{"id":"bgbl2-1979-3-10","kind":"bgbl2","year":1979,"number":3,"date":"1979-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/3#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-3-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_3.pdf#page=14","order":10,"title":"Bekanntmachung des Finanzprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta","law_date":"1979-01-08T00:00:00Z","page":50,"pdf_page":14,"num_pages":7,"content":["50                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens\nüber konsularische Beziehungen\nVom 5. Januar 1979\nDas Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische\nBeziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für\nDschibuti                                          am     2. Dezember 1978\nSyrien                                             am 12. November 1978\nin Kraft getreten.\nSyrien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden Vorbe-\nhalt eingelegt:\n(Translation)                            (Ubersetzung}\n\"The Syrian Arab Republic shall be     „Die Arabische Republik Syrien ist\nunder no obligation to apply article 49 nicht verpflichtet, Artikel 49 des Uber-\nof the Convention to local personnel    einkommens auf die von Konsulaten\nemployed by consulates or to exempt     beschäftigten Ortskräfte anzuwenden\nthem from dues and laxes.~              oder sie von Steuern und sonstigen\nAbgaben zu befreien.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung\nvom 20. Oktober 1978 (BGBl. II S. 1315).\nBonn, den 5. Januar 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Finanzprotokolls\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund Malta\nVom 8. Januar 1979\nDas am 4. März 1976 in Brüssel von dem Rat der\nEuropäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-\nstaaten und der Republik Malta unterzeichnete\nFinanzprotokoll mit den in der Schlußakte genann-\nten Erklärungen nebst Briefwechsel ist nach seinem\nArtikel 18 Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland\nund die übrigen Vertragsparteien\nam 1. November 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Januar 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1979                                           51\nFinanzprotokoll\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund Malta\nSeine Majestät der König der Belgier,                                  Der Präsident der Italienischen Republik:\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,                           Giorgio B o m b a s s e i F r a s c a n i d e V e t t o r ,\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,                                      Botschafter Italiens,\nStändiger Vertreter\nDer Präsident der Französischen Republik,                                bei den Europäischen Gemeinschaften;\nDer Präsident Irlands,\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:\nDer Präsident der Italienischen Republik,\nJean D o n de 1 in g er,\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,                                         Ständiger Vertreter\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs                    bei den Europäischen Gemeinschaften;\nGroßbritannien und Nordirland\nIhre Majestät die Königin der Niederlande:\nund\nDer Rat der Europäischen Gemeinschaften                                        E.J. Korthals Altes,\neinerseits                    Bevollmächtigter Minister,\nund                                           Stellvertretender Ständiger Vertreter\nbei den Europäischen Gemeinschaften;\nDer Präsident der Republik Malta\nandererseits,\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs\nIN DEM BEMUHEN, die beschleunigte Entwicklung der                         Großbritannien und Nordirland:\nmaltesischen Wirtschaft zu fördern und damit die Ver-                     Sir Donald M a i t I a n d CMG OBE,\nfolgung der Ziele des Abkommens zur Gründung einer\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nAssoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-\nStändiger Vertreter\nmeinschaft und Malta zu begünstigen,\nbei den Europäischen Gemeinschaften;\nHABEN als Bevollmächtigte ERNANNT:\nDer Rat der Europäischen Gemeinschaften:\nSeine Majestät der König der Belgier:                                  Jean D o n d e l i n g e r ,\nJoseph v a n d e r M e u I e n ,                   Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nStändiger Vertreter Luxemburgs,\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nPräsident des Ausschusses der Ständigen Vertreter;\nStändiger Vertreter\nbei den Europäischen Gemeinschaften;                                    Theodorus H i j z e n ,\nGeneraldirektor für Außenbeziehungen\nIhre Majestät die Königin von Dänemark:                bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;\nNiels E r s b 0 11 ,\nDer Präsident der Republik Malta:\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nStändiger Vertreter                                      Joseph Attard Kin g s w e 11 ,\nbei den Europäischen Gemeinschaften;                   Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nStändiger Delegierter der Republik Malta\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland:                  bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;\nUlrich L e b s a n f t ,\nDIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nbefundenen Vollmachten\nStändiger Vertreter\nbei den Europäischen Gemeinschaften,                  WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:\nDer Präsident der Französischen Republik:                                      Artikel 1\nJean-Marie Sou t o u,                         Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusam-\nBotschafter Frankreichs,                    menarbeit beteiligt sich die Gemeinschaft an der Finan-\nStändiger Vertreter                      zierung von Vorhaben zur Förderung der wirtschaftlichen\nbei den Europäischen Gemeinschaften;               und sozialen Entwicklung Maltas.\nArtikel 2\nDer Präsident Irlands:\n(1) Für die in Artikel 1 genannten Zwecke kann wäh-\nBrendan D i 11 o n ,                     rend eines Zeitraums, der fünf Jahre nach Inkrafttreten\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,       dieses Protokolls abläuft, ein Gesamtbetrag von 26 Mil-\nStändiger Vertreter                      lionen Rechnungseinheiten zur Verfügung gestellt wer-\nbei den Europäischen Gemeinschaften;               den, der sich wie folgt zusammensetzt:","52                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\na) 16 Millionen Rechnungseinheiten in Form von Dar-               (3) Die Darlehen können über den maltesischen Staat\nlehen der Europäischen Investitionsbank, nachstehend      oder über geeignete maltesische Einrichtungen gewährt\n\"Bank\" genannt; diese Darlehen werden nach Maß-           werden, welche die Mittel zu Bedingungen an die Emp-\ngabe ihrer Satzung aus ihren eigenen Mitteln gewährt;     fänger weiterzuleiten haben, die im Einvernehmen mit\nb) 5 Millionen Rechnungseinheiten in Form von Dar-             der Gemeinschaft nach den wirtschaftlichen und finan-\nlehen zu Sonderbedingungen;                               ziellen Merkmalen der Vorhaben festgelegt worden sind.\nc) 5 Millionen Rechnungseinheiten in Form nichtrück-\nzahlbarer Zuschüsse.                                                               Artikel 1\nAus den unter Buchstabe b aufgeführten Beträgen kön-              Im Einvernehmen mit Malta kann die Hilfe der Ge-\nnen Beiträge zur Bildung von haftendem Kapital vor-            meinschaft zur Durchführung bestimmter Vorhaben in\ngesehen werden.                                                Form einer Mitfinanzierung geleistet werden, an der sich\n(2) Für die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Dar-        insbesondere Kredit- und Entwicklungsstellen und -in-\nlehen werden in der Regel Zinsvergütungen in Höhe von          stitute Maltas, der Mitgliedstaaten oder dritter Staaten\n2 0/o aus den in Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten Mit-       oder internationale Finanzorgane beteiligen können.\nteln gewährt.\nArtikel 3                                                     Artikel 8\n(1) Der in Artikel 2 festgesetzte Betrag dient zur            Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusam-\nFinanzierung oder zur Beteiligung an der Finanzierung          menarbeit können begünstigt werden:\nvon Investitionsvorhaben im Bereich der Produktion        a) allgemein:\nund der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur,         - der maltesische Staat;\nvor allem zur Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur\nb) im Einvernehmen mit dem maltesischen Staat für von\nMaltas und insbesondere zur Förderung seiner In-               ihm genehmigte Vorhaben oder Maßnahmen:\ndustrialisierung und der Modernisierung der Landwirt-\nschaft, der Fischerei und des Fremdenverkehrs;               - öffentliche Entwicklungseinrichtungen Maltas;\nder mit Investitionsvorhaben verbundenen vorbereiten-        - private Einrichtungen, die in Malta für die wirt-\nden oder ergänzenden technischen Zusammenarbeit                  schaftliche und soziale Entwicklung arbeiten;\nund im Zusammenhang damit von Maßnahmen der                      Unternehmen, die ihre Tätigkeit nach Methoden\ntechnischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                    der gewerblichen und kaufmännischen Geschäfts-\nAusbildung.                                                      führung ausüben und als Gesellschaften nach mal-\ntesischem Recht gegründet worden sind;\n(2) Die Hilfen der Gemeinschaft d,ienen zur Deckung\nder Ausgaben, die für die Durchführung von genehmigten             - Verbände von Erzeugern, die Staatsangehörige\nVorhaben oder Maßnahmen notwendig sind. Sie dürfen                     Maltas sind, oder, in Ermangelung derartiger Ver-\nnicht zur Deckung laufender Verwaltungs-, Unterhal-                    bände, ausnahmsweise die Erzeuger selbst;\ntungs- und Betriebskosten verwendet werden.                            Stipendiaten und Praktikanten, die von Malta im\nRahmen der in Artikel 3 genannten Ausbildungs-\nArtikel 4                                   maßnahmen entsandt worden sind.\n(1) Für die Investitionsvorhaben kommt eine Finan-\nzierung entweder durch Darlehen der Bank mit Zinsver-                                   Artikel 9\ngütung nach Maßgabe von Artikel 2 oder durch Dar-                 (1) Bei Inkrafttreten dieses Protokolls bestimmen die\nlehen zu Sonderbedingungen oder aber durch beide Arten         Gemeinschaft und Malta einvernehmlich die spezifischen\nvon Darlehen in Betracht.                                      Ziele der finanziellen und technischen Zusammenarbeit\n(2) Die Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit           nach den im Entwicklungsplan Maltas festgesetzten Prio-\nwerden im allgemeinen durch nichtrückzahlbare Zu-              ritäten. Diese Ziele können einvernehmlich überprüft\nschüsse finanziert.                                            werden, um Änderungen in der Wirtschaftslage Maltas\nArtikel 5                           oder in den in seinem Entwicklungsplan festgelegten\nZielsetzungen und Prioritäten Rechnung zu tragen.\n(1) Die für jedes Jahr für die verschiedenen Formen\nder Hilfe zu bindenden Beträge s ind so gleichmäßig wie\n1\n(2) In dem nach Absatz 1 festgelegten Rahmen bezieht\nmöglich über die gesamte Geltungsdauer dieses Proto-           sich die finanzielle und technische Zusammenarbeit auf\nkolls zu verteilen. Während des ersten Anwendungs-             Vorhaben und Maßnahmen, die von Malta oder von ande-\nzeitraums können die Mittelbindungen jedoch in annehm-         ren von diesem Land zugelassenen Empfängern ausge-\nbaren Grenzen einen proportional höheren Betrag er-            arbeitet wurden.\nreichen.                                                                               Art i k e I 10\n(2) Ein etwaiger Restbetrag von am Ende des fünften           (1) Zu jedem auf Grund dieses Protokolls gestellten\nJahres nach Inkrafttreten des Protokolls noch nicht ge-        Antrag auf finanzielle Hilfe werden der Gemeinschaft\nbundenen Mitteln wird ebenfalls in voller Höhe nach den        von den in Artikel 8 Buchstabe a) oder - mit Zustim-\nin diesem Protokoll niedergelegten Modalitäten verwen-         mung Maltas - von den in Artikel 8 Buchstabe b) ge-\ndet.                                                           nannten Begünstigten die Unterlagen eingereicht.\nArtikel 6\n(2) Die Gemeinschaft prüft die Finanzierungsanträge\n(1) Die Laufzeit der von der Bank aus eigenen Mitteln      in Zusammenarbeit mit dem maltesischen Staat und den\ngewährten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und          Begünstigten in Ubereinstimmung mit den in Artikel 9\nfinanziellen Merkmalen der Vorhaben, für die diese Dar-        Absatz 1 genannten Zielen und teilt ihnen mit, ob diesen\nlehen bestimmt sind, festgelegt. Vorbehaltlich der in          Anträgen stattgegeben wird.\nArtikel 2 Absatz 2 genannten Zinsvergütung wird der\nvon der Bank zur Zeit der Unterzeichnung des betreffen-                                Artikel 11\nden Darlehensvertrags berechnete Zinssatz angewandt.             Die Verantwortung für die Durchführung der im Rah-\n(2) Die Darlehen zu Sonderbedingungen werden für           men dieses Protokolls finanzierten Vorhaben sowie für\neine Dauer von 40 Jahren gewährt und sind 10 Jahre             die Verwaltung und Unterhaltung der erstellten Anlagen\ntilgungsfrei. Der Zinssatz beträgt 1 •/1.                     liegt bei Malta oder den anderen in Artikel 8 dieses","Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1979                               53\nProtokolls genannten Begünstigten. Die Gemeinschaft         schaft seine Gewährung von einer Bürgschaft des mal-\nvergewissert sich, daß diese finanziellen Hilfen für die    tesischen Staates oder anderen ausreichenden Garantien\nbeschlossenen Zwecke und wirtschaftlich optimal ver-        abhängig machen.\nwendet werden.\nArtikel 15\nArtikel 12\nWährend der gesamten Laufzeit der auf Grund dieses\n(1) Bei Vorhaben und Maßnahmen, die von der Ge-          Protokolls gewährten Darlehen stellt Malta den Dar-\nmeinschaft finanziert werden, steht die Teilnahme an        lehensnehmern die für die Zins-, Gebühren- und Tilgungs-\nAusschreibungen, Aufträgen und Verträgen allen natür-       zahlungen erforderlichen Devisen zur Verfügung.\nlichen und juristischen Personen Maltas und der Mit-\ngliedstaaten zu gleichen Bedingungen offen.\n(2) Um die Beteiligung maltesischer Unternehmen an                              Artikel 16\nder Ausführung von Bauaufträgen zu begünstigen, kann          Die Ergebnisse der finanziellen und technischen Zu-\nnach Zustimmung des zuständigen Gemeinschaftsorgans         sammenarbeit werden jährlich vom Assoziationsrat ge-\nein beschleunigtes Ausschreibungsverfahren mit ver-         prüft; dieser bestimmt gegebenenfalls die allgemeinen\nkürzten Fristen für die Einreichung von Angeboten in die    Leitlinien dieser Zusammenarbeit.\nWege 'geleitet werden, wenn es sich um die Ausführung\nvon Arbeiten handelt, die infolge ihres Umfangs haupt-\nArtikel 17\nsächlich für maltesische Unternehmen in Frage kommen.\n(3) Die Beteiligung anderer Länder an den von der          Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens zur\nGemeinschaft finanzierten Aufträgen kann von Fall zu        Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen\nFall ausnahmsweise genehmigt werden, wenn es das zu-        Wirtschaftsgemeinschaft und Malta.\nständige Gemeinschaftsorgan für angebracht hält. Die Be-\nteiligung von dritten Ländern kann außerdem zu den\nArtikel 18\ngleichen Bedingungen genehmigt werden, wenn sich die\nGemeinschaft gemeinsam mit anderen Geldgebern an der          (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung, Annahme\nFinanzierung von Vorhaben beteiligt.                        oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und\ndie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gemäß ihren\neigenen Vorschriften. Die hierfür erforderlichen Urkun-\nArtikel 13\nden werden in Brüssel ausgetauscht.\nMalta wendet auf die Aufträge und Verträge, die zur\nAusführung von durch die Gemeinschaft finanzierten             (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten\nVorhaben oder Maßnahmen vergeben bzw. geschlossen           Monats in Kraft, der auf den Austausch der Urkunden\nwerden, eine mindestens ebenso günstige Steuer- und         nach Absatz 1 folgt.\nZollregelung wie gegenüber den anderen internationalen                             Artikel 19\nOrganisationen an.\nDieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer,\nArt i k e I 14                       deutscher, englischer, französischer, italienischer und\nWird ein Darlehen einem anderen Begünstigten als         niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wort-\ndem maltesischen Staat gewährt, so kann die Gemein-         laut gleichermaßen verbindlich ist.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Finanz-\nprotokoll gesetzt.\nGESCHEHEN zu Brüssel am vierten März neunzehn-\nhundertsechsundsiebzig.","54                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                        -   die nachstehenden gemeinsamen Erklärungen der\nVertragsparteien angenommen:\nSeiner Majestät des Königs der Belgier,\n1. gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu\nIhrer Majestät der Königin von Dänemark,                               Artikel 2,\nDes Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,                     2. gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu\nArtikel 13,\nDes Präsidenten der Französischen Republik,\n3. gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien\nDes Präsidenten Irlands,                                               über Agrarerzeugnisse;\n-   die nachstehenden Erklärungen zur Kenntnis ge-\nDes Präsidenten der Italienischen Republik,\nnommen:\nSeiner Königlidlen Hoheit des Großherzogs von                       1. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nLuxemburg,                                                             schaft über die regionale Anwendung bestimm-\nIhrer Majestät der Königin der Niederlande,                            ter Vorschriften des Abkommens;\n2. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nIhrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs                 schaft zu Artikel 25 des Protokolls über die Be-\nGroßbritannien und Nordirland                                         griffsbestimmung für „ Waren mit Ursprung\nund                                                                    in ... \" oder „Ursprungswaren\" sowie über die\nDes Rates der Europäischen Gemeinsdlaften                             Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-\neinerseits            gen;\nund                                 -   und den Briefwechsel zwischen den Leitern der\nbeiden Delegationen über die Zusammenarbeit im\nDes Präsidenten der Republik Malta                                 Bereich der Wissenschaft, Technologie und des\nandererseits,         Umweltschutzes Kenntnis genommen;\ndie am 4. März 1976 in Brüssel zur Unterzeichnung\nII. haben bei der Unterzeichnung des Finanzprotokolls\n-    des Protokolls zur Festlegung einiger Bestimmungen          die nachstehende Erklärung zur Kenntnis genommen:\nbetreffend das Abkommen zur Gründung einer Asso-\n-   Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-           schaft zu Artikel 2.\nschaft und Malta,\n- des Finanzprotokolls                                        Die vorstehend genannten Erklärungen und der Brief-\nwechsel sind dieser Schlußakte beigefügt.\nzusammengetreten sind,\nDie Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß diese\nI. haben bei der Unterzeichnung des Protokolls zur Fest-  Erklärungen und der Briefwechsel, soweit notwendig,\nlegung einiger Bestimmungen betreffend das Ab-         unter denselben Bedingungen wie das Abkommen den\nkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der     ihre Gültigkeit sicherstellenden Verfahren unterworfen\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta         sind.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Untersdlriften unter diese Schluß-\nakte gesetzt.\nGESCHEHEN zu Brüssel am vierten März neunzehn-\nhundertsechsundsiebzig.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1979                                   55\nGemeinsame Erklärung der Vertragsparteien                       terentwicklung des nicht unter das Protokoll fallenden\nzu Artikel 2                              Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen zu fördern.\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß die Ge-                   Im Bereich der· Veterinärmedizin, der Tiergesundheit\nmeinschaft die Mengen der in Artikel 2 vorgesehenen                   und des Pflanzenschutzes wenden die Vertragsparteien\nZollkontingente auf die Gemeinschaft in ihrer ursprüng-               ihre Rechtsvorschriften ohne Diskriminierungen an\nlichen Zusammensetzung und die neuen Mitgliedstaaten                  und führen keine neuen Maßnahmen ein, die den\nWarenverkehr unzulässigerweise behindern.\nwie folgt verteilt:\n2. Unter den in Artikel 14 des Abkommens genannten\nGemeinschaft\nVoraussetzungen prüfen sie in ihrem Warenverkehr\nNummer                                    in ihrer ur- Neue Mit-    mit Agrarerzeugnissen auftretende Schwierigkeiten\ndes Ge-         \\Varenbezeichnung       sprünglichen    glied-\nmeinsamen                                   Zusammen•     staaten\nund bemühen sich um Lösungen, die hier Abhilfe\nZolltarifs                                  setzung                 schaffen könnten.\n55.05    Baumwollgarne, nicht               750 t      160 t\nin Aufmachungen für den\nErklärung\nEinzelverkauf\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n56.04    Synthetische und künst-           600 t       200 t\nüber die regionale Anwendung\nliche Spinnfasern und\nAbfälle von syntheti-                                        bestimmter Vorschriften des Abkommens\nschen oder künstlic:hen\nDie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, daß\nSpinnstoffen, gekrempelt,\ndie Anwendung der Maßnahmen, die sie gegebenenfalls\ngekämmt oder anders\nauf der Grundlage von Artikel 10 des Abkommens trifft,\nfür die Spinnerei vor-\nnach ihren eigenen Regeln auf eine ihrer Regionen be-\nbereitet\nschränkt werden kann.\n60.05    Oberbekleidung, Beklei-            100 t        90 t\ndungszubehör und andere\nWirkwaren, weder\ngummielastisch noch                                                           Erklärung\nkautsc:hutiert                                               der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n61.01    Oberkleidung für                   300 t      430 t                   zu Artikel 25 des Protokolls\nMänner und Knaben                                                 über die Bestimmung des Begriffs\n,,Waren mit Ursprung in ... \"\noder „Ursprungswaren\"\nGemeinsame Erklärung der Vertragsparteien\nund über die Methoden\nzu Artikel 13\nder Zusammenarbeit der Verwaltungen\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß die in Arti-\nkel 13 des Protokolls und in Anhang III der Verordnung                Zur Anwendung von Artikel 25 des Protokolls erklärt\n(EWG) Nr. 1035/72 aufgeführten Waren unbeschadet der               sich die Gemeinschaft bereit, die Anträge Maltas auf\nAnwendung von Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser             Abweichungen von diesem Protokoll für feine Backwaren\nVerordnung in dem Zeitraum in die Gemeinschaft einge-              der Tarifnummer 19.08, für Stickereien der Tarifnummer\nführt werden können, für den Zollsenkungen ohne men-               58.10 und für Radiogeräte der Tarifnummer 85.15, die\ngenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher                    bereits aus Malta in die Gemeinschaft ausgeführt worden\nWirkung gelten.                                                    sind, zu prüfen. Diese Prüfung findet in dem geeigneten\ninstitutionellen Rahmen unmittelbar nach Unterzeichnun~J\nGemeinsame Erklärung der Vertragsparteien                   des Protokolls zur Festlegung einiger Bestimmungen be-\ntreffend das Abkommen zur Gründung einer Assoziation\nüber Agrarerzeugnisse                         zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und\n1. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Re-            Malta statt, damit die Abweichungen möglichst gleich-\nspektierung ihrer Agrarpolitik eine ausgewogene Wei-           zeitig mit diesem Protokoll in Kraft treten können.","56                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBriefwedlsel\nüber die Zusammenarbeit\nim Bereidl der Wissensdlaft, Tedlnologie und des Umweltsdlutzes\nHerr Botschafter!                                              Herr Präsident!\nMit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende\nErklärung übermittelt:\nIch beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten            nlch beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mitzuteilen,          der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mitzuteilen,\ndaß diese bereit sind, dem im Verlauf der Verhandlungen,       daß diese bereit sind, dem im Verlauf der Verhandlungen,\ndie heute zum Abschluß eines Protokolls zwischen der           die heute zum Abschluß eines Protokolls zwischen der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta geführt         Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta geführt\nhaben, von der maltesischen Delegation geäußerten              haben, von der maltesischen Delegation geäußerten\nWunsch nae)lzukommen und von Fall zu Fall die Mög-             Wunsch nachzukommen und von Fall zu Fall die Mög-\nlichkeit zu,. ,prüfen, Malta an den Ergebnissen der von        lichkeit zu prüfen, Malta an den Ergebnissen der von den\nden Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander oder        Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander oder zu-\nzusammen mit anderen Drittländern durchgeführten Pro-          sammen mit anderen Drittländern durchgefübrten Pro-\ngramme im Bereich der Wissenschaft, der Technologie            gramme im Bereich der Wissenschaft, der Technologie\nund des Umweltschutzes zu beteiligen.                         und des Umweltschutzes zu beteiligen.\nIch wäre Ihnen verbunden, wenn Sie den Erhalt dieses           Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie den Erhalt dieses\nSchreibens bestätigen würden.                                 Schreibens bestätigen würden.\"\nIch beehre mich, den Eingang dieses Schreibens zu\nbestätigen.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck mei-            Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner\nner ausgezeichnetsten Hochachtung.                            ausgezeichnetsten Hochachtung.\nErklärung\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinsdlaft\nzu Artikel 2 des Finanzprotokolls\nl. Die Rechnungseinheit, die verwendet wird, um die in\nArtikel 2 des Finanzprotokolls angegebenen Beträge\nauszudrücken, wird durch die Summe der folgenden\nBeträge in Währungen der Mitgliedstaaten der Ge-\nmeinschaft definiert:\nDeutsdle Mark                      0,828\nPfund Sterling                     0,0885\nFranzösisdler Franken              1,15\nItalienisdle Lira                109\nNiederländisdler Gulden            0,286\nBelgisdler Franken                 3,66\nLuxemburgisdler Franken            0,14\nDänisdle Krone                     0,217\nIrisdles Pfund                     0,00759.\n2. Der Wert der Rechnungseinheit in einer Währung ent-\nspricht der Summe der in dieser Währung ausgedruck-\nten Gegenwerte der in Absatz 1 aufgeführten Beträge.\n, Er wird von der Kommission auf der Grundlage der\ntäglich auf den Devisenmärkten ermittelten Kurse be-\nstimmt.\nDie täglichen Kurse für die Umrechnungen in die ver-\nschiedenen nationalen Währungen stehen jeden Tag\nzur Verfügung; sie werden regelmäßig im Amtsblatt\nder Europäisdlen Gemeinsdlaften veröffentlidlt."]}