{"id":"bgbl2-1979-24-6","kind":"bgbl2","year":1979,"number":24,"date":"1979-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/24#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-24-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_24.pdf#page=12","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-05-15T00:00:00Z","page":576,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["576                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 11\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter\nVom 14. Mal 1979\nD s chi b u t i hat am 3. August 1978 dem General-\ndirektor des Internationalen Arbeitsamtes notifi-\nziert, daß es sich an das Obereinkommen Nr. 11 der\nInternationalen Arbeitsorganisation vom 12. No-\nvember 1921 über das Vereins- und Koalitionsrecht\nder landwirtschaftlichen Arbeiter (RGBl. 1925 II\nS. 171) gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor\nErlangung der Unabhängigkeit durch Frankreich auf\nsein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nSwasiland hat am 26. April 1978 dem General-\ndirektor des Internationalen Arbeitsamtes notifi-\nziert, daß es sich an das Obereinkommen gebunden\nbetrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der\nUnabhängigkeit durch das Vereinigte Königreidl\nauf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Oktober 1978 (BGBI. II\ns. 1305).\nBonn, den 14. Mai 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fle i schha ue r\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Mai 1979\nIn Gaborone ist am 22. März 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Botsuana über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 5\nam 22. März 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 15. Mai 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 24 - Tag .der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1979                                 577\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen\naus diesen Darlehensverträgen erlassen werden,\nund\nb) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus\ndie Regierung der Republik Botsuana,                  diesen Darlehensverträgen ab 1. Juli 1978 nicht mehr\nberechnet werden.\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom\n11. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel             (2) Aufgrund von Absatz l wird - vorbehaltlich der\nund Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Be-          gemäß Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nreitschaft erklären, die Konditionen für noch ausstehende     zu schließenden Verträge - auf Rückzahlungen von\nöffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Entwick-       insgesamt 33 850 000,- DM (in Worten: Dreiunddreißig\nlungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte         Millionen achthundertfünfzigtauscnd Deutsche Mark) zu-\nLänder, den heute üblichen Konditionen anzupassen oder        züglich Zinsen und Zusageprovisionen verzichtet.\nandere gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen,\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-           (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            möglicht es der Regierung der Republik Botsuana, an-\nder Republik Botsuana,                                        stelle der\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-         a) durch Verhandlungsprotokolle vom 16. April 1977 und\ngen durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit           6. April 1978,\nzu festigen und zu vertiefen,                                 b) durch Bekanntgabe der Deutschen Botschaft Gaborone\nvom 2. Dezember 1976\nim Bewußtsein, da.B die Aufrechterhaltung dieser Be-\nzugesagten Darlehen im Gesamtbetrag von 28 000 000,-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDM (in Worten: Achtundzwanzig Millionen Deutsche\nMark) nunmehr Finanzierungsbeiträge als Zuschüsse von\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nwicklung in Botsuana beizutragen,\nzu erhalten.\nsind wie folgt übereingekommen:                              (2) Uber die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz l\nBuchstaben a und b bedarf es noch des Abschlusses von\nArtikel 1                             gesonderten Regierungsvereinbarungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es, die nachstehenden auf der Grundlage der                                Artikel 3\nRegierungsabkommen vom 3. Oktober 1974, 3. Dezember             Weitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen\n1976, 29. März 1978 und 11. Dezember 1978 von der Re-         der Regierung der Republik Botsuana und der Kredit-\ngierung der Republik Botsuana mit der Kreditanstalt für       anstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträgen ge-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, geschlossenen Dar-           regelt, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\nlehensverträge über insgesamt 33 850 000,- DM (in             tenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nWorten: Dreiunddreißig Millionen achthundertfünfzig-\ntausend Deutsche Mark), nämlich                                                      Artikel 4\nl. vom 21. Dezember 1976,                                        Dieses Abkommen gilt auch für da:; Land Berlin, sofern\n2. vom 11. April 1978,                                        nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\n3. vom 12. Januar 1979,                                       genüber der Regierung der Republik Botsuana innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\n4. vom 13. Februar 1979\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndahingehend zu ändern, daß\na) die der Regierung der Republik Botsuana gewihrten                                 Artikel 5\nDarlehen mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 in               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nZuschüsse umgewandelt werden und damit die ab            in Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 22. März 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRainer Offergeld\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nMasire"]}