{"id":"bgbl2-1979-29-8","kind":"bgbl2","year":1979,"number":29,"date":"1979-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/29#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-29-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_29.pdf#page=9","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Finnland über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1979-06-13T00:00:00Z","page":749,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1919                               749\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Finnland\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 13. Juni 1979\nDas in Helsinki am 27. September 1978 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Finnland über kulturelle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 15\nam 25. April 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 13. Juni 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Finnland\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        die Gründung und Tätigkeit von kulturellen und wissen-\nschaftlichen Institutionen der anderen Vertragspartei zu\nund\nerleichtern.\ndie Regierung der Republik Finnland\n(2) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten\n-- in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf kulturellem      Kräften der kulturellen Einrichtungen der anderen Seite\nGebiet, einschließlich der Wissenschaft und Bildung, zu   sowie den von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen\nverbessern und zu erweitern,                              im Gastland nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvor-\nschriften alle für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer\n- in der Uberzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit      Aufgaben notwendigen Erleichterungen bei der Ein- und\ndas Verständnis für Kultur und Geistesleben des Partner-  Ausreise, sowie für ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit.\nlandes fördern wird,\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, Studieren-\nden und Wissenschaftlern der anderen Seite den Zugang\nArtikel 1                          zu Bildungs- und Forschungseinrichtungen im Rahmen\nDie Vertragsparteien gehen davon aus, daß ein großer    der geltenden Bestimmungen zu ermöglichen.\nTeil des in diesem Abkommen vorgesehenen Austausches\nzwischen kulturellen und wissenschaftlichen Institutio-                           Artikel 4\nnen, Organisationen, Vereinen, gesellschaftlichen Grup-\npen und anderen nichtstaatlichen Einrichtungen in un-        Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Aus-\nmittelbarer Zusammenarbeit durchgeführt wird. Sie wer-    tausch und die für den Austausch erforderliche fremd-\nden Tätigkeiten solcher Art, die den Zielen dieses        sprachliche Vorbereitung von Forschern, Hochschulleh-\nAbkommens dienen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten           rern, Lektoren, Lehrern aller Schularten, Studierenden\nermutigen und erleichtern.                                und Schülern, einschließlich des Bereichs der beruflichen\nBildung, zu fördern.\nArtikel 2                                                   Artikel 5\n(1) Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, im Rah-     Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglich-\nmen der jeweils geltenden Bestimmungen und unter von      keiten Stipendien für Studenten und Wissenschaftler der\nbeiden Vertragsparteien zu vereinbarenden Bedingungen     anderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu For-","750                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nschungsarbeiten zur Verfügung stellen. Sie werden ferner     pädagogischen, technischen, literarischen oder anderen\ngegenseitige Besuche von Wissenschaftlern und Lehr-          kulturellen Charakters zwischen den Bibliotheken, und\nkräften zu Vorlesungen, zur Durchführung wissenschaftli-     die unmittelbare Zusammenarbeit ihrer Archive, insbe-\ncher Forschungsarbeiten, zur Teilnahme an Kongressen,        sondere durch den Austausch von Kopien, Mikrofilmen\nKonferenzen, Seminaren und Kursen, zur Information und       und Fachzeitschriften im Rahmen ihre: Möglichfeiten\nzum Erfahrungsaustausch fördern. In diese Maßnahmen          erleichtern.\nwerden auch die an künstlerischen Ausbildungsstätten                                Artikel 11\nlehrenden und lernenden Personen einbezogen.\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, die Uberset-\nArtikel 6                             zung und die Herausgabe von Werken der schöngeisti-\ngen, wissenschaftlichen und Fachliteratur und sonstigen\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglich-      Werken von kulturellem Interesse in der Sprache des\nkeiten bestrebt sein, die Kenntnis ihrer Kultur, insbeson-   anderen Landes zu unterstützen.\ndere der Sprache, der Geschichte, der Literatur und der\nKunst im anderen Land zu fördern und vor allem durch\nArt i k e 1 12\ndie Entsendung von Lektoren und anderen Lehrkräften\nnach besten Kräften zu unterstützen.                            (1) Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit\nzwischen den Jugendorganisationen und Institutionen der\nArtikel 1                            außerschulischen Jugendarbeit beider Länder fördern.\n(1) Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche         (2) Die Vertragsparteien werden die Kontakte zwischen\nvon Persönlichkeiten, die in den verschiedensten Berei-      den Sportorganisationen beider Länder fördern.\nchen des kulturellen Lebens, beispielsweise der Musik,\nLiteratur, der darstellenden und bildenden Künste, tätig                            Art i k e 1 13\nsind, zum Zwecke der Information oder des Erfahrungs-           Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf\naustausches sowie die Teilnahme dieses Personenkreises       oder auf Wunsch einer Vertragspartei abwechselnd in\nan Tagungen, Festspielen und internationalen Wettbe-         einem der beiden Staaten zusammentreten, um Bilanz zu\nwerben im Partnerland anregen.                               ziehen und Vorschläge für die weitere kulturelle Zusam-\n(2) Auch werden sie Begegnungen gesellschaftlidier        menarbeit auszuarbeiten.\nGruppen und den Austausch von Persönlichkeiten aus\ndem Gebiet der öffentlichen Meinungsbildung und der                                 Art i k e 1 14\nErwachsenenbildung unterstützen.                                Dieses Abkommen wird entsprechend dem Vier-\nMächte-Abkommen vom 3. September 1911 in Oberein-\nArtikel 8                            stimmung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, Gastspiele       (West) ausgedehnt, sofern nicht die Regierung der Bun-\nvon Künstlern und Ensembles, die Veranstaltung von           desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nKonzerten und Theateraufführungen, nach Möglichkeit          Republik Finnland innerhalb von 3 Monaten nach In-\nmit Werken aus dem anderen lande, sowie den Aus-             krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\ntausch von Kunstausstellungen und Ausstellungen infor-       abgibt.\nmativen Charakters zu fördern.                                                     Art i k e 1 15\nDie Vertragsparteien teilen einander durch diploma-\nArtikel 9                            tische Note mit, daß die für das Inkraftsetzen dieses\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen        Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vorausset-\nihrer Möglichkeiten Kontakte, Austausch und Zusammen-       zungen erfüllt sind. Das Abkommen tritt 30 Tage nach\narbeit zwischen Rundfunk- und Fernsehanstalten, Presse-      dem Datum der letzten Note in Kraft.\norganen, Vertretern des Filmwesens und der sonstigen\nTon- und Tonbildmedien, die den Zielen dieses Abkom-                                Art i k e 1 16\nmens dienen können, zu unterstützen.\nDieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\ngeschlossen; es verlängert sich stillschweigend auf unbe-\nArtikel 10\nstimmte Zeit, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit\nDie Vertragsparteien werden den Austausch von             einer Frist von mindestens sechs Monaten gekündigt\nBüchern und anderen Publikationen wissenschaftlichen,       wird.\nGeschehen zu Helsinki am 27. September 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und finnischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSimon\nFür die Regierung der Republik Finnland\nMatti Tuovinen"]}