{"id":"bgbl2-1979-29-4","kind":"bgbl2","year":1979,"number":29,"date":"1979-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/29#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_29.pdf#page=4","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-06-11T00:00:00Z","page":744,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["744                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmadlung\nüber den Geltungsbereidl des Internationalen Abkommens\nüber den Sdlutz der ausübenden Künstler,\nder Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen\nVom 11. Junl 1979\nDas Internationale Abkommen vom 26. Oktober\n1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der\nHersteller von Tonträgern und der Sendeunterneh-\nmen (BGBl. 1965 II S. 1243) wird nach seinem Ar-\ntikel 25 Abs. 2 für\nEl Salvador                          am 29. Juni 1979\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 12. Juli 1978 (BGBl. II\ns. 1050).\nBonn, den 11. Juni 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwlsdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Junl 1979\nIn Lima ist am 9. April 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Peru über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 9. April 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 11. Juni 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. M o 1 t r e c h t","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1979                                 745\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 3\nund                                   Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\ndie Regierung der Republik Peru,\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          ten Verträge in Peru erhoben werden.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Peru,                                                                    Artikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu         aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nfestigen und zu vertiefen,                                     von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser          unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-      mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nwicklung in der Republik Peru beizutragen,                     nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland            auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nermöglicht es der Regierung der Republik Peru, bei der         chendes festgelegt wird.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\ndas Bewässerungsvorhaben Tinajones (Teilprojekt III:                                  Artikel 6\nBe- und Entwässerungsnetz), wenn nach Prüfung die För-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein weiteres        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nDarlehen bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millio-        hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nnen Deutsche Mark) aufzunehmen.                                die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im            bevorzugt genutzt werden.\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-                                   Artikel 7\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Peru\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nArtikel 2                              republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-         blik Peru innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen          treten des Abkommen eine gegenteilige Erklärung ab-\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-          gibt.\naufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-                               Artikel 8\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nliegen.                                                        in Kraft.\nGeschehen zu Lima am neunten April neunzehnhun-\ndertneunundsiebzig, in zwei Urschriften, jede in deut-\nscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Peter Hermes\nFür die Regierung der Republik Peru\nCarlos Garcia-Bedoya Zapata"]}