{"id":"bgbl2-1979-29-6","kind":"bgbl2","year":1979,"number":29,"date":"1979-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/29#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-29-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_29.pdf#page=7","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial","law_date":"1979-06-11T00:00:00Z","page":747,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 29 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1979                                 747\nArtikel 3                              auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nchendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Republik Peru stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang                                Artikel 6\nmit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähn-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nten Verträge in der Republik Peru erhoben werden.             besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nhensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nArtikel 4                              die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nDie Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich      bevorzugt genutzt werden.\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den                                  Artikel 7\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-           das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nmens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-        publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-       blik Peru innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                          des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                     Artikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich     in Kraft.\nGeschehen zu Lima am neunten April neunzehnhun-\ndertneunundsiebzig, in zwei Urschriften, jede in deut-\nscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. P et er He r m e s\nFür die Regierung der Republik Peru\nCarlos Garcia-Bedoya Zapata\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereidl des Internationalen Abkommens\nzur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial\nVom 11. Juni 1979\nDas Internationale Abkommen vom 7. November\n1952 zur Erleichterung der Einfuhr von Waren-\nmustern und Werbematerial (BGBl. 1955 II S. 633)\nist nach seinem Artikel XI für\nKorea (Republik)                       am 12. Juli 1978\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 24. Februar 1978 (BGBI. II\ns. 304).\nBonn, den 11. Juni 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h h au e r"]}