{"id":"bgbl2-1979-3-8","kind":"bgbl2","year":1979,"number":3,"date":"1979-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/3#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-3-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_3.pdf#page=11","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-01-04T00:00:00Z","page":47,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1979     47\nBekanntmadmng\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens\nüber die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien\nin Wasch- und Reinigungsmitteln\nVom 4. Januar 1979\nDas Europäische Ubereinkommen vom 16. Sep-\ntember 1968 über die Beschränkung der Verwen-\ndung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reini-\ngungsmitteln (BGBI. 1972 II S. 553) ist nach sein~m,\nArtikel 5 Abs. 2 für                               .. .\nItalien                     am 28. Dezember 1978\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Januar 1976 (BGBl. II\ns. 215).\nBonn, den 4. Januar 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fl ei s chha uer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Januar 1979\nIn Lima ist am 29. November 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Peru über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 29. November 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Januar 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","48                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland          anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nund                               Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\nnehmers aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden\ndie Regierung der Republik Peru,\nVerträge garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundsdlaftlichen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                                   Artikel 3\nRepublik Peru,                                                   Die Regierung der Republik Peru stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nin der Republik Peru erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                          Artikel 4\nDie Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nwicklung in der Republik Peru beizutragen,\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nsind wie folgt übereingekommen:                            Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nArtikel 1                            berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nlicht es der Regierung der Republik Peru oder einem           nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-               nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für die Finanzierung der\nDevisenkosten aus dem Bezug von Waren und Leistungen                                  Artikel 5\nzur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn      sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nMillionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich hier-       lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\nbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die        _bevorzugt genutzt werden.\ndie Liefer- oder Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten\ndes nach Artikel 2 abzuschließenden Darlehensvertrages\nabgeschlossen worden sind.                                                            Artikel 6\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 2                            sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-         republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die            publik Peru innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für        treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\ngibt.\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.                                                                          Artikel 7\n(2) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-      in Kraft.\nGeschehen in Lima am neunundzwanzigsten November\nneunzehnhundertachtundsiebzig in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Werner Loeck\nAnton Zahn\nFur die Regierung der Republik Peru\nJose de la Puente Radbill","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1979         49\nAnlage\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1\ndes Regierungsabkommens über Finanzielle Zusammen-\narbeit vorn 29. November 1978, bis zu 15 000 000 DM (in\nWorten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) aus dem\nDarlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-\nfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-\nlung der Republik Peru von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren,\ng) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallende Kosten für Transport, Versicherung und\nMontage, auch wenn diese in Inlandswährung anfal-\nlen.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-\ndarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}