{"id":"bgbl2-1979-3-12","kind":"bgbl2","year":1979,"number":3,"date":"1979-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/3#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-3-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_3.pdf#page=22","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Entwicklung und Vertiefung der langfristigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft und Industrie","law_date":"1979-01-08T00:00:00Z","page":58,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["58                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmadlung\ndes deutsch-sowjetischen Abkommens\nüber die Entwicklung und Vertiefung der langfristigen Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Wirtsdlaft und Industrie\nVom 8. Januar 1979\nIn Bonn ist am 6. Mai 1978 ein Abkommen über\ndie Entwicklung und Vertiefung der langfristigen\nZusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland\nund der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nauf dem Gebiet der Wirtschaft und Industrie unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 10\nam 27. Dezember 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Januar 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSteeg","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1979                                 59\nAbkommen\nüber die Entwicklung und Vertiefung der langfristigen Zusammenarbeit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nauf dem Gebiet der Wirtschaft und Industrie\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                Artikel 2\nund                                Die Vertragsparteien werden die Weiterentwicklung\ndie Regierung der Union der Sozialistischen         der Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen\nSowjetrepubliken,                      unterstützen:\neingedenk ihrer im Vertrag vom 12. August 1970 zum          Errichtung, Ausbau und Modernisierung von Industrie-\nAusdruck gebrachten Entschlossenheit zur Verbesserung          anlagen und -betrieben;\nund Erweiterung der Zusammenarbeit, einschließlich der\ngemeinsame Entwicklung und Produktion von Aus-\nwirtschaftlichen Beziehungen, im Interesse beider Staa-\nrüstungen und anderen Erzeugnissen;\nten,\nGewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen, ein-\nunter Bezugnahme auf das Abkommen über Allgemeine\nschließlich Meeresbergbau;\nFragen des Handels und der Seeschiffahrt vom 25. April\n1958, das Abkommen über die Entwicklung der wirt-              Zusammenarbeit im Bereich der Energie;\nschaftlichen, industriellen und technischen Zusammen-          technische Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen\narbeit vom 19. Mai 1973, das Abkommen über die wei-            Betrieben und Organisationen;\ntere Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit\nvom 30. Oktober 1974,                                          Zusammenarbeit im Bank- und Versicherungswesen,\nTransportwesen und in anderen Dienstleistungsberei-\nin Würdigung der bisher erzielten erheblichen Fort-         chen;\nschritte auf dem Gebiet der wirtschaftlichen, industriellen    Zusammenarbeit mit Unternehmen und Organisationen\nund technischen Zusammenarbeit zwischen beiden Staa-           dritter Länder.\nten,\nFür die Zusammenarbeit kommen insbesondere folgende\nin dem Bestreben, den gesamten Bereich der Bezie-        Industriezweige in Betracht: Maschinen- und Fahrzeug-\nhungen zwischen den beiden Staaten kontinuierlich zu        bau, Hüttenwesen, Chemie, Elektrotechnik einschließlich\nentwickeln und zu vertiefen,                                elektronische Industrie sowie die Konsumgüterindustrie.\nin der Uberzeugung, daß eine Ausweitung und In-\ntensivierung ihrer langfristigen Zusammenarbeit im Be-                             Artikel 3\nreich der wirtschaftlichen, industriellen und technischen      Die Vertragsparteien werden einen möglichst umfas-\nBeziehungen nicht nur im gemeinsamen Interesse beider       senden Austausch von wirtschaftlichen Informationen\nStaaten liegt, sondern einen wichtigen Beitrag zur lang-    fördern, um die beiderseitigen Absatzmöglichkeiten zu\nfristigen Zusammenarbeit in ganz Europa leistet,            verbessern. Dabei werden sie im Rahmen der geltenden\nGesetze und Regelungen auch weiterhin die Geschäfts-\nin dem Wunsch, diese Zusammenarbeit auf einer lang-      kontakte und Arbeitsbedingungen für Handelsförderungs-\nfristigen Grundlage zu verwirklichen,                       stellen und Einkaufskommissionen, Vertretungen von\nUnternehmen und Organisationen, Gemischte Gesell-\nin der Erkenntnis, daß die Vertiefung der wirtschaft-    schaften und technisches Personal sowie die Veranstal-\nlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit in     tung von Messen, Fachausstellungen, Symposien und\nEuropa entsprechend der Schlußakte der Konferenz über       ähnlichen Veranstaltungen unterstützen.\nSicherheit und Zusammenarbeit in Europa, unterzeichnet\nin Helsinki am 1. August 1975, der internationalen Ent-\nspannung und dem Frieden in Europa und in der Welt                                 Artikel 4\ndient,                                                         Die Vertragsparteien werden sich bemühen, bei der\nEntwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und tech-\nsind wie folgt übereingekommen:\nnischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten\nden Grundsätzen der internationalen Arbeitsteilung und\nArtikel 1                           den Gegebenheiten der jeweiligen Märkte Rechnung zu\nDie Vertragsparteien setzen sich zum Ziel, die wirt-     tragen. Bei großen und langfristigen Projekten kann im\nschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit     Falle beiderseitigen Interesses die Zusammenarbeit mit\nzwischen beiden Staaten als ein wichtiges und notwen-       der Lieferung von Erzeugnissen verbunden werden, die\ndiges Element für die Festigung der bilateralen Beziehun-   aus dieser Zusammenarbeit hervorgehen.\ngen auf einer stabilen und langfristigen Grundlage zu\nfördern. Im Hinblick auf die Langfristigkeit der zwischen                           Artikel 5\nden jeweiligen Unternehmen und Organisationen ver-             Angesichts der Bedeutung, die die Finanzierung ein-\neinbarten oder in Vorbereitung befindlichen und zukünf-     schließlich der Gewährung von mittel- und langfristigen\ntigen Projekte, insbesondere in den Bereichen Rohstoffe     Krediten für die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen\nund Energie, streben die Vertragsparteien eine weitere      Zusammenarbeit hat, werden die Vertragsparteien, um\nIntensivierung der Zusammenarbeit auf der Basis des         die Ziele dieses Abkommens zu erreichen, hinsichtlich der\ngegenseitigen Nutzens an.                                   Gewährung von Bürgschaften Anstrengungen unterneh-","60                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-\nmadmngen veröffentlidlt. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerredltliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne•\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.\njeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener\nAusgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn I, Tel.\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten t.20 DM zuzüglich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem t. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredlnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglidl -,50 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.                    Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfadl 13 20 • 5300 Bonn l\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6 9/o.                                                     Postvertriebsstl\\dt • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt\nmen, damit mittel- und langfristige Kredite im Rahmen                                                  Artikel 8\nder in jedem der beiden Staaten bestehenden Regelungen                       Dieses Abkommen berührt nicht die von den Vertrags-\nzu möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden.                         parteien früher geschlossenen zweiseitigen und mehr-\nseitigen Verträge und Vereinbarungen. In diesem Zu-\nArtikel 6                                      sammenhang werden die Vertragsparteien, falls erfor-\nderlich, auf Vorschlag einer Vertragspartei Konsulta-\nDie Kommission der Bundesrepublik Deutschland und                       tionen durchführen, wobei diese Konsultationen jedoch\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für wirt-                   die grundlegende Zielsetzung dieses Abkommens nicht\nschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammen-                      in Frage stellen dürfen.\narbeit wird beauftragt, die praktische Durchführung die-\nses Abkommens unter Beteiligung der zuständigen und\ninteressierten Stellen der Wirtschaft zu unterstützen und                                              Artikel 9\nzu überwachen. Zur Verwirklichung der Ziele dieses                            Dieses Abkommen ist auf eine Laufzeit von 25 Jahren\nAbkommens wird die Kommission unter Beteiligung der                        angelegt. Es hat eine anfängliche Geltungsdauer von 10\ngenannten Stellen ein langfristiges Programm über die                      Jahren, nach deren Ablauf es durch Vereinbarung der\nHauptrichtungen der Zusammenarbeit ausarbeiten.                            Vertragsparteien jeweils um weitere 5 Jahre fortgeführt\nwird.\nArtikel 7                                                                  Artikel 10\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-                           Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertrags-\ntember 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinstimmung                        parteien die Mitteilungen austauschen, daß die hierfür\nmit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) aus-                      in jedem der beiden Staaten erforderlichen Voraussetzun-\ngedehnt.                                                                   gen erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn am 6. Mai 1978 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nIm Namen der Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Schmidt\nHans-Dietrich Genscher\nIm Namen der Union\nder Sozialistischen Sowjetrepubliken\nL. B r e s c h n e w\nA. G rom yk o"]}