{"id":"bgbl2-1979-22-3","kind":"bgbl2","year":1979,"number":22,"date":"1979-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/22#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_22.pdf#page=14","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-britischen Vereinbarung über einen fortlaufenden Informationsaustausch über wichtige Fragen der Sicherheit von kerntechnischen Einrichtungen und die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Sicherheitsnormen","law_date":"1979-04-30T00:00:00Z","page":434,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["434                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmadlung\nder deutsdl-britisdlen Vereinbarung\nüber einen fortlaufenden Informationsaustausch\nüber wkhtige Fragen der Sidlerheit von kerntedlnisdlen Einrichtungen\nund die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Sidlerheitsnormen\nVom 30. April 1979\nIn Bonn wurde am 4. April 1979 eine in London\nam 14. März 1979 unterzeichnete Vereinbarung zwi-\nschen dem Bundesminister des Innern der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Health and Safety\nExecutive des Vereinigten Königreichs Großbritan-\nnien und Nordirland über einen fortlaufenden In-\nformationsaustausch über wichtige Fragen der\nSicherheit von kerntechnischen Einrichtungen und\ndie Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von\nSicherheitsnormen unterzeichnet. Diese Vereinba-\nrung ist nach ihrem Artikel 10 Abs. 1\nam 4. April 1979\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 30. April 1979\nDer Bundesminister des Innern\nBaum","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1979                                                435\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Health and Safety Executive\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nDer Bundesminister des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\n(im folgenden als „BMI\" bezeichnet)\nund\ndie Health and Safety Executive\n(im folgenden als „Executive'' bezeichnet)\ndes Vereinigten Königreic:hs Großbritannien und Nordirland\n(im folgenden als „Vereinigtes Königreich\" bezeichnet)\nsind zu folgender\nVereinbarung\nüber einen fortlaufenden Informationsaustausch\nüber wichtige Fragen der Sicherheit*)\nvon kerntechnischen Einrichtungen\nund die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung\nvon Sicherheitsnormen\ngelangt:\nArtikel 1                             b) wenn die Information eine Angelegenheit außerhalb\nAustausch technischer und anderer Informationen                der Zuständigkeit der Vertragsparteien betrifft.\n(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 übermitteln die Ver-                                      Artikel 2\ntragsparteien einander                                                       Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung\na) Berichte, Untersuchungsergebnisse und Studien sowie                                 von Sicherheitsnormen\nMaßnahmen und Beschlüsse, die die Sicherheitsfragen            Die Vertragsparteien werden bei der Ausarbeitung von\nder Planung, des Baus, der Inbetriebnahme, des              Sicherheitsnormen für kerntechnische Anlagen zusam-\nBetriebs oder der Stillegung, der Genehmigung oder          menarbeiten, indem sie sich\nder Aufsicht über den Betrieb von kerntechnischen           a) gegenseitig über die in diesem Bereich unternomme-\nEinrichtungen im allgemeinen oder von besonderen,               nen oder geplanten Arbeiten sowie über das unge-\nvom Empfänger der Information speziell benannten                fähre Programm für diese Arbeiten unterrichten,\nAnlagen (im folgenden als „bestimmte Anlagen\"\nbezeichnet) betreffen oder berühren könnten.                b) einander Kopien (Abschriften) von Vorschriften,\nRichtlinien, Regeln oder sonstigen Schriftstücken zur\nb) Von den Betreibern bestimmter Anlagen oder von                   Verfügung stellen, welc:he die Sicherheitsnormen in\nanderen Personen erteilte Informationen über Sicher-            ihren Staaten enthalten.\nheitsfragen der Planung, des Baus, der Inbetrieb-\nnahme, des Betriebs oder der Stillegung, der Genehmi-                                      Artikel 3\ngung oder der Aufsicht über den Betrieb solcher                                         Durchführung\nAnlagen, sofern die die Informationen erteilende Per-         (1) Die Informationen werden auf dem Postweg, durch\nson der Ubermittlung an die andere Vertragspartei           Fernschreiben, Telefon oder durch andere geeignete Mit-\nzustimmt. Auf diese Zustimmung kann jedoch verzich-         tel sowie bei Besuchen und Tagungen ausgetauscht.\ntet werden, wenn die Vertragspartei, welche die Infor-\n(2) Jede Vertragspartei ernennt einen Administrator,\nmationen übermittelt, ausdrücklich gesetzlich ermäch-\nder ihre Aufgaben im Rahmen dieser Vereinbarung über-\ntigt ist, solche Informationen ohne Zustimmung zu\nwacht. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes\nübermitteln.\nbeschließen, werden alle Schriftstücke den Administrato-\nc) Beric:hte und Informationen über gerichtlic:he und son-      ren zugeleitet. Die Administratoren sind für die genaue\nstige Feststellungen und Untersuchungen, die die            Anwendung dieser Vereinbarung verantwortlich, darun-\nSicherheitsfragen des Baus oder des Betriebs von            ter auch für die Benennung von „bestimmten Anlagen\".\nkerntec.hnischen Anlagen in dem betreffenden Staat         Mit dem Administrator der anderen Vertragspartei sorgt\nbetreffen, berühren oder beeinflussen könnten.             er dafür, daß ein in etwa ausgewogener und angemesse-\nner Informationsaustausch herbeigeführt und aufrechter-\n(2) Jede Vertragspartei kann jedoch von der Weiter-          halten wird. Einmal jährlich leitet er dem Administrator\ngabe einer bestimmten Information oder von Informatio-          der anderen Vertragspartei eine Liste mit den Titeln der\nnen im allgemeinen absehen                                      Schriftstücke zu, die während des vorangegangenen Jah-\na) wenn die Vertragspartei nach eigenem Ermessen der            res im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung\nAnsicht ist, daß die Erteilung der Information die          gestellt worden sind.\nnationale Sicherheit beeinträchtigen könnte, im                (3) Mindestens einmal im Jahr sollen Tagungen stattfin-\nöffentlichen Interesse zurückgehalten werden sollte         den für Personen, die von den beiden Vertragsparteien\noder einen kommerziellen Schaden verursachen\n•) Sicherheit in dieser Vereinbarung bezieht sich auf nukleare Sicher-\nkönnte, oder                                                  heit und schließt die konventionelle Arbeitssicherheit aus.","436                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nmit der Durchführung dieser Vereinbarung betraut sind.             Dritten Informationen zu erlangen, die mit Informationen\nZusätzliche Tagungen sollen stattfinden, wenn es von den           im Rahmen dieser Vereinbarung in Zusammenhang ste-\nVertragsparteien einvernehmlich als notwendig entschie-            hen. Hieraus entsteht keine Verpflichtung für Dritte,\nden wird.                                                          solche Informationen zu liefern.\n(4) Die Tagesordnung für die jährliche Tagung soll von\nArtikel 7\nden Vertragsparteien einvernehmlich und frühzeitig vor\nStattfinden der Tagung festgelegt werden, und sie soll                                       Auslegung\neinen Uberblick über die ausgetauschten Informationen                 Für die Zwecke dieser Vereinbarung·\nbeinhalten.\nhat der Ausdruck „kerntedmisdle Anlagen\" in bezug auf\n(5) Ein Besuch im Rahmen dieser Vereinbarung findet             Einrichtungen innerhalb des Vereinigten Königreichs die\nnur nach Absprache mit den Administratoren statt.                  ihm durch das „Nuclear Installations Act 1965u (Gesetz\n(6) Sofern nichts anderes beschlossen wird, trägt jede          von 1965 über kerntechnische Anlagen) und durch die\nVertragspartei ihre eigenen Kosten für die Durchführung             ,,Regulations 2 [2] and 3 of Nuclear Installations Regula-\ndieser Vereinbarung, einschließlich der Fahrtkosten und            tions 1971 (Vorsdlriften 2 [2] und 3 der Vorsdlriften\nTagegelder.                                                        über kerntedmische Anlagen von 1971) zuerkannte\nArtikel 4                              Bedeutung, schließt jedoch alle durch oder für die Atom-\nenergiebehörde des Vereinigten Königreichs oder eine\nVerwendung der Informationen\nRegierungsbehörde betriebenen Anlagen aus;\n(1) Die Informationen, die die Vertragsparteien einan-         bezeichnet der Ausdruck „kerntechnische Anlagen\" in\nder ausgetauscht haben, können ohne Genehmigung der                bezug auf Einrichtungen innerhalb der Bundesrepublik\nanderen Vertragspartei verbreitet werden, ausgenommen              Deutschland alle stationären Anlagen zur Herstellung\nder Geheimhaltung unterliegende oder vertrauliche Infor-           oder Spaltung von Kernbrennstoff, zur Wiederaufarbei-\nmationen, welche als solche bezeichnet sind. Sofern die             tung bestrahlten Kernbrennstoffs oder zur Beseitigung\nbeiden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wer-            radioaktiven Abfalls;\nden der Geheimhaltung unterliegende oder vertrauliche\nInformationen                                                      bezeichnet der Ausdruck „Betreiber\" in bezug auf das\nVereinigte Königreich einen Lizenznehmer in der diesem\na) auf deutscher Seite nur der Bundesregierung und den              Begriff in dem Nuclear Installations Act 1965 zuerkann-\nGenehmigungsbehörden für kerntechnische Anlagen              ten Bedeutung und in bezug auf die Bundesrepublik\nund ihren Beratern,                                           Deutschland eine Person, die eine kerntechnische Anlage\nb) auf britischer Seite nur der Regierung des Vereinigten           im obigen Sinne errichtet, betreibt oder anderweitig inne-\nKönigreichs, der Health and Saf ety Commission, der           hat.\nExecutive und ihren Beratern                                                             Artikel 8\nzur Kenntnis gebracht. Solche Informationen werden von                                     Berlin-Klausel\nder übermittelnden Vertragspartei durch besondere Stem-\npel oder andere ins Auge fallende Aufschriften deutlich               Diese Vereinbarung ·gilt auch für das Land Berlin,\nkenntlich gemacht.                                                 sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung des Vereinigten König-\n(2) Jede Vertragspartei verwendet die im Rahmen die-           reichs innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nser Vereinbarung erhaltenen Informationen auf eigene               dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nGefahr.\nArtikel 5                                                          Artikel 9\nVereinbarkeit mit innerstaamc,ien Gesetzen                                         Nordirland\nDiese Vereinbarung bezweckt nicht, daß die Vertrags-              Diese Vereinbarung gilt nicht für Nordirland, sofern\nparteien Maßnahmen ergreifen, die mit ihren Gesetzen               nicht die Executive gegenüber dem BMI eine gegenteilige\nunvereinbar wären. Im Falle einer Kollision zwischen den           Erklärung abgibt.\nBestimmungen dieser Vereinbarung und innerstaatlichen                                        Artikel 10\nGesetzen konsultieren die Vertragsparteien einander,\nbevor Maßnahmen ergriffen werden.                                              Inkrafttreten, Dauer und Beendigung\n(1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeich-\nArtikel 6                                nung in Kraft.\nUnterstiltzung bei der Erlangung\nvon Informationen von Dritten                         (2) Sie gilt erstmalig für einen Zeitraum von fünf\nJahren. Danach verlängert sie sich jeweils um ein Jahr,\nJede Vertragspartei wird sich nach Kräften bemühen,             es sei denn, daß eine Vertragspartei sie drei Monate vor\ndie andere Vertragspartei dabei zu unterstützen, von                Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nAusgefertigt zu Bonn am 4. April 1979, zu London am\n14. March 1979 in zwei Urschriften, jede in deutscher und\nenglischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nFür den Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nDr. G ü n t e r H a r t k o p f\nFür die Health and Safety Executive\ndes Vereinigten Königreidls Großbritannien und Nordirland\nH.J.Dunster"]}