{"id":"bgbl2-1979-28-1","kind":"bgbl2","year":1979,"number":28,"date":"1979-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu den Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Ägypten, dem Haschemitischen Königreich Jordanien, der Arabischen Republik Syrien und der Libanesischen Republik","law_date":"1979-06-20T00:00:00Z","page":685,"pdf_page":1,"num_pages":25,"content":["685\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                  Z 1998AX\n1979                      Ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1979                                                                                   Nr. 28\nTag                                              In h a 1 t                                                                                  Seite\n20. 6. 79 Gesetz zu den Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Ägypten, dem Haschemitisdten König-\nreich Jordanien, der Arabischen Republik Syrien und der Libanesischen Republik . . . . . . .                                          685\n21. 6. 79 Zweite Verordnung über die Inkraftsetzung von Anderungen der Anhänge I und II des\nWashingtoner Artenschutzübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          710\n29. 5. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Abkommen über den Beitritt der Demokrati-\nschen Republik Säo Tome und Principe, Papua-Neuguineas und der Republik Kap Verde\nzum AKP-EWG-Abkommen von Lome . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         736\n30. 5. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationalen\nRegeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   736\n30. 5. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens zum\nSchutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 737\n31. 5. 79  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Verhütung der\nMeeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . .                                          737\n31. 5. 79  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Finanzprotokolls zwischen der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft und Griechenland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        738\n31. 5. 79  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Finanzprotokolls zwischen der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft und der Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   738\n1. 6. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Verhütung der\nMeeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . .                                      739\n1. 6. 79 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens über\ndie Fischerei im Nordwestatlantik und seiner Protokolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                739\nGesetz\nzu den Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nund der Arabischen Republik Ägypten,\ndem Haschemitischen Königreich Jordanien,\nder Arabischen Republik Syrien\nund der Libanesischen Republik\nVom 20. Juni 1979\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nsen:                                                                  und dem Haschemitischen Königreich Jordanieni\nArtikel 1                              3. dem in Brüssel am 18. Januar 1977 unterzeichne-\nDen folgenden, von der Bundesrepublik Deutsch-                     ten Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der\nland unterzeichneten Abkommen wird zugestimmt:                        Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nund der Arabischen Republik Syrien;\n1. Dem in Brüssel am 18. Januar 1977 unterzeich-\nneten Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten                  4. dem in Brüssel am 3. Mai 1977 unterzeichneten\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und                        Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der\nStahl und der Arabischen Republik Ägypten;                         Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nund der Libanesischen Republik.\n2. dem in Brüssel am 18. Januar 1977 unterzeichne-\nten Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der                Die Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.","688                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nArtikel 2                           (2) Die Tage, an denen die in Artikel 1 Satz 1 auf-\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das    geführten Abkommen, und zwar die in den Num-\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-         mern 1 bis 3 bezeichneten Abkommen nach ihrem\nstellt.                                                 jeweiligen Artikel 16 und das in Nummer 4 be-\nArtikel 3                         zeichnete Abkommen nach seinem Artikel 15, für\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-     die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, sind\nkündung in Kraft.                                       im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Juni 1979\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nDer Bundesmin.Ister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                             687\nAbkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl\nund der Arabischen Republik Ägypten\nDas Königreich Belgien,                                                     Die Französische Republik:\nDas Königreich Dänemark,                                                   Louis d e G u i r i n g a u d ,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;\nDie Bundesrepublik Deutschland,\nIrland:\nDie Französische Republik,\nGarret F i t z g e r a 1 d ,\nIrland,                                                             Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nDie Italienische Republik,                                                  Die Italienische Republik:\nDas Großherzogtum Luxemburg,                                                   Arnaldo F o r 1 a n i ,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;\nDas Königreich der Niederlande\nund                                                                      Das Großherzogtum Luxemburg:\nDas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,                         Gaston Thor n ,\nMinisterpräsident und Minister\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle          für auswärtige Angelegenheiten der Regierung\nund Stahl, im folgenden „Mitgliedstaaten\" genannt,                       des Großherzogtums Luxemburg;\neinerseits,\nDas Königreich der Niederlande:\nDie Arabische Republik Ägypten\nandererseits,                    Max v a n d e r S t o e l ,\nIN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Wirtschafts-                Minister für auswärtige Angelegenheiten\ngemeinschaft und die Arabische Republik Ägypten ein                     des Königreichs der Niederlande;\nKooperationsabkommen über die in die Zuständigkeit\ndieser Gemeinschaft fallenden Bereiche abschließen,                 Das Vereinigte Königreich Großbritannien\nund Nordirland:\nIM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem                         Anthony Cr o s 1 an d M. P.,\nWunsch, für den in die Zuständigkeit der Europäischen                        Minister für auswärtige\nGemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich                    und Commonwealth-Angelegenheiten\ngleichartige Lösungen zu finden,                                   des Vereinigten Königreichs Großbritannien\nund Nordirland;\nHABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele\nund in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab-                    Die Arabische Republik Ägypten:\nkommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver-\ntragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen                   Zakareya Tawfik Ab de l - Fa t t a h,\ninternationalen Verträgen entbindet,                                        Minister für Außenhandel\nder Arabischen Republik Ägypten.\nDIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN, und haben zu\ndiesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:\nArtikel 1\nDas Königreich Belgien:\nDieses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten,\nRenaat van E 1 s 1 an de,                  in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;          Kohle und Stahl fallenden Waren.\nDas Königreich Dänemark:\nTitel I\nJens Christensen,\nHandelsverkehr\nBotschafter,\nStaatssekretär;                                             Artikel 2\nDie Bundesrepublik Deutschland:                 Ziel dieses Abkommens ist es, den Handel zwischen den\nVertragsparteien zu fördern, wobei ihrem jeweiligen Ent-\nHans-Dietrich G e n s c her,                wicklungsstand Rechnung getragen und ein besseres\nBundesminister des Auswärtigen;               Gleichgewicht in ihrem Warenverkehr gewährleistet wer-","688                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nden muß, um das Wachstumstempo des Handels Ägyp-           unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen in bezug auf\ntens zu beschleunigen und die Bedingungen für den          die Preise zurückzuführen, so können die Mitgliedstaa-\nZugang seiner Waren zum Markt der Gemeinschaft zu          ten gemäß den in Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen\nverbessern.                                                und Verfahren geeignete Maßnahmen ergreifen.\nArtikel 3                             (2) Die Vertragsparteien teilen dem Gemischten Aus-\nschuß alle zweckdienlichen Auskünfte mit und leisten die\nDie Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, die auf die\nzur Prüfung des Falles und gegebenen(alls die zur An-\nin die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für\nwendung der geeigneten Maßnahmen erforderliche Hilfe.\nKohle und Stahl fallenden Waren mit Ursprung in Ägyp-\nten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft angewandt wer-       Hat Ägypten innerhalb der im Gemischten Ausschuß\nden, werden nach folgendem Zeitplan abgebaut:              festgesetzten Frist der beanstandeten Praktik nicht ein\nEnde gesetzt oder kommt im Gemischten Ausschuß inner-\nZeitplan                Senkungssatz        halb eines Monats von dem Tag an gerechnet, an dem\nder Ausschuß mit dem Fall befaßt wurde, keine Einigung\n-   bei Inkrafttreten des                                  zustande, so können die Mitgliedstaaten die von ihnen\nAbkommens                               80 .,.         für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen, um\neine Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemein-\n-    ab 1. Juli 1977                       100¾            samen Marktes zu verhindern oder sie zu beheben; sie\nkönnen insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen.\nArtikel 4\n(1) Für jede Ware gelten als Ausgangszollsätze, nach                           Artikel 9\ndenen die Senkungen gemäß Artikel 3 vorgenommen              Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des\nwerden,                                                    Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-\n- für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusam-      schaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag\nmensetzung: die gegenüber Ägypten am 1. Januar         erwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten.\n1975 tatsächlich erhobenen Zölle,\n- für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich:\ndie gegenüber Ägypten am 1. Januar 1972 tatsächlich\nerhobenen Zölle.                                                                 Titel II\nAllgemeine und Schlußbestlmmungen\n(2) Bei der Anwendung der nach Artikel 3 gesenkten\nZollsätze wird auf die erste Dezimalstelle ab- bzw. aufge-                        Art i k e 1 10\nrundet.\n(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der\nSoweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der\nmit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist\nAkte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen\nund für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die-\nder Verträge vom 22. Januar 1972 anwendet, wird bei der\nsem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-\nAnwendung des Artikels 3 hinsichtlich der spezifischen\nschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fäl-\nZölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle\nlen.\nder Zolltarife Irlands und des Vereinigten Königreichs\nauf die vierte Dezimalstelle ab- bzw. aufgerundet.           Die gefaßten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien\nverbindlich; diese müssen die erforderlichen Durchfüh-\nArtikel 5                          rungsmaßnahmen gemäß ihren eigenen Bestimmungen\ntreffen.\n(1) Die in diesem Abkommen genannten Waren mit\n(2) Zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Abkommens\nUrsprung in Ägypten dürfen bei der Einfuhr in die Ge-\ntauschen die Vertragsparteien Informationen aus und\nmeinschaft keine günstigere Behandlung erfahren als sie\nführen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten\ndie Mitgliedstaaten untereinander gewähren.\nAusschuß Konsultationen durch.\n(2) Bei Anwendung von Absatz 1 werden infolge der\n(3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-\nAnwendung der Artikel 32 und 36 der in Artikel 4 ge-\nordnung.\nnannten Akte über die Beitrittsbedingungen und die An-\npassungen der Verträge erhobene Zölle und Abgaben                                 Artikel 11\ngleicher Wirkung nicht berücksichtigt.\n(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der\nGemeinschaft und aus Vertretern Ägyptens.\nArtikel 6\n(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegenseiti-\nDie mengenmäßigen Beschränkungen, die bei der Ein-      gen Einvernehmen der Gemeinschaft und Ägyptens.\nfuhr in die Gemeinschaft angewendet werden, sowie die\nMaßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige\nEinfuhrbeschränkungen werden am Tag des Inkrafttre-                               Art i k e 1 12\ntens des Abkommens aufgehoben.                                (1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird ab-\nwechselnd von einer der Vertragsparteien nach den in\nArtikel 1                          seiner Geschäftsordnung festzulegenden Einzelheiten\nwahrgenommen.\nDie Artikel 23 bis 36 des am gleichen Tag unterzeich-\nneten Kooperationsabkommens gelten sinngemäß für              (2) Der Gemischte Ausschuß      tritt mindestens einmal\ndieses Abkommen.                                          jährlich auf Veranlassung seines Vorsitzenden zusam-\nmen, um das allgemeine Funktionieren des Abkommens\nArtikel 8                          zu überprüfen.\n(1) Sind die A_ngebote der ägyptischen Unternehmen        Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach\ngeeignet, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes       Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, sooft dies\nzu beeinträchtigen, und ist diese Beeinträchtigung auf     auf Grund besonderer Umstände erforderlich ist.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                                       689\n(3) Der Gemischte Ausschuß kann beschließen, weitere                                 Art i k e 1 15\nAusschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner\nAufgaben unterstützen.                                             Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer,\ndeutscher, englischer, französischer, italienischer, nieder-\nländischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder\nArt i k e 1 13                            Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDie Artikel 42 bis 48 des Kooperationsabkommens gel-\nten sinngemäß für dieses Abkommen.                                                     Artikel 16\nDieses Abkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme\nArtikel 14                                oder Zustimmung nach den einschlägigen Verfahren der\nVertragsparteien, die sich den Abschluß der diesbezüg-\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der\nliche_n Verfahren notifizieren.\nVertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Vertrags            Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten\nanwendbar ist, und für das Hoheitsgebiet der Ara-               Monats in Kraft, der auf die in Absatz 1 vorgesehenen\nbischen Republik Ägypten.                                       Notifizierungen folgt.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-\nmen gesetzt.\nGESCHEHEN zu Brüssel am achtzehnten Januar neun-\nzehnhunderts ie ben undsie bzig.","690                                  Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1979, Teil II\nAnhang\nListe der in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                              Warenbezeichnung\nschemas\n26.01    Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:\nA. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:\nII. andere\nB. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von 20 Gewichts-\nhundertteilen oder mehr\n26.02    Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:\nA. Hochofenstaub (Gichtstaub)\n27.01    Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe\n27.02    Braunkohle, auch agglomeriert\n27.04    Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:\nA. aus Steinkohle:\nII. andere\nB. aus Braunkohle\n73.01    Roheisen (einschließlidi Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch in formlosen\nStücken\n73.02    Ferrolegierungen:\nA. Ferromangan:\nI. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohltes Ferro-\nmangan)\n73.03    Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl\n73.05    Eisenpulver und Stahlpulver; Eisensdiwamm und Stahlschwamm:\nB. Eisensdiwamm und Stahlschwamm\n73.06    Rohluppen, Rohsdiienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl\n73.07    Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder\ngehämmert (Schmiedehalbzeug):\nA. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:\nI. gewalzt\nB. Brammen und Platinen:\nI. gewalzt\n73.08    Warmbreitband aus Stahl, in Rollen\n73.09    Breitflachstahl\n73.10    Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl,\nkalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau:\nA. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nD. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\nI. nur platti~rt:\na) warm gewalzt oder warm stranggepreßt","Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                                      691\nNummer des\nBrüssel er                                                     Warenbezeidmung\nZolltarif-\nschemas\n73.11          Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertig-\ngestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt:\nA. Profile:\nI. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nIV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen}:\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nB. Spundwandstahl\n73.12          Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. nur warm gewalzt\nB. nur kalt gewalzt:\nI. in Rollen, zum Herstellen von Weißband        6)\nC. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflädlenbearbeitung:\nIII. verzinnt:\na} Weißband\nV. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert,\nbedruckt):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt\n73.13          Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. Elektrobleche\nB. andere Bledle:\nI. nur warm gewalzt\nII. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm\nc) von 1 mm oder weniger\nIII. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflädlenbearbeitung:\nb) verzinnt:\n1. Weißblech\n2. andere\nc) verzinkt oder verbleit\nd) andere (z. B. verkupfert, künstlidl oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkeri-\nsiert, bedruckt)\nV. anders bearbeitet:\na) nur anders als quadratisdl oder rechteckig zugeschnitten:\n2. andere\n73.15         Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufgeführten\nFormen:\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:\nI. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau} und Profile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\n\") Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.","692                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                             Warenbezeidmung\nsdlemas\n'13.15        VI. Bandstahl:\n(Forts.)             a) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) nur warm gewalzt\nb) nur kalt gewalzt, mit einer Didce:\n2. von weniger als 3 mm\nc) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\nd) anders bearbeitet:\n1. nur anders als quadratisch oder rechtedcig zugeschnitten\nB. legierter Stahl:\nI. Rohblöcke (Ingots), Vorblödce (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:\nb) nur ·warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen}:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) Elektrobleche\nb) andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\n2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nbb) von weniger als 3 mm\n3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\n4. anders bearbeitet:\naa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n'13.16  Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke,\nKreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienen-\nstühle und Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell\nfür das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:\nA. Schienen\nII. andere\nB. Leitschienen\nC. Bahnschwellen\nD. Laschen und Unterlagsplatten:\nI. gewalzt","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                             693\nAbkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl\nund dem Haschemitischen Königreich Jordanien\nDas Königreich Belgien,                                                      Die Französische Republik:\nLouis d e G u i r i n g a u d ,\nDas Königreich Dänemark,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;\nDie Bundesrepublik Deutschland,\nIrland:\nDie Französische Republik,\nGarret F i t z g e r a 1 d ,\nIrland,                                                               Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nDie Italienische Republik,\nDie Italienische Republik:\nDas Großherzogtum Luxemburg,                                                     Arnaldo F o r 1 a n i ,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;\nDas Königreich der Niederlande\nund                                                                       Das Großherzogtum Luxemburg:\nDas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,                          Gaston Th o r n ,\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle                    Ministerpräsident und Minister\nfür auswärtige Angelegenheiten der Regierung\nund Stahl, im folgenden nMitgliedstaaten\" genannt,\ndes Großherzogtums Luxemburg;\neinerseits,\nDas Haschemitische Königreich Jordanien,                                  Das Königreich der Niederlande:\nandererseits,                   Max v a n d e r S t o e 1 ,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nIN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Wirtschafts-                      des Königreichs der Niederlande;\ngemeinschaft und das Haschemitische Königreich Jorda-\nnien ein Kooperationsabkommen über die in die Zustän-\nDas Vereinigte Königreich Großbritannien\ndigkeit dieser Gemeinschaft fallenden Bereiche abschlie-                           und Nordirland:\nßen,\nAnthony Cr o s 1 an d M. P.,\nIM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem                              Minister für auswärtige\nWunsch, für den in die Zuständigkeit der Europäischen                   und Commonwealth-Angelegenheiten\nGemeinschaft für Kohle und Stahl fall enden Bereich                 des Vereinigten Königreichs Großbritannien\ngleichartige Lösungen zu finden,                                                   und Nordirland;\nHABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele                    Das Haschemitische Königreich Jordanien:\nund in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab-\nkommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver-                           Nijmeddin D a j an i ,\ntragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen                      Minister für Industrie und Handel.\ninternationalen Verträgen entbindet,\nDIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN, und haben zu                                       Artikel 1\ndiesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:\nDieses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten,\nDas Königreich Belgien:                    in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für\nRenaat v a n E 1 s 1 an d e ,                Kohle und Stahl fallenden Waren.\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;\nDas Königreich Dänemark:                                               Titel 1\nJens Christensen,                                                Handelsverkehr\nBotschafter,\nStaatssekretär;                                               Artikel 2\nDie Bundesrepublik Deutschland:                  Ziel dieses Abkommens ist es, den Handel zwischen den\nVertragsparteien zu fördern, wobei ihrem jeweiligen Ent-\nHans-Dietrich Genscher,                      wicklungsstand Rechnung getragen und ein besseres\nBundesminister des Auswärtigen;                 Gleichgewicht in ihrem Warenverkehr gewährleistet wer-","694                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nden muß, um das Wachstumstempo des Handels Jorda-           unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen in bezug auf\nniens zu beschleunigen und die Bedingungen für den          die Preise zurückzuführen, so können die Mitgliedstaaten\nZugang seiner Waren zum Markt der Gemeinschaft zu           gemäß den in Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen und\nverbessern.                                                 Verfahren geeignete Maßnahmen ergreifen.\nArtikel 3                             (2) Die Vertragsparteien teilen dem Gemischten Aus-\nDie Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, die auf die       schuß alle zweckdienlichen Auskünfte mit und leisten\nin die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für      die zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls die zur\nKohle und Stahl fallenden Waren mit Ursprung in Jor-        Anwendung der geeigneten Maßnahmen erforderliche\nHilfe.\ndanien bei der Einfuhr in die Gemeinschaft angewandt\nwerden, werden nach folgendem Zeitplan abgebaut:              Hat Jordanien innerhalb der im Gemischten Ausschuß\nfestgesetzten Frist der beanstandeten Praktik nicht ein\nZeitplan                 Senkungssatz        Ende gesetzt oder kommt im Gemischten Ausschuß inner-\nhalb eines Monats von dem Tag an gerechnet, an dem\nder Ausschuß mit dem Fall befaßt wurde, keine Einigung\n-   bei Inkrafttreten des\n80 .,.          zustande, so können die Mitgliedstaaten die von ihnen\nAbkommens\nfür erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen, um\n-    ab 1. Juli 1977                       1000/o           eine Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemein-\nsamen Marktes zu verhindern oder sie zu beheben; sie\nkönnen insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen.\nArtikel 4\n(1) Für jede Ware gelten als Ausgangszollsätze, nach                            Artikel 9\ndenen die Senkungen gemäß Artikel 3 vorgenommen\nwerden,                                                        Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des\n- für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusam-       Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-\nmensetzung: die gegenüber Jordanien am 1. Januar        schaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag\n1975 tatsächlich erhobenen Zölle,                      erwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten.\n- für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich:\ndie gegenüber Jordanien am 1. Januar 1972 tatsäch-\nlich erhobenen Zölle.                                                             Titel II\nAllgemeine und Schlußbestimmungen\n(2) Bei der Anwendung der nach Artikel 3 gesenkten\nZollsätze wird auf die erste Dezimalstelle ab- bzw. auf-\nArt i k e 1 10\ngerundet.\nSoweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der        (1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der\nAkte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen      mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist\nder Verträge vom 22. Januar 1972 anwendet, wird bei der     und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die-\nAnwendung des Artikels 3 hinsichtlich der spezifischen      sem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-\nZölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle    schlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen\nder Zolltarife Irlands und des Vereinigten Königreichs      Fällen.\nauf die vierte Dezimalstelle ab- bzw. aufgerundet.            Die gefaßten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien\nverbindlich; diese müssen die erforderlichen Durchfüh-\nArtikel 5                          rungsmaßnahmen gemäß ihren eigenen Bestimmungen\ntreffen.\n(1) Die in diesem Abkommen genannten Waren mit\n(2) Zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Abkommens\nUrsprung in Jordanien dürfen bei der Einfuhr in die\ntauschen die Vertragsparteien Informationen aus und\nGemeinschaft keine günstigere Behandlung erfahren als\nführen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten\nsie die Mitgliedstaaten untereinander gewähren.\nAusschuß Konsultationen durch.\n(2) Bei Anwendung von Absatz 1 werden infolge der\n(3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-\nAnwendung der Artikel 32 und 36 der in Artikel 4 ge-\nordnung.\nnannten Akte über die Beitrittsbedingungen und die An-\npassungen der Verträge erhobene Zölle und Abgaben                                 Artikel 11\ngleicher Wirkung nicht berücksichtigt.\n(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der\nGemeinschaft und aus Vertretern Jordaniens.\nArtikel 6\n(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegenseiti-\nDie mengenmäßigen Beschränkungen, die bei der Ein-        gen Einvernehmen der Gemeinschaft und Jordaniens.\nfuhr in die Gemeinschaft angewendet werden, sowie die\nMaßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige\nEinfuhrbeschränkungen werden am Tag des Inkrafttre-                               Art i k e 1 12\ntens des Abkommens aufgehoben.                                 (1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird ab-\nwechselnd von einer der Vertragsparteien nach den in\nArtikel 7                          seiner Geschäftsordnung festzulegenden Einzelheiten\nwahrgenommen.\nDie Artikel 20 bis 33 des am gleichen Tag unterzeich-\nneten Kooperationsabkommens gelten sinngemäß für die-          (2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal\nses Abkommen.                                               jährlich auf Veranlassung seines Vorsitzenden zusam-\nmen, um das allgemeine Funktionieren des Abkommens\nArtikel 8                          zu überprüfen.\n(1) Sind die Angebote der jordanischen Unternehmen         Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach\ngeeignet, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes         Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, sooft dies\nzu beeinträchtigen, und ist diese Beeinträchtigung auf      auf Grund besonderer Umstände erforderlich ist.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                                  695\n(3) Der Gemischte Ausschuß kann beschließen, weitere                             Artikel 15\nAusschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner\nAufgaben unterstütz~n.                                         Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer,\ndeutscher, englischer, französischer, italienischer, nieder-\nländischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder\nArtikel 13                           Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDie Artikel 39 bis 45 des Kooperationsabkommens gel-\nten sinngemäß für dieses Abkommen.                                                  Art i k e 1 16\nDieses Abkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme\nArt i k e 1 14                       oder Zustimmung nach den einschlägigen Verfahren der\nVertragsparteien, die sich den Abschluß der diesbezüg-\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der\nlichen Verfahren notifizieren.\nVertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Vertrags        Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten\nanwendbar ist, und für das Hoheitsgebiet des Haschemi-      Monats in Kraft, der auf die in Absatz 1 vorgesehenen\ntischen Königreichs Jordanien.                              N otifizierungen folgt.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-\nmen gesetzt.\nGESCHEHEN zu Brüssel am achtzehnten Januar neun-\nzehnhundertsiebenundsiebzig.","696                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAnhang\nListe der in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren\nNummer des\nBrüsseler                                             Warenbezeichnung\nZolltarif-\nschemas\n26.01    Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:\nA. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:\nII. andere\nB. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von 20 Gewichts-\nhundertteilen oder mehr\n26.02    Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:\nA. Hochofenstaub (Gidltstaub)\n27.01    Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnlidle aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe\n27.02    Braunkohle, auch agglomeriert\n27.04    Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:\nA. aus Steinkohle:\nII. andere\nB. aus Braunkohle\n73.01    Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch in formlosen\nStücken\n73.02    Ferrolegierungen:\nA. Ferromangan:\n1. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohltes Ferro-\nmangan)\n73.03    Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl\n73.05    Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:\nB. Eisenschwamm und Stahlschwamm\n73.06   Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl\n73.07   Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder\ngehämmert (Schmiedehalbzeug):\nA. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:\n1. gewalzt\nB. Brammen und Platinen:\n1. gewalzt\n73.08   Warmbreitband aus Stahl, in Rollen\n73.09   Breitflachstahl\n73.10   Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl,\nkalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau:\nA. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nD. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\na) warm gewalzt oder warm stranggepreßt","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                                      697\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                                     Warenbezeichnung\nschemas\n73.11         Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertig-\ngestellt i Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt:\nA. Profile:\nI. nur warm gewalzt oder nur warm. stranggepreßt\nIV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nB. Spundwandstahl\n73.12         Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. nur warm gewalzt\nB. nur kalt gewalzt:\nI. in Rollen, zum Herstellen von Weißband a)\nC. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nIII. verzinnt:\na} Weißband\nV. anderer (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert,\nbedruckt}:\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt\n73.13         Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. Elektrobleche\nB. andere Bleche:\nI. nur warm gewalzt\nII. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm\nc) von 1 mm oder weniger\nIII. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberfläc:b.enbearbeitung:\nb) verzinnt:\n1. Weißblech\n2. andere\nc) verzinkt oder verbleit\nd) andere (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkeri-\nsiert, bedruckt)\nV. anders bearbeitet:\na) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:\n2. andere\n73.15         Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufgeführten\nFormen:\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:\nI. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau} und Profile:\nb} nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa} warm gewalzt oder warm stranggepreßt\n•J Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.","698                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                             Warenbezeidmung\nschemas\n73.15         VI. Bandstahl:\n(Forts.)            a) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) nur warm gewalzt\nb) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\n2. von weniger als 3 mm\nc) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\nd) anders bearbeitet:\n1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\nB. legierter Stahl:\n1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) Elektrobleche\nb) andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\n2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nbb) von weniger als 3 mm\n3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\n4. anders bearbeitet:\naa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugesdmitten\n73.16   Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke,\nKreuzungen, W eichen, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienen-\nstühle und Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell\nfür das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:\nA. Schienen\nII. andere\nB. Leitschienen\nC. Bahnschwellen\nD. Laschen und Unterlagsplatten:\nI. gewalzt","Nr. 28 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                            699\nAbkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl\nund der Arabischen Republik Syrien\nDas Königreich Belgien,                                                         Die Französische Republik:\nLouis d e G u i r i n g a u d ,\nDas Königreich Dänemark,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;\nDie Bundesrepublik Deutsc:hland,\nIrland:\nDie Französische Republik,                                                        Garret F i t z g e r a l d ,\nIrland,                                                                  Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nDie Italienische Republik,                                                       Die Italienische Republik:\nDas Großherzogtum Luxemburg,                                                        Arnaldo F o r l a n i ,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;\nDas Königreich der Niederlande\nDas Großherzogtum Luxemburg:\nund\nGaston T h o r n ,\nDas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nMinisterpräsident und Minister\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle               für auswärtige Angelegenheiten der Regierung\nund Stahl, im folgenden „Mitgliedstaaten\" genannt,                           des Großherzogtums Luxemburg;\neinerseits,              Das Königreich der Niederlande:\nDie Arabische Republik Syrien\nMax v a n d e r S t o e l ,\nandererseits,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nIN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Wirtschafts-                         des Königreichs der Niederlande;\ngemeinschaft und die Arabische Republik Syrien ein\nKooperationsabkommen über die in die, Zuständigkeit                      Das Vereinigte Königreich Großbritannien\ndieser Gemeinschaft fall enden Bereiche abschließen,                                  und Nordirland:\nAnthony Cr o s 1 an d M. P.,\nIM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem                                 Minister für auswärtige\nWunsch, für den in die Zuständigkeit der Europäischen                      und Commonwealth-Angelegenheiten\nGemeinschaft für Kohle und Stahl fall enden Bereich                     des Vereinigten Königreichs Großbritannien\ngleichartige Lösungen zu finden,                                                      und Nordirland;\nHABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele                             Die Arabische Republik Syrien:\nund in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab-\nkommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver-                               Mohamed I m a d i ,\ntragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen in-                  Minister für Wirtschaft und Außenhandel.\nternationalen Verträgen entbindet,\nDIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN, und haben zu\ndiesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:\nArtikel 1\nDas Königreich Belgien:                         Dieses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten,\nin die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für\nRenaa t v a n E l s l a n d e ,\nKohle und Stahl fallenden Waren.\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;\nDas Königreich Dänemark:                                                   Titel I\nJens C h r i s t e n s e n ,                                        Handelsverkehr\nBotschafter,\nStaatssekretär;                                                  Artikel 2\nDie Bundesrepublik Deutschland:                      Ziel dieses Abkommens ist es, den Handel zwischen\nden Vertragsparteien zu fördern, wobei ihrem jeweiligen\nHans-Dietrich G e n s c h e r ,                  Entwicklungsstand Rechnung getragen und ein besseres\nBundesminister des Auswärtigen;                    Gleichgewicht in ihrem Warenverkehr gewährleistet wer-","700                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nden muß, um das Wachstumstempo des Handels Syriens         schiedliche Wettbewerbsbedingungen in bezug auf die\nzu beschleunigen und die Bedingungen für den Zugang        Preise zurückzuführen, so können die Mitgliedstaaten\nseiner Waren zum Markt der Gemeinschaft zu verbes-         gemäß den in Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen\nsern.                                                      und Verfahren geeignete Maßnahmen ergreifen.\nArtikel 3                             (2) Die Vertragsparteien teilen dem Gemischten Aus-\nschuß alle zweckdienlichen Auskünfte mit und leisten\nDie Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, die auf die\ndie zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls die zur\nin die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für\nAnwendung der geeigneten Maßnahmen erforderliche\nKohle und Stahl fallenden Waren mit Ursprung in Syrien\nHilfe.\nbei der Einfuhr in die Gemeinschaft angewandt werden,\nwerden nach folgendem Zeitplan abgebaut:                     Hat Syrien innerhalb der im Gemischten Ausschuß\nfestgesetzten Frist der beanstandeten Praktik nicht ein\nZeitplan                Senkungssatz        Ende gesetzt oder kommt im Gemischten Ausschuß inner-\nhalb eines Monats von dem Tag an gerechnet, an dem\nder Ausschuß mit dem Fall befaßt wurde, keine Einigung\n-   bei Inkrafttreten des                                  zustande, so können die Mitgliedstaaten die von ihnen\nAbkommens                               80 .,.\nfür erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen, um\n-    ab 1. Juli 1977                       100 °/o         eine Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemein-\nsamen Marktes zu verhindern oder sie zu beheben; sie\nkönnen insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen.\nArtikel 4\n(1) Für jede Ware gelten als Ausgangszollsätze, nach                           Artikel 9\ndenen die Senkungen gemäß Artikel 3 vorgenommen\nwerden,                                                      Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des\nVertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-\n- für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusam-\nschaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag\nmensetzung: die gegenüber Syrien am 1. Januar 1975\nerwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten.\ntatsächlich erhobenen Zölle,\n- für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich:\ndie gegenüber Syrien am 1. Januar 1972 tatsächlich\nerhobenen Zölle.                                                                 Titel II\n(2) Bei der Anwendung der nach Artikel 3 gesenkten                  Allgemeine und Schlußbestimmungen\nZollsätze wird auf die erste Dezimalstelle ab- bzw. auf-\ngerundet.                                                                         Art i k e 1 10\nSoweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der      (1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der\nAkte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen     mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist\nder Verträge vom 22. Januar 1972 anwendet, wird bei der    und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die-\nAnwendung des Artikels 3 hinsichtlich der spezifischen     sem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-\nZölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle   schlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fäl-\nder Zolltarife Irlands und des Vereinigten Königreichs     len.\nauf die vierte Dezimalstelle ab- bzw. aufgerundet.            Die gefaßten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien\nverbindlich; diese müssen die erforderlichen Durchfüh-\nArtikel 5                          rungsmaßnahmen gemäß ihren eigenen Bestimmungen\ntreffen.\n(1) Die in diesem Abkommen genannten Waren mit\nUrsprung in Syrien dürfen bei der Einfuhr in die Ge-          (2) Zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Abkommens\nmeinschaft keine günstigere Behandlung erfahren als sie    tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und\ndie Mitgliedstaaten untereinander gewähren.                führen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten\nAusschuß Konsultationen durch.\n(2) Bei Anwendung von Absatz 1 werden infolge der\nAnwendung der Artikel 32 und 36 der in Artikel 4 ge-          (3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-\nnannten Akte über die Beitrittsbedingungen und die An-     ordnung.\npassungen der Verträge erhobene Zölle und Abgaben                                 Artikel 11\ngleicher Wirkung nicht berücksichtigt.\n(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern\nder Gemeinschaft und aus Vertretern Syriens.\nArtikel 6\n(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegenseiti-\nDie mengenmäßigen Beschränkungen, die bei der Ein-      gen Einvernehmen der Gemeinschaft und Syriens.\nfuhr in die Gemeinschaft angewendet werden, sowie die\nMaßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige\nEinfuhrbeschränkungen werden am Tag des Inkrafttre-                               Art i k e 1 12\ntens des Abkommens aufgehoben.                                (1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird ab-\nwechselnd von einer der Vertragsparteien nach den in\nArtikel 7                          seiner Geschäftsordnung festzulegenden Einzelheiten\nwahrgenommen.\nDie Artikel 21 bis 34 des am gleichen Tag unterzeich-\nneten Kooperationsabkommens gelten sinngemäß für die-         (2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal\nses Abkommen.                                             jährlich auf Veranlassung seines Vorsitzenden zusam-\nmen, um das allgemeine Funktionieren des Abkommens\nArtikel 8                          zu überprüfen.\n(1) Sind die Angebote der syrischen Unternehmen ge-        Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach\neignet, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu       Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, sooft dies\nbeeinträchtigen, und ist diese Beeinträchtigung auf unter- auf Grund besonderer Umstände erforderlich ist.","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                                  701\n(3) Der Gemischte Ausschuß kann beschließen, weitere                            Art i k e 1 15\nAusschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner\nAufgaben unterstützen.                                        Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer,\ndeutscher, englischer, französischer, italienischer, nieder-\nländischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder\nArtikel 13                           Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDie Artikel 40 bis 46 des Kooperationsabkommens gel-\nten sinngemäß für dieses Abkommen.                                                Artikel 16\nDieses Abkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme\nArtikel 14                           oder Zustimmung nach den einschlägigen Verfahren der\nVertragsparteien, die sich den Abschluß der diesbezüg-\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der\nlichen Verfahren notifizieren.\nVertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Vertrags       Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des. zweiten\nanwendbar ist, und für das Hoheitsgebiet der Arabischen    Monats in Kraft, der auf die in Absatz 1 vorgesehenen\nRepublik Syrien.                                           Notifizierungen folgt.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-\nmen gesetzt.\nGESCHEHEN zu Brüssel am achtzehnten Januar neun-\nzehnhundertsiebenundsiebzig.","702                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAnhang\nListe der in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren\nNummer des\nBrüsseler\nZolltartf-                                            Warenbezeidlnung\nsdlemas\n26.01    Metallurgische Erze, auch angereidlert; Sdlwefelkiesabbrände:\nA. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:\nII. andere\nB. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von 20 Gewidlts-\nhundertteilen oder mehr\n26.02    Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:\nA. Hochofenstaub (Gichtstaub)\n27.01    Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe\n27.02    Braunkohle, auch agglomeriert\n27.04    Koks und Sdlwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:\nA. aus Steinkohle:\nII. andere\n8. aus Braunkohle\n73.01    Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch in formlosen\nStücken\n73.02    Ferrolegierungen:\nA. Ferromangan:\nI. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohltes Ferro-\nmangan)\n73.03    Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl\n73.05    Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:\nB. Eisenschwamm und Stahlschwamm\n73.06    Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl\n73.07    Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder\ngehämmert (Schmiedehalbzeug):\nA. Vorblöcke (Bloorns) und Knüppel:\nI. gewalzt\nB. Brammen und Platinen:\nI. gewalzt\n73.08    Warmbreitband aus Stahl, in Rollen\n73.09    Breitflachstahl\n73.10    Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl,\nkalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau:\nA. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nD. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\nI. nur plattiert:\na) warm gewalzt oder warm stranggepreßt","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                                     703\nNummer des\nBrüssel er\nZolltarif-                                                     Warenbezeidmung\nsd!emas\n73.11         Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertig-\ngestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt:\nA. Profile:\nI. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nIV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nB. Spundwandstahl\n73.12         Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. nur warm gewalzt\nB. nur kalt gewalzt:\nI. in Rollen, zum Herstellen von Weißband a)\nC. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nIII. verzinnt:\na) Weißband\nV. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert,\nbedruckt):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt\n73.13         Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. Elektrobleche\nB. andere Bleche:\nI. nur warm gewalzt\nII. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm\nc) von 1 mm oder weniger\nIII. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nb) verzinnt:\n1. Weißblech\n2. andere\nc) verzinkt oder verbleit\nd) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkeri-\nsiert, bedruckt)\nV. anders bearbeitet:\na) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:\n2. andere\n73.15         Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufgeführten\nFormen:\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:\nI. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\n•) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.","704                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                             Warenbezeichnung\nschemas\n73.15         VI. Bandstahl:\n(Forts.)             a) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) nur warm gewalzt\nb) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\n2. von weniger als 3 mm\nc) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\nd) anders bearbeitet:\n1. nur anders als quadratisch oder rechtedcig zugeschnitten\nB. legierter Stahl:\nI. Rohblöcke (Ingots), Vorblödce (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Bi:eitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) Elektrobleche\nb) andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\n2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nbb) von weniger als 3 mm\n3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\n4. anders bearbeitet:\naa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n73.16    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke,\nKreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienen-\nstühle und Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell\nfür das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:\nA. Schienen\nII. andere\nB. Leitschienen\nC. Bahnschwellen\nD. Laschen und Unterlagsplatten:\nI. gewalzt","Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                                    705\nAbkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl\nund der Libanesischen Republik\nDas Königreich Belgien,                                                                     Irland:\nDas Königreich Dänemark,                                                           Garret F i t z g e r a 1 d ,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;\nDie Bundesrepublik Deutschland,\nDie Französische Republik,                                                        Die Italienische Republik:\nIrland,                                                                              Arnaldo F o r l a n i ,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;\nDie Italienische Republik,\nDas Großherzogtum Luxemburg,                                                  Das Großherzogtum Luxemburg:\nDas Königreich der Niederlande                                                        Gaston T h o r n ,\nMinisterpräsident und Minister\nund                                                                    für auswärtige Angelegenheiten der Regierung\nDas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,                      des Großherzogtums Luxemburg;\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nDas Königreich der Niederlande:\nund Stahl, im folgenden „Mitgliedstaatenu genannt,\nMax v a n d e r S t o e 1 ,\neinerseits,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nDie Libanesische Republik\ndes Königreichs der Niederlande;\nandererseits,\nIN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Wirtschafts-                     Das Vereinigte Königreich Großbritannien\ngemeinschaft und die Libanesische Republik ein Koope-                                  und Nordirland:\nrationsabkommen über die in die Zuständigkeit dieser                                   David Owen,\nGemeinschaft fallenden Bereiche abschließen,\nMinister für auswärtige und\nIM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem                             Commonwealth-Angelegenheiten;\nWunsch, für den in die Zuständigkeit der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl fall enden Bereich                              Die Libanesische Republik:\ngleichartige Lösungen zu finden,                                                     Fouad B o u t r o s ,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten.\nHABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele\nund in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab-\nkommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver-\ntragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen\ninternationalen Verträgen entbindet,                                                     Artikel 1\nDieses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten,\nDIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN, und haben zu                   in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für\ndiesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:                  Kohle und Stahl fallenden Waren.\nDas Königreich Belgien:\nJoseph van der M e u l e n,                                                   Titel I\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,                                Handelsverkehr\nStändiger Vertreter bei den\nEuropäischen Gemeinschaften;\nArtikel 2\nDas Königreich Dänemark:                           Ziel dieses Abkommens ist es, den Handel zwischen\nK. B. A n d e r s e n ,                      den Vertragsparteien zu fördern, wobei ihrem jeweiligen\nEntwicklungsstand Rechnung getragen und ein besseres\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;                Gleichgewicht in ihrem Warenverkehr gewährleistet wer-\nden muß, um das Wachstumstempo des Handels Libanons\nDie Bundesrepublik Deutschland:                     zu beschleunigen und die Bedingungen für den Zugang\nKlaus v o n D o h n a n y i ,                    seiner Waren zum Markt der Gemeinschaft zu verbes-\nStaatsminister für auswärtige Angelegenheiten;             sern.\nArtikel 3\nDie Französische Republik:\nDie Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, die auf die\nLuc de La B a r r e d e N a n t e u i 1 ,             in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für\nBotschafter Frankreichs,                       Kohle und Stahl fallenden Waren mit Ursprung in Liba-\nStändiger Vertreter bei den                      non bei der Einfuhr in die Gemeinschaft angewandt wer-\nEuropäischen Gemeinschaften;                      den, werden bei Inkrafttreten des Abkommens abgebaut.","706                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nArtikel 4                             sem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-\n(1) Die in diesem Abkommen genannten Waren mit             schlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fäl-\nlen.\nUrsprung in Libanon dürfen bei der Einfuhr in die Ge-\nmeinschaft keine günstigere Behandlung erfahren als sie          Die gefaßten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien\ndie Mitgliedstaaten untereinander gewähren.                   verbindlich; diese müssen die erforderlichen Durchfüh-\nrungsmaß~ahmen gemäß ihren eigenen Bestimmungen\n(2) Bei Anwendung von Absatz 1 werden infolge der          treffen.\nAnwendung der Artikel 32 und 36 der Akte über die Bei-\ntrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge               (2) Zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Abkommens\nvom 22. Januar 1972 erhobene Zölle und Abgaben glei-          tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und\ncher Wirkung nicht berücksichtigt.                            führen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten\nAusschuß Konsultationen durch.\nArtikel 5                                (3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-\nordnung.\nDie mengenmäßigen Beschränkungen, die bei der Ein-\nfuhr in die Gemeinschaft angewendet werden, sowie die                                Art i k e 1 10\nMaßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige                  (1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern\nEinfuhrbeschränkungen werden am Tag des Inkrafttre-           der Gemeinschaft und aus Vertretern Libanons.\ntens des Abkommens aufgehoben.\n(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegen-\nseitigen Einvernehmen der Gemeinschaft und Libanons.\nArtikel 6\nDie Artikel 21 bis 34 des am gleichen Tag unterzeich-                             Artikel 11\nneten Kooperationsabkommens gelten sinngemäß für die-            (1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird ab-\nses Abkommen.                                                 wechselnd von einer der Vertragsparteien nach den in\nArtikel?                              seiner Geschäftsordnung festzulegenden Einzelheiten\n(1) Sind die Angebote der libanesischen Unternehmen       wahrgenommen.\ngeeignet, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes              (2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal\nzu beeinträchtigen, und ist diese Beeinträchtigung auf        jährlich auf Veranlassung seines Vorsitzenden zusam-\nunterschiedliche Wettbewerbsbedingungen in bezug auf          men, um das allgemeine Funktionieren des Abkommens\ndie Preise zurückzuführen, so können die Mitgliedstaaten      zu überprüfen.\ngemäß den in Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen und\nEr tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach\nVerfahren geeignete Maßnahmen ergreifen.\nMaßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, sooft dies\n(2} Die Vertragsparteien teilen dem Gemischten Aus-       auf Grund besonderer Umstände erforderlich ist.\nschuß alle zweckdienlichen Auskünfte mit und leisten\n(3) Der Gemischte Ausschuß kann beschließen, weitere\ndie zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls die zur\nAusschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner\nAnwendung der geeigneten Maßnahmen erforderliche\nAufgaben unterstützen.\nHilfe.\nHat Libanon innerhalb der im Gemischten Ausschuß                                  Art i k e 1 12\nfestgesetzten Frist der beanstandeten Praktik nicht ein          Die Artikel 40 bis 46 des Kooperationsabkommens gel-\nEnde gesetzt oder kommt im Gemischten Ausschuß inner-         ten sinngemäß für dieses Abkommen.\nhalb eines Monats von dem Tag an gerechnet, an dem\nder Ausschuß mit dem Fall befaßt wurde, keine Einigung                               Art i k e 1 13\nzustande, so können die Mitgliedstaaten die von ihnen\nfür erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen, um          Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der\neine Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemein-          Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-\nsamen Marktes zu verhindern oder sie zu beheben; sie         schaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Ver-\nkönnen insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen.         trags anwendbar ist, und für das Hoheitsgebiet der Liba-\nnesischen Republik.\nArtikel 8                                                    Artikel 14\nDieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des             Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer,\nVertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-         deutscher, englischer, französischer, italienischer, nieder-\nschaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag       ländischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder\nerwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten.                 Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nArt i k e 1 15\nTitel II                              Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme\nAllgemeine und Schlußbestlmmungen                oder Zustimmung nach den einschlägigen Verfahren der\nVertragsparteien, die sich den Abschluß der diesbezüg-\nArtikel 9                             lichen Verfahren notifizieren.\n(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der          Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten\nmit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist         Monats in Kraft, der auf die in Absatz 1 vorgesehenen\nund für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die-       Notifizierungen folgt.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-\nmen gesetzt.\nGESCHEHEN zu Brüssel am dritten Mai neunzehnhun-\ndertsiebenundsiebzig.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                                707\nAnhang\nListe der in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren\nNummer des\nBrüssel er\nZolltarif-                                            Warenbezeichnung\nsdlema1\n26.01     Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:\nA. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:\nII. andere\nB. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von 20 Gewidlts-\nhundertteilen oder mehr\n26.02     Sdllacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:\nA. Hochofenstaub (Gichtstaub)\n27.01     Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe\n27.02     Braunkohle, auch agglomeriert\n27.04     Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:\nA. aus Steinkohle:\nII. andere\nB. aus Braunkohle\n13.01     Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch in formlosen\nStücken\n73.02     Ferrolegierungen:\nA. Ferromangan:\nI. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohltes Ferro-\nmangan)\n73.03     Bearbeitungsabfälle und Sduott, von Eisen oder Stahl\n73.05     Eisenpulver und Stahlpulver; Eisensdlwamm und Stahlschwamm:\nB. Eisenschwamm und Stahlschwamm\n73.06     Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl\n73.07     Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder\ngehämmert (Schmiedehalbzeug):\nA. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:\nI. gewalzt\nB. Brammen. und Platinen:\nI. gewalzt\n73.08    Warmbreitband aus Stahl, in Rollen\n73.09    Breitflachstahl\n73.10    Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl,\nkalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau:\nA. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nD. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\nI. nur plattiert:\na) warm gewalzt oder warm stranggepreßt","708                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nNummer des\nBrüsseler                                                      Warenbezeichnung\nZolltarif•\nschemaa\n73.U           Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, gesdlmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertig•\ngestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt:\nA. Profile:\nI. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nIV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nB. Spundwandstahl\n73.12          Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. nur warm gewalzt\nB. nur kalt gewalzt:\nI. in Rollen, zum Herstellen von Weißband a)\nC. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nIII. verzinnt:\na) Weißband\nV. anderer (z.B. verkupfert, künstlidl oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert,\nbedruckt):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt\n73.13          Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. Elektrobleche\nB. andere Bledle:\nI. nur warm gewalzt\nII. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm\nc) von 1 mm oder weniger\nIII. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflädlenbearbeitung:\nb) verzinnt:\n1. Weißblech\n2. andere\nc} verzinkt oder verbleit\nd} andere (z.B. verkupfert, künstlidl oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkeri-\nsiert, bedruckt)\nV. anders bearbeitet:\na) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:\n2. andere\n73.15         Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufgeführten\nFormen:\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:\nI. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\n11 ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                              709\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                             Warenbezeidmung\nschemas\n73.15         VI. Bandstahl:\n(Forts.)             a) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) nur warm gewalzt\nb) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\n2. von weniger als 3 mm\nc) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\nd) anders bearbeitet:\n1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\nB. _legierter Stahl:\nI. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlidl Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) Elektrobleche\nb) andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\n2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nbb} von weniger als 3 mm\n3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\n4. anders bearbeitet:\naa) nur anders als quadratisdl oder rechteckig zugeschnitten\n73.16     Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl: Sdlienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke,\nKreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienen-\nstühle und Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell\nfür das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:\nA. Schienen\nII. andere\nB. Leitschienen\nC. Bahnschwellen\nD. Laschen und Unterlagsplatten:\nI. gewalzt"]}