{"id":"bgbl2-1979-22-4","kind":"bgbl2","year":1979,"number":22,"date":"1979-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/22#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_22.pdf#page=17","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-04-30T00:00:00Z","page":437,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1979                                    437\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. April 1979\nIn Abidjan ist am 24. Februar 1979 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Elfen-\nbeinküste über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 24. Februar 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 30. April 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         für die nachstehend genannten Vorhaben, wenn nach\nund                             Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nDarlehen bis zu 82,0 Millionen DM (in Worten: Zweiund-\ndie Regierung der Republik Elfenbeinküste,         achtzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen, und\nzwar in folgender Aufteilung:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und         a) Wasserversorgung von\nder Republik Elfenbeinküste,                                    Provinzstädten III (ländliche\n, Trinkwasserversorgung)         bis zu 10,0 Millionen DM,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der ·      b)   Eisenbahnlinie\nAbidjan-Anyama                bis zu 10,0 Millionen DM,\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nc) Lokomotiven für die RAN         bis zu 5,0 Millionen DM,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nd)   Complexe    legumier,  Bouna  bis zu 10,0 Millionen DM,\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\ne) Ausbau der ländlichen\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-        ~lektrifizierung              bis zu 35,0 Millionen DM,\nwicklung fn der Republik Elfenbeinküste beizutragen,\nf) Schiffslieferungen SITRAM\nsind wie folgt übereingekommen:                                (bis zu jeweils 10 v. H. des\nAuftragswertes)               bis zu 12,0 Millionen DM.\nArtikel 1\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\n(lj Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland         Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nermöglicht es der Regierung der Republik Elfenbeinküste,   blik Deutschland und der Regierung der Republik Elfen-\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,    beinküste durch andere Vorhaben ersetzt werden.","438                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat       regulären Verkehrsunternehmen mit Sitz in ihren jeweili-\nsich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der beste-       gen Ländern erschwert und erteilen gegebenenfalls die\nhenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen         für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nder übrigen Deckungsvoraussetzungen, Bürgschaften für         derlichen Genehmigungen.\nden nicht aus Kapitalhilfe finanzierten Teil des Auftrags-\nwertes von höchstens 168 Millionen DM (Einhundertacht-\nArtikel 5\nundsechzig Millionen Deutsche Mark) für solche Ausfuhr-\ngeschäfte zu übernehmen, die von Firmen mit Sitz im              (1) Lieferungen und Leistungen für die in Artikel 1\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens für die            Absatz 1 Buchstabe a bis b genannten Vorhaben, die aus\nDurchführung der in Absatz 1 genannten Vorhaben c) bis        den Darlehen finanziert werden, sind international öffent-\nf) abgeschlossen werden, und zwar in folgender Auftei-        lich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nlung:                                                         Abweichendes festgelegt wird.\nLokomotiven für die RAN     bis zu 10,0 Millionen DM,       (2) Lieferungen und Leistungen für die in Artikel 1\nAbsatz 1 Buchstabe c bis e genannten Vorhaben sind,\nComplexe legumier, Bouna bis zu 10,0 Millionen DM,\nsoweit die dafür vorgesehenen Darlehen zur Sicherstel-\nAusbau der ländlichen                                    lung der Gesamtfinanzierung dieser Vorhaben in\nElektrifizierung            bis zu 40,0 Millionen DM,    Anspruch genommen werden, beschränkt auf den deut-\n-    Schiffslieferungen SITRAM bis zu 108,0 Millionen DM.     schen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich aus-\nzuschreiben, soweit nicht im Einzelfoll etwas Abweichen-\nDie folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für        des festgelegt wird.\ndie neben der Kapitalhilfe vorgesehenen Darlehen, sofern\n(3) Lieferungen und Leistungen für das in Artikel 1\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist.\nAbsatz 1 Buchstabe f genannte Vorhaben werden,\nsoweit die hierfür vorgesehenen Darlehen verwendet\nwerden, um eine Gesamtfinanzierung des Vorhabens\nArtikel 2\nsicherzustellen, im deutschen Geltungsbereich dieses\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-     Abkommens öffentlich ausgeschrieben. Indessen werden\ngen, zu denen sie -gewährt werden, bestim_men die zwi-        diese Ausschreibungen von der elfenbeinischen Seite nur\nschen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für          in dem Maße berücksichtigt, als sie in allen Punkten den\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der        günstigsten Angeboten entsprechen, die der Republik\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-         Elfenbeinküste im Rahmen einer Konsultation nach inter-\nten unterliegen.                                              nationalem Maßstab gemacht werden.\n(2) Die Regierung der Republik Elfenbeinküste, soweit\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber                               Artikel 6\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nDeutscher Mark in Eifüllung von Verbindlichkeiten der\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nDarlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 abzuschlie-\nhensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nßenden Verträge garantieren.\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt genutzt werden.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Elfenbeinküste stellt die                              Artikel 7\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei              sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten         das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nVerträge in der Republik Elfenbeinküste erhoben werden.       publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nblik Elfenbeinküste innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nArtikel 4\nrung abgibt.\nDie beiden Regierungen treffen bei den sich aus der\nArtikel 8\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr keine Maß-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nnahme, welche die gleichberechtigte Beteiligung der           in Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 24. Februar 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHansheinrich Kruse\nFür die Regierung der Republik Elfenbeinküste\nAke"]}