nStelle tritt der Präsident des Amtsgerichts, wenn der\nHessen                   der Hessische Minister             Zustellungsantrag in dem Bezirk des Amtsgerichts\nder Justiz                         erledigt werden soll, das seiner Dienstaufsicht unter-\nsteht.\nD-6200 Wiesbaden\n•                      4. Gemäß Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe a des Uberein-\nNiedersachsen            der Niedersächsische                kommens widerspricht die Regierung der Bundesrepu-\nMinister der Justiz                blik Deutschland der Benutzung der in den Artikeln\nD-3000 Hannover                    8 und 10 des Ubereinkommens vorgesehenen Uber-"]}