{"id":"bgbl2-1979-3-6","kind":"bgbl2","year":1979,"number":3,"date":"1979-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/3#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-3-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_3.pdf#page=9","order":6,"title":"Bekanntmachung des Protokolls vom 16. November 1978 zu der Vereinbarung vom 25. April 1974 zwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen","law_date":"1979-01-04T00:00:00Z","page":45,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1979  45\nBekanntmadmng\ndes Protokolls vom 16. November 1978\nzu der Vereinbarung vom 25. April 1974\nzwischen dem Bundesminister der Finanzen\nder Bundesrepublik Deutsdtland\nund dem Minister der Finanzen\nder Deutschen Demokratischen Republik\nüber den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen\nVom 4. Januar 1979\nIn Berlin ist am 16. November 1978 zwischen den\nBeauftragten der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Deutschen\nDemokratischen Republik ein Protokoll zu der Ver-\neinbarung vom 25. April 1974 zwischen dem Bun-\ndesminister der Finanzen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Minister der Finanzen der\nDeutschen Demokratischen Republik über den Trans-\nfer aus Guthaben in bestimmten Fällen unterzeichnet\nworden.\nDas Protokoll ist mit seiner Unterzeichnung in\nKraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 2. Mai 1974 (BGBI. II\ns. 621).\nBonn, den 4. Januar 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nManfred Lahnstein","48                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nProtokoll\nzu der Vereinbarung vom 25. April 1974\nzwischen dem Bundesminister der Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister der Finanzen\nder Deutschen Demokratischen Republik\nüber den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen\n1. Unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 2 der Verein-          Demokratischen Republik geführte Verrechnungskonto\nbarung vom 25. April 1974 zwischen dem Bundes-               wird in gleicher Höhe belastet.\nminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister der Finanzen der Deutschen Demo-            Die jährlichen Einzahlungen erfolgen grundsätzlich in\nkratischen Republik über den Transfer aus Guthaben in        vier gleich hohen Beträgen zu Beginn eines jeden Vier-\nbestimmten Fällen stimmen beide Seiten überein, daß          teljahres, erstmals zu Beginn des zweiten Vierteljahres\nin den Jahren 1979 bis 1982 der Transfer aus Guthaben        1979 gemeinsam für das erste und zweite Quartal 1979.\nin bestimmten Fällen aus der Deutschen Demokratischen     2. Beide Seiten werden in den Jahren 1979 bis 1982 den\nRepublik in die Bundesrepublik Deutschland den Trans-        bisher transferberechtigten Personenkreis auf alle\nfer aus der Bundesrepublik Deutsland in die Deutsche         natürlichen Personen erweitern, soweit das nach Num-\nDemokratische Republik um 50 Millionen Deutsche              mer 1 dieses Protokolls mögliche Transfervolumen\nMark beziehungsweise Mark der Deutschen Demokra-             durch Uberweisungen an bisher transferberechtigte Per-\ntischen Republik pro Jahr überschreitet.                     sonen nicht voll ausgeschöpft ist.\nDie Deutsche Demokratische Republik erklärt sich be-\n3. Beide Seiten stimmen überein, daß die in Nummer 5\nreit, in den Jahren 1979 bis 1982 jährlich 50 Millionen\nder Protokollvermerke zu der Vereinbarung vom\nDeutsche Mark auf das aufgrund der Bankenvereinba-\n25. April 1974 festgelegte Begrenzung auf 30 Millionen\nrung vom 25. April 1974 zwischen der Deutschen Bun-\nDeutsche Mark beziehungsweise Mark der Deutschen\ndesbank und der Staatsbank der Deutschen Demokrati-\nschen Republik über den Transfer aus Guthaben in be-         Demokratischen Republik für die Jahre 1979 bis 1982\nkeine Anwendung findet.\nstimmten Fällen bei der Deutschen Bundesbank für die\nStaatsbank der Deutschen Demokratischen Republik          4. Es besteht Einvernehmen, daß im zweiten Halbjahr\ngeführte Verrechnungskonto einzuzahlen; das für die          1982 über eine Weiterführung dieser Regelung Ge-\nDeutsche Bundesbank bei der Staatsbank der Deutschen         spräche aufgenommen werden.\nBerlin, den 16. November 1978\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünter Gaus\nFür die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nSehmieder"]}