{"id":"bgbl2-1979-30-3","kind":"bgbl2","year":1979,"number":30,"date":"1979-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/30#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_30.pdf#page=21","order":3,"title":"Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Venezuela über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit","law_date":"1979-06-08T00:00:00Z","page":777,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1979                              777\nBekanntmachung\ndes Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Venezuela\nüber die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit\nVom 8. Juni 1979\nIn Caracas ist am 16. Oktober 1978 ein Rahmen-\nabkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Venezuela über die wissenschaftliche und tech-\nnologische Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 12\nam 28. Dezember 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 8. Juni 1979\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild\nRahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Venezuela\nüber die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit\nund                             in näher bezeichneten Gebieten von gemeinsamem Inter-\nesse erarbeiten und durchführen.\ndie Regierung der Republik Venezuela,\nArtikel 2\nvon dem Wunsch geleitet, die zwischen ihren Ländern\nbestehenden engen und freundschaftlichen Beziehungen         Die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammen-\nzu stärken,                                                arbeit kann in bestimmten Bereichen oder bei bestimm-\nten Vorhaben Gegenstand besonderer Vereinbarungen\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der        zwischen den Vertragsparteien oder zwischen den von\nFörderung der wissenschaftlichen Forschung und techno-     ihnen bezeichneten Stellen sein. Diese Vereinbarungen\nlogischen Entwicklung,                                     sollen die Gebiete der Zusammenarbeit, deren Bedingun-\ngen, Art und Weise der Durchführung und die Haftung\nin der Erkenntnis der Vorteile, die beiden Ländern\naufführen, die beide Vertragsparteien dabei übernehmen.\naus der engen Zusammenarbeit bei der Verfolgung die-\nser Ziele erwachsen,                                         Die Benennung der Stellen und der Gebiete der Zusain-\nmenarbeit erfolgt auf diplomatischem Wege.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Zusammenarbeit kann umfassen:\nDie Vertragsparteien fördern zu friedlichen Zwecken\ndie Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung     a} den Austausch von wissenschaftlichen und technolo-\nund in der technologischen Entwicklung zwischen ihren          gischen Informationen;\nbeiden Ländern. Zu diesem Zwecke werden beide Ver-         b} den Austausch und die Fortbildung von Wissenschaft-\ntragsparteien gemeinsam Programme und Projekte der             lern und technologischen Fachkräften;","778                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nc) die Gestellung von consulting und fachlicher Bera-          nen besonderen Vereinbarung gemäß Artikel 2 tätig\ntung;                                                      sind, die Ein- und Ausfuhr der zu ihrem persönlichen\nd) die gemeinsame oder koordinierte Ausführung von             Gebrauch bestimmten Gegenstände, ihres Hausrats, so-\nProgrammen und Projekten der Forschung und der             wie die zeitlich begrenzte abgabenfreie Einfuhr eines\ntechnologischen Entwicklung;                               Kraftfahrzeuges zum privaten Gebrauch ermöglichen.\ne) die Entsendung oder den Austausch von Ausrüstung\nund Material, die für die Durchführung der verein-                                Artikel 9\nbarten Zusammenarbeit erforderlich sind;                      (1) Eine Kommission aus Vertretern beider Vertrags-\nf) die gemeinsame Benutzung von wissenschaftlichen            parteien wird zur Koordinierung, Beratung, Bewertung\nund technischen Einrichtungen auf der Grundlage der        und Entwicklung der Zusammenarbeit gebildet, um die\ngetroffenen erforderlichen Vereinbarungen;                 Durchführung dieses Abkommens zu sichern. Ihr Zusam-\ng) jegliche andere Art wissenschaftlicher und technolo-        mentreten wird im gegenseitigen Einvernehmen fest-\ngischer Zusammenarbeit, die zwischen den Vertrags-         gelegt.\nparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen ver-         (2) Gemischte Arbeitsgruppen können für die in den\neinbart werden.                                            besonderen Vereinbarungen nach Artikel 2 festgelegten\nArtikel 4                              Sachgebiete gebildet werden.\nJede Vertragspartei wird alle Kosten übernehmen, die           (3) Die Kommission und die gemischten Arbeitsgruppen\ndurch die Entsendung von Personal in das andere Land           werden durch je einen Vertreter beider Vertragsparteien\nzur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehe-             geleitet und setzen sich zusammen aus den Angehörigen\nnen Tätigkeiten entstehen. Ausnahmsweise können ander-         der Institutionen, die dem jeweiligen Sachgebiet zuge-\nweitige Abmachungen in den besonderen Vereinbarungen           hören.\ngemäß Artikel 2 getroffen werden.                                 (4) Die gemischten Arbeitsgruppen legen ihre Berichte\nüber den Fortschritt und die Ergebnisse der Arbeiten der\nArtikel 5                              Kommission zur Koordination, Beratung und Auswer-\ntung vor.\nDer Austausch von wissenschaftlichen und technologi-\nArtikel 10\nschen Informationen kann zwischen den Vertragsparteien\nselbst oder zwischen den von ihnen bezeichneten Stellen           Die Vertragsparteien legen etwaige Streitigkeiten\nerfolgen.                                                      über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens\nArtikel 6                              in gemeinsamem Einvernehmen bei.\nDie Vertragsparteien werden, soweit es ihre inner-                                 Artikel 11\nstaatlichen Rechtsvorschriften zulassen, die Einfuhr des\nMaterials und der Ausrüstungsgegenstände, die von der             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nanderen Vertragspartei zur Erfüllung der in diesem Ab-         nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nkommen vorgesehenen Zusammenarbeit eingeführt wer-             gegenüber der Republik Venezuela innerhalb von drei\nden, abgabenfrei ermöglichen.                                  Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 7\nArtikel 12\nJede Vertragspartei wird gemäß ihren jeweiligen\nRechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen,          (1) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen das\num die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Be-           Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nwegungsfreiheit der Staatsangehörigen der anderen Ver-         Inkrafttreten dieses Abkommens. Das Abkommen tritt\ntragspartei zu erleichtern, die zur Durchhführung der          mit dem Datum der späteren Notifizierung in Kraft.\nVorhaben im Rahmen dieses Abkommens und der be-                   (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jah-\nsonderen Vereinbarung gemäß Artikel 2 tätig sind.              ren und verlängert sich danach jeweils um ein Jahr, es\nsei denn, daß es mit einer Frist von sechs Monaten von\nArtikel 8                              einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.\nDie Vertragsparteien werden, soweit es ihre inner-             (3) Die Kündigung berührt nicht die besonderen Ver-\nstaatlichen Rechtsvorschriften zulassen, den Fachkräften,      einbarungen nach Artikel 2 sowie die in Durchführung\nWissenschaftlern und anderen Personen, die in Erfüllung        befindlichen Programme und Projekte, es sei denn, daß\ndieses Abkommens und auf der Grundlage der getroffe-           die Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren.\nGeschehen zu Caracas am sechzehnten Oktober neun-\nzehnhundertachtundsiebzig, in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHauff\nRe dies\nFür die Regierung der Republik Venezuela\nConsalvi"]}