{"id":"bgbl2-1979-29-12","kind":"bgbl2","year":1979,"number":29,"date":"1979-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/29#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-29-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_29.pdf#page=12","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-06-15T00:00:00Z","page":752,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["752                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmadnmg\nüber den Geltungsbereidt des Ubereinkommens\nzur Erridttung des Internationalen Fonds\nftlr landwirtsdtaftlldte Entwiddung\nVom 13. Junl 19'19\nDas Ubereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Er-\nrichtung des Internationalen Fonds für landwirt-\nsdiaftliche Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist\nnach seinem Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für\nfolgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nJordanien                       am 15. Februar 1979\nParaguay                        am    23. März 1979\nTogo                           am    26. April 1979\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmadiung vom 12. April 1979 (BGBI. II\ns. 399).\nBonn, den 13. Juni 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Flei s chha ue r\nBekanntmadtung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juni 19'19\nIn Maseru ist am 24. April 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel S\nam 24. April 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 15. Juni 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nDr. Mol trech t","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1979                                  753\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               schüsse umgewandelt werden und damit die ab diesem\nZeitpunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus die-\nund\nsen Darlehensverträgen erlassen werden,\ndie Regierung des Königreichs Lesotho,\nb) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom                diesen Darlehensverträgen ab 1. Juli 1978 nicht mehr\nberechnet werden.\n11. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel\nund Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereit-         (2) Aufgrund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der\nschaft erklären, die Konditionen für noch ausstehende         gemäß Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nöffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Entwick-       zu schließenden Verträge - auf Rückzahlungen von\nlungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte         insgesamt 20000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millio-\nLänder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzu-        nen Deutsche Mark) zuzüglich Zinsen und Zusageprovi-\npassen oder andere gleichwertige Maßnahmen zu ergrei-         sion verzichtet.\nfen,\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und               (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Regierung des Königreichs Lesotho,                        ermöglicht es der Regierung des Königreichs Lesotho, an-\nstelle des durch Verhandlungsprotokoll vom 21. April\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        1977 zugesagten Darlehens im Gesamtbetrag von\n, durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu        2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nfestigen und zu vertiefen,                                    Mark) nunmehr einen Finanzierungsbeitrag als Zuschuß\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         Main, zu erhalten.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Uber den Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 be-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-      darf es noch des Abschlusses einer gesonderten Regie-\nwicklung in Lesotho beizutragen,                              rungsvereinbarung.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                     Artikel 3\nArtikel 1                               Weitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen\nder Regierung des Königreichs Lesotho und der Kreditan-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland           stalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge gere-\nermöglicht es, die nachstehenden auf der Grundlage der        gelt, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nRegierungsabkommen vom 21. April 1977, vom 26. April          den Rechtsvorschriften unterliegen.\n1978 und vom 7. November 1978 von der Regierung des\nKönigreichs Lesotho mit der Kreditanstalt für Wiederauf-                              Artikel 4\nbau, Frankfurt am Main, geschlossenen Darlehensver-\nträge über insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten: zwan-           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nzig Millionen Deutsche Mark), nämlich                         nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung des Königreichs Lesotho inner-\n1. vom 31. Mai 1978\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\n2. vom 16. März 1978                                          mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n3. vom 11. Januar 1979\ndahingehend zu ändern, daß                                                           Artikel 5\na) die der Regierung des Königreichs Lesotho gewährten          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nDarlehen mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 in Zu-         in Kraft.\nGeschehen zu Masern am 24. April 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englisdler Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRegenhardt\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nR. Sekhonyana"]}