{"id":"bgbl2-1979-30-2","kind":"bgbl2","year":1979,"number":30,"date":"1979-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/30#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_30.pdf#page=19","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-05-31T00:00:00Z","page":775,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1979                                 775\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Mai 1979\nIn Kigali ist am 7. Mai 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ruanda über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 5\nam 7. Mai 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 31. Mai 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. M o I t r e c h t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              sind wie folgt übereingekommen:\nund\nArtikel 1\ndie Regierung der Republik Ruanda -\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom           ermöglicht es, die auf der Grundlage der in der Anlage zu\n11. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel          diesem Abkommen aufgeführten Regierungsabkommen\nund Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereit-     von der Regierung der Republik Ruanda oder anderen,\nschaft erklären, die Konditionen für noch ausstehende        von beiden Regierungen gemeinsam ausgewählten Darle-\nöffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Entwick-      hensnehmern mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nlungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte        Frankfurt/Main, geschlossenen ebenfalls in der Anlage\nLänder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzu-       aufgeführten Darlehens- und Garantieverträge über ins-\npassen oder andere gleichwertige Maßnahmen zu ergrei-        gesamt 33 748 214,- DM (in Worten: dreiunddreißig Mil-\nfen,                                                         lionen siebenhundertachtundvierzigtausendzweihundert-\nvierzehn Deutsche Mark) dahingehend zu ändern, daß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwiscen der Bundesrepublik Deutschland und der        a) die der Regierung der Republik Ruanda gewährten\nRepublik Ruanda,                                                 Darlehen mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 in\nZuschüsse umgewandelt werden und damit die ab\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu           aus diesen Darlehensverträgen erlassen werden,\nfestigen und zu vertiefen,\nb) die ab 31. Dezember 1978 fälligen Rückzahlungen und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         Zinsen aus den der Ruandischen Entwicklungsbank\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       (BRD) gewährten Darlehen nicht mehr an die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, sondern mit schuldbefreien-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-         der Wirkung in Landeswährung an die Regierung der\nwicklung in der Republik Ruanda beizutragen -                    Republik Ruanda zu leisten sind und","776                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nc) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus          (2) Im übrigen gelten alle Bestimmungen der in\ndiesen Darlehensverträgen ab 1. Juli 1978 nicht mehr     Absatz 1 genannten Regierungsabkommen sinngemäß\nberechnet werden.                                        weiter.\nArtikel 3\n(2) Aufgrund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der\ngemäß Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau          Weitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen\nzu schließenden Verträge -       auf Rückzahlungen von       der Regierung der Republik Ruanda, dem bisherigen Dar-\ninsgesamt 32 747 214,- DM (in Worten: zweiunddreißig         lehensnehmer, und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nMillionen siebenhundertsiebenundvierzigtausendzweihun-       schließenden Verträgen geregelt, die den in der Bundes-\ndertvierzehn Deutsche Mark) zuzüglich Zinsen und Zusa-       republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\ngeprovision verzichtet.                                      liegen.\nArtikel 2                                                   Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nermöglicht es der Regierung der Republik Ruanda,             nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nanstelle der mit Regierungsabkommeh vom 14. Dezember         gegenüber der Regierung der Republik Ruanda innerhalb\n1976 sowie vom 10. November 1977 zugesagten Darlehen         von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nim Gesamtbetrag von 70 316 863,51 DM (in Worten: sieb-       eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nzig Millionen dreihundertsechzehntausendachthundert-\ndreiundsechzig 51/100 Deutsche Mark) nunmehr Finanzie-                              Artikel 5\nrungsbeiträge als Zuschüsse von der Kreditanstalt für           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten.                   in Kraft.\nGeschehen zu Kigali den 7. Mai 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHermann Flender\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nNgarukiyintwali Franc;ois\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nund Zusammenarbeit\nAnlage\ngemäß Artikel 1 des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nvom 7. Mai 1979 über finanzielle Zusammenarbeit\nUnter Artikel 1 fallen:\n-  die Regierungsabkommen      vom  25. April 1964,\nvom  8. April 1971,\nvom  12. April 1974,\nvom  26. Juli 1974,\nvom  14. Dezember 1976 sowie\nvom  10. November 1977\n-   die Darlehens- und\nGarantieverträge           vom  28. Oktober 1964,\nvom  13. September 1966,\nvom  20. November 1967,\nvom  22. Februar 1974,\nvom  12. Juni 1974,\nvom  22. Januar 1975,\nvom  27. Januar 1976,\nvom  20. Mai 1976,\nvom  14. September 1976,\nvom  28. Dezember 1976,\nvom  10. Juli 1978 sowie\nvom  9. August 1978."]}